Inländische Staatspapiere, Fonds etc. dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, weleher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: Generals? Landschaftskasse zu Königsberg i. Pr. und alle Reichsbank-Haupt- u.-Nebenstellen mit Aus- nahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs.-Scheine in 4 Jahren, vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die nachträgliche Auszahlung verjährter Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten Rücksichten durch die General-Landschafts-Direktion bestimmt werden. pommersche Landschaft in Stettin. General- Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen vom 27./12. 1899 u. 4./4. 1900. Zuweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher A Thlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Die Kündigungen, sofern solche von den betreffenden Gutsbesitzern beantragt werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai oder Juni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2. Jan. resb. 1. Juli zum Depositorium der Landschafts-Departementsdirektionen resp. in Anklam, Stargardl, Treptow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen die zur Barzahlung gekündigten Pfandbr. frankiert an die General-Landschaftsdirektion in Stettin einzusenden. Beträge von gekünd. Pfandbr., welche länger als 3 Monate unabgehoben geblieben sind, werden von 3 Monaten nach der Fälligkeit ab mit 2 % jährl. Deposital-Zs. bei ihrer Abhebung ausgezahlt. Zahlst.: Stettin: General-Landschaftsdirektion; Berlin: F. W. Krause & Co. zu jeder Zeit; ferner bei den Departementskassen zu Anklam, Stargarbb Treptow a. R. und Stolp vom 1. bis einschl. 8./7. und vom 2. bis einschl. 9./1. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. 3 3½ % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Weihnachten 1903: M. 170 635 375. Kurs Ende 1890–1903: 97.40, 95.20, 97.30, 97.60, 102, 100.60, 100.20, 100.30, 99.75, 96.50, 94.25, 97.90, 99.20, 99.80 %. Notiert in Berlin, Stettin. 3 % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Weihnachten 1903: M. 71 767 475. In Berlin ein- geführt am 8./11. 1894 zu 93.10 %. Kurs Ende 1894–1903: 94, 96, 95, 93, 91.60, 86.10, 84.40, 87.60, 88.80, 89 %. Notiert in Berlin, Stettin. Verj. der Coup. in 4 J. n. F. 3½ % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Weihnachten 1903: M. 944 100, werden nicht notiert. Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesiti, früher Pommerscher Land-Kredit-Verband. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1871, unter jetziger Firma lt. Allerh. E. v. 30./3. 1896. Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 15./7. 1890 bezw. 30./3. 1896 bezw. 1./7. 1899. zweck: Die Neue Pomm. Landschaft für den Kleingrundbesitz ist ein mit Korbo rationsrechten ausgestattetes Kreditinstitut und hat den Zweck, den Besitzern Hndliche Grundstücke, welche nicht nach den Grundsätzen des Pommerschen Landschaftsreglemers bepfandbriefungsfähig sind, in den Regierungsbezirken Stettin, Cöslin und Stralsund, f jetzt jedoch mit Ausschluss der Kreise Dramburg und Schivelbein, einen dauernden Ms besonders garantierten Realkredit zu gewähren. Das Institut steht unter der Aufsich te königl. Kommissarius der Pommerschen Landschaft und unter der Oberaufsicht des M für Pandwirtschaft, Domänen und Forsten. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, ll. jJan, 1. Juli. Tilg.: Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar: Zur % mählichen Tilg. der Pfandbriefschuld zahlt der Schuldner alljährlich eine Amortisationsr von ½ %. Hat dieses Guthaben 20 % der Schuld erreicht, kann es zur Löschung der in gleicher Höhe verwandt oder bei nachgewiesener fortdauernder Sicherheit des Cr stückes abgehoben werden; verstärkte Tilg. sowie Konversion der Pfandbr. zulässig. 0 Gesamtbetrag der auszugebenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der der Landscha 1 stehenden hypothek. Kapitalforderungen nicht übersteigen. Für die Pfandbr. haften: a0 1 liche Forderungsrechte der letzteren gegen ihre eigenen Schuldner, b) alles sonst. Vermo?