Landschaftliche Pfandbriefe etc. 4 % Posener Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 aus lauf am 1./10. 1903: M. 20 100 075. Kurs Ende 1890.— 105, 104.20, 104, 102.60, 100.90, 100.8 3½ % Posener Rentenbriefe. 105.10, 104.20, 103.90, 102.70 33 3½ % Pommersche Re 7 4 % Schleswig-Holstein. ausgegeben M. 44 490 510, un- verlost in Umlauf 1 1903: In Berlin: 102.10, 102.10, 102.90, 103, 105, 105 03.10, 103.30 %. – In Hamburg: 102, 1 103.40. 102.75, 101, 100.25, 102.50, 102.75, 103 0 Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 2 382 975, un- Kurs Ende 1894–1903: 101.40, 102.40, 100.60, Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Febr. und Aug. per 1./7. Kurs Ende 1890–1903: 102, 101.90, 102.80, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, –, 100.90, —– –, –, – %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. andschaffliche Pfandbricke ete. Diese Pfandbr. sind unter der Aufsicht der Königl. Staatsregierung von den landschaft- ichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles der einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen fandbrief-Amtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den chuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- ezweifelter Sicherheit sind und gemeinhin % oder % der Werttaxe nicht übersteigen, ferner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit er Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten st auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spec.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben orden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Land- chaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben teils zur baren Rückzahlung, teils um Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief.Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut hat die Rechte einer Korporation; es ist eine ereinigung von Berliner Grundbesitzern und hat den Zweck, den Kredit für den Berliner rundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. ber Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute austehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigen. Das an der Spitze des ustituts stehende „Pfandbrief-Amt-“' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamten- Galität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat und dem Minister des mern geführt (§§ 53–60, 69 der Satzungen). Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.) wurde durch den 6. Nachtrag, staatlich ge- aumigt am 7. Nov. 1894 (St.-Anz. v. 6. Dez. 1894), wesentlich geändert und insbesondere bestimmt: § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert und Ertrag massgebend aeh folg. näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag er letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der euer- und Einquartierungsdeputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- ittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- ad Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem etrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines aundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung d Mietsausfälle etc. 4 %. $§ 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur 1 der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle 6s 5jähr. Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Be- ung nach Angabe der Steuer- und Einquartierungsdeputation, jedoch mit einem von der estzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. §$ 22. Jedes fundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar ach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur