Inländische Staatspapiere, Fond s etc. Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §8§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach §§ 19 und 20 zu ermittelnder Ertrag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschl. der Dir. erforderlich. § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soweit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. pestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½ und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer Reserve- und Amortisationsfonds angelegt. III. Das Pfandbrief-Amt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen, unter folg. Bedingungen: 1) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens % desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2) Er hat das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 3) Er ist berechtigt, zur Tilg. seiner Kapitalschuld nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. jederzeit bare Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten. 4) Für Kapital, 28, Künd.-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hyp. in der Art bestellt werden, dass die Eintragung innerh. der in den §§ 17–23 angegebenen Wertgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 5) Die persönl. Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtl. oder notariellen Urkunde über- nommen werden. Das Pfandbr.-Institut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtl. Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. 6) Der Schuldner rvesp. der Besitzer ist befugt, das Darlehen nach Ablauf von 2 Jahren seit XAushänd. der Pfandbr. gan- oder teilweise zurückzuzahlen, er ist aber verpflichtet, 6 Mon. vorher zu kündigen und zwar so, dass die Zeit der Rückzahlung auf den 1./7. oder 2./1. fällt. Umfasst die Künd. nur einen Teil der Schuld, so muss die Summe durch Hundert teilbar sein. Bei der Künd. ist gleich- zeitig zu erklären, ob die Rückzahlung bar oder in Pfandbr. erfolgen soll. Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehm. des Pfandbr.-Amtes zulässig. Diese darf nicht versagt werden, wenn die Rückzahlung in Pfandbr. derselben Ausgabe und desselben Zins- fusses angeboten wird, in welchen das Darlehen gegeber ist. IV. Die Inh. der Neuen Berliner Pfandbr. haben sich vorbehaltlich ihrer Rechte aus $§ 15 des Statuts für alle aus diesen Schuld. verschreib. des Pfandbr.-Amtes entspringenden Forder. in erster Linie an den R.-F. ihrer Zinsgattung und die an demselben teilnehmenden Hypoth. zu halten. Letzteres geschicht in der Art, dass der Pfandbr.-Inh., soweit die Befriedigung seiner fälligen Forder. nicht sofort aus der Kasse des Pfandbr.-Amtes erfolgt, befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderuns aus diesen Hypoth. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn Über. V. Der R.-F. jeder Zin gattung hat für die an ihm teilnehmenden Pfandbr.-Darlehen die etwa ausbleibenden An zahlungen der Grundbes. vorzuschiessen. Die Pfandbr. des Berl. Pfandbr.-Amtes sind sicher gemäss Art. 74 Nr. 3 u. 73 § 1 Abs. 2 des Preuss. Ausführ.-Ges. zum B. G.-B. v. 20./9.1899, 5 % Prandbriefe. Ausgegeben bi in Umhufß Ende 1903: M. 1 269 600 in Stücken à M. 150, 300, 15 per 1./7. und im Sept. per 2./1. Tilg.: Die Berliner nicht, vom Berliner Pfandbr.-Institut nur behufs der 8 gekündigt werden, daher nicht konvertierbar. Kurs Ende 1890–1903: 1 116.10, 117.50, 121, 121.50, 119.50, 119.50, 118.30, 117.50, 118.10, 118.75, 117.90 %. 4½ % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1903: M. 45 910 500, davon noch Ende 1903: M. 5 353 200 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg. wie bei p %P Kurs Ende 1890–1903: 111.60, 110.75, 109, 107.70, 112.50, 117.10, 115, 115.50, 117.90, 108.50, 109.90, 110, 111 %. Notiert in Berlin. Inde 4 % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1903: M. 21 720 000, davon noch in 1 ndb 1903: M. 6583 800 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg. wie bei 5 % 105 5 Kurs Ende 1890–1903: 104, 103.10, 104.40, 105.50, 108, 111.60, 113, 112.20, 109.50, 109. 106.25, 107.50, 107, 105.80 %. Notiert in Berlin. 1 3½ % Berliner Ppfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1903: M. 19 096 800, davon 0 Umlauf Ende 1903: M. 7 292 400 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. 30 104.l0, wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1903: 96.70, 96.90, 99, 99.20, 102.90, 105.70, 104.90, 103.60, 99.20, 96.40, 98.50, 102, 102.90 %. Notiert in Berlin. 3½ % Neue Berliner pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1903: M. 84 479 000, in Umlauf Ende 1903: M. 79 493 200 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. 283* *―― noch % 1