Landschaftliche Pfandbriefe etc. 51 an diesem zu bestell. Hyp. ist zulässig, dagegen nicht die Beleihung von Bruchteilen eines Grundstücks. Die Beleihung von Grundstücken mit Teilnehmerdarlehen darf nur bis zu der Höhe geschehen, dass die Hälfte ihres nachhaltigen Reinertrages zur Deckung des Zinssatzes ausreicht. Der Reinertragsberechnung sind nur die für den land- u. forstwirtschaftl. Betrieb bestimmten Grundstücke u. diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Die Anstalt ist nicht berechtigt, Teilnehmer- darlehen zur Rückzahl. zu kündigen, dagegen hat der Teilnehmer das Recht, zum 1./4. jeden Jahres nach 6 Mon. früher geschehener Künd. 1) den Beitragsfuss zu erhöhen; 2) Abschlags- zahlungen nicht unter M. 500 zu leisten; 3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen. Die Anstalt izet ausserdem befugt, Sonderdarlehen auszugeben u. zwar 1) gegen Abtretung einer im Grund- buch eingetr. Hyp. an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonderdarlehen A); BNgegen Sicherheit in Gegenständen des bewegl. Vermögens u. zwar a) in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Teilnehmerdarlehens an dessen Anleiher (Sonderdarlehen B), b) an ländl. Grundeigentümer auf Zeit gegen erhöhte Verzins. ohne Abtragung (Sonderdarlehen C); 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, welche im Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonder- darlehen D). Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Anleiher die Auf- nahme eines Teilnehmerdarlehens unmögl. oder ausserord. erschwert sein würde. Die Beleihung von Grundstücken mit einem Sonderdarlehen A ist nur innerh. derselben Grenzen wie beim Leilnehmerdarlehen zulässig. Sonderdarlehen B u. C können nur gewährt werden gegen Be- cellung eines Pfandrechtes an solchen Forder. oder Wertp., in welchen nach dem im Anstalts- bezirke geltenden Rechte Mündelgeld angelegt werden kann; die Darlehenssumme darf 0 vom Wert des Pfandgegenstandes nicht übersteigen (u. zwar vom Nennwert oder, falls niedriger, vom Kurswert). Zur Beschaffung der für die Darlehen nötigen Geldmittel giebt die Anstalt Schuldverschreib. aus, welche teils auf Inhaber, teils auf Namen lauten; Stücke auf einen niedrigeren Betrag als M. 100 dürfen nicht ausgegeben werden. Der Betrag der ausgegeb. Schuld- vVerschreib. auf den Inh., darf den Gesamtbetrag der der Anstalt zusteh. ungetilgten Hyp., ihrer ungetilgten Forder. aus Sonderdarlehen D u. des R.-F. nicht übersteigen. Die Anstalt ist be- rechtigt, die von ihr ausgegeb. Schuldverschreib. zur Rückzahl. nach 6 Mon. u. zwar zum 1.(. u. 1./10. zu kündigen; ob die Schuldverschreib. auch von seiten der Gläubiger kündbar sind eder nicht, muss sich aus ihrem Inhalt ergeben. Falls sie seitens der Gläubiger kündbar Aind. so ist die Künd. an eine 6mon. Frist gebunden und nur zum 1./4. oder 1./10. zulässig. 3½ % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib. Lit. B (rote Randzeichen, seitens des Gläubigers kündbar) M. 121 500 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 600, 1000, 1500, 3000, J000, 6000, 10 000, 15 000, 20 000, 50 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Von Seiten des Gläubigers halbj. kündbar per 1./4. u. 1./10. Die Oblig. Lit. B werden eingezogen u. gegen gleichwertige Oblig. Lit. E kostenlos umgetauscht. Zahlst.: Hannover Ritterschaftl. Creditkasse, Heinr. MUrjes, Ad. M. Wertheimers Nachf., Hannover u. Berlin: Bank für Handel u. Industrie. 3½ % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. D (grüne Randzeichen, seitens des Gläubigers kündbar). In Umlauf am 1./4. 1903 M. 577 400 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 000, 1000, 3000, 5000, 6000, 10 000, 15 000, 20 000, 50 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Sowohl von Leiten des Gläubigers, als auch des Schuldners halbj. kündbar per 1./4. u. 1./10. Zahlst. wie oben. Kurs in Hannover Ende 1890–1903: 100, 100.10, 100.25, 100.15, 102.50, 102.75, 102, 101.90, 100, 98.90, 1100.70, 100.70, 100.75, 101 %. In Berlin eingef. 4./3. 1903 zu 101.40 %. Kurs in Berlin Ende 1903: 100.50 %. Verj. der Zinssch. in 2 J. (f.) 3½ % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. D) (grüne Randzeichen, seitens des Gläubigers unkündbar). In Umlauf am 1./4. 1903 M. 5 353 600 in Stücken à M. 100, 200, 300, 0, 600, 1000, 5000, 6000, 10 000, 15 000, 20 000, 50 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Seitens es Gläubigers unkündbar, seitens des Schuldners halbj. für 1./4. u. 1./10., aber frühestens um 1./4. 1905. Zahlst. wie oben. Eingeführt in Berlin 4./3. 1903 zu 100.25 %, in Hannover .3.1903 zu 100.40 %. Kurs Ende 1903: In Berlin: 99.60 %. – In Hannover: 99.60 %. Verj. der Zinsscheine in 2 J. (F. 3½ % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. E (blaue Randzeichn.. seitens des Gfläubigers kündbar). In Umlauf am 1./4. 1903 M. 4 034 450 in Stücken à M. 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Sowohl von Seiten des Gläubigers, als mch des Schuldners halbj. kündbar per 1./4. u. 1./10. Zahlst. wie oben. Eingeführt in Berlin . 1903 zu 101.40 %. Kurs in Berlin u. Hannover mit Schuldverschreib. Lit. D Geitens des Gläubigers kündbar) zus. notiert. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (F.) „4% Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. F (gelbe Randzeichn., seitens des Cläubigers unkündbar). In Umlauf am 1./4. 1903 M. 6 073 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjähr. 1./4. Tilg.: Seitens des Gläubigers unkündbar, seitens Schuldners halbj. für 1./4. u. 1./10., aber frühestens für 1./4. 1905 kündbar. Zahlst. wie oben. Kurs in Hannover Ende 1900– 1903: 100.35, 103, 102.50, 101.80 %. Eingeführt in Berlin 4.3. 1903 zu 102.75 %. Kurs in Berlin Ende 1903: 101.50 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (F.) 3 % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. F (gelbe Randzeichn., seitens des Aubigers unkündbar). In Umlauf am 1./4. 1903 M. 5 427 100 in Stücken à M. 200, 300, 500, 000 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Seitens des Gläubigers unkündbar, seitens 6s Schuldners halbj. für 1./4. u. 1./10., aber frühestens für 1./4. 1905 kündbar. Zahlst. wie ben. Eingeführt in Berlin 4./3. 1903 zu 100.25 0%, in Hannover 3./3. 1903 zu 100.40 %. Kurs in erlin u. Hannover mit Schuldverschreib. Lit. D(seitens des Gläubigers unkündbar) zus. notiert.