Inländische Staatspapiere, Fonds etc. bis zur völligen Tilg. der Anleihe an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. alle Forder. u. Recht abgetreten, die dem Familien-Fideikommiss des Fürstl. Hauses gegen die Kgl. Bayer. Staa Kasse auf die Rente zustehen, welche nach dem Reichs-Deputat.-Hauptschlusse v. 25./2. 180 und der zwischen der damals Kurpfälzisch Bayer. Staatsregierung und dem Fürsten Karl zu Löwenstein-Wertheim abgeschlossenen Konvention v. 22./10. 1803 wegen Ablös. des vormal Würzburgischen Amtes Homburg a. Main in Höhe von fl. 28 000 = M. 48 000 zu leisten un z. Z. mit je M. 24 000 am 1./6. u. 1./12. jeden Jahres zahlbar ist. Soweit die in der vor erwähnten Abtretung an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. zu leistenden Zahlungen für die Dotation der Anleihe nicht erforderlich sind u. nach dem Ermessen der Disconto-Ges. sonstige BHedenken nicht bestehen, ist diese von den Inhabern der Teilschuldverschreib. ermächtigt, die geleisteten Ratenzahlungen an die Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Domänen- Kanzlei in Wertheim weiterzugeben. Die Gläubiger aus den einzelnen Teilschuldverschreib. können ihre Rechte gegen den Anleiheschuldner, abgesehen von dem Rechte aus der Renten- abtretung, selbständig geltend machen. An der Rentenabtretung nehmen die Teilschuld- verschireib. untereinander zu gleichen Rechten teil; durch die Übertragung einer Teilschuld- verschreib. seitens der Gläubigerin geht zugleich der betreffende Anteil an der abgetretenen Rente auf den Erwerber über, jedoch mit der Einschränkung, dass die Rechtsnachfolger der Disconto-Ges. auf die Ausfertigung einer Zweigurkunde oder einer anderen Urkunde als der Teilschuldverschreib., überhaupt auf sämtl. im Besitze der Disconto-Ges. verbleib. Urkunden über die erfolgte Abtretung der Rente für alle Zeiten verzichten, und dass dieselben der Disconto-Ges. unwiderruflich das Recht einräumen, alle Erklärungen hinsichtlich der erfolgten Abtretung der Rente mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Inhaber der Teilschuldverschreib. abzugeben, sowie die Inhaber der Teilschuldverschreib. im gerichtl. Verfahren zu vertreten und die dabei zur Erhebung gelangenden Beträge in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Die Disconto-Ges. ist aber andererseits, soweit nicht die Majorität der Inhaber der Teilschuldverschreib. auf Grund des Reichsgesetzes v. 4./12. 1899 etwas anderes beschliesst, verpflichtet, bei einem Zahlungsverzuge des Anleiheschuldners die einem jeden Inhaber einer Leilschuldverschreib. aus der Abtretung der Rente zustehenden Ansprüche auf dessen Ver- langen durch Anstellung der Klage und Betreibung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen, wenn derselbe zu diesem Zwecke a) die betreffende Teilschuldverschreib. an die Disconto-Ges. durch Indossament überträgt, b) einen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichenden Vorschuss bar bestellt. Abgesehen von den seitens der Disconto-Ges. ausdrücklich über. nommenen Verpflichtungen wird dieselbe den Inhabern der Teilschuldverschreib, aus diesen nicht verpflichtet. Die Teilschuldverschreib. lauten sämtl. auf den Namen der Disconto-Ges, sind an Order gestellt u. durch Indossament übertragbar. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a Disconto-Ges. Die Schuldverschreib. wurden in Frankf. a. M. eingeführt 23./1. 1904 zu 99.25 0%. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Fürst Sayn-Wittgenstein-Hohenstein. 4 % Fürstlich Wittgenstein-Hohenstein-Anleihe von 1862. sfl. 525 000 in Stücken à fl. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Verl. von 1866 ab bis 1907. In der Va im Sept. 1900 wurden verlost per 1./1. 1901: fl. 18 000; 1902 u. 1903: je fl. 22 000; 1904: fl. 23 000; 1905 H. 24 000, Zahlst.: Frankf. a. M.: Ph. N. Schmidt. Kurs in Frankf. a. M. Ende 189 1-1903: 14., 96, 100, 109, 100, 100, 99, 99, 109, 99, 99 %. VNee 5 Fürst Solms-Braunfels. 4 % Fürstl. Solms-Braunfels-Anleihe von 1880. M. 960 000 in Stücken à M. 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1891 ab durch Verl. im April per 30./6. u. 31./12. in 40 1 Verstärkung zulässig. Sicherheit: Mit agnatischem Konsens Eintrag zur I. Stelle auf den Gemarkungen Bellersheim, Hungen, Langsdorf, Villingen u. Wölfersheim gels 3 Fideikommissvermögen gehörigen Immobil. u. Gebäude, taxiert zu M. 1 919 862. 393 bs Frankf. a. M., Berlin u. Meiningen: Mitteld. Creditbank. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1 1903: 99.90, 100, 101.30, 100, 101.50, 100, 100, 100, 100, 99, 97, 100, 100.60, 100.70 /- M. 200 3½ % Fürstl. Solms-Braunfels-Anleihe von 1886. M. 3 200 000 in Stücken „„ 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1897 ab durch Verl. im März per 1./7. u. 2./1. des ÜE in 50 Jahren; Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Mit agnatischem Konsens 1 zur I. Stelle auf Fideikommiss-Grundbesitzungen des Fürstl. Hauses und zwar für 13 weß von M. 1 700 000 Güter im Grossherzogtum Hessen, taxiert auf M. 3 299 319; für Anlei 3 1 M. 1 500 000 Güter im Kreise Wetzlar, taxiert auf M. 3 792 732.20. Zahlst.: E Berlin: Mitteld. Creditbank. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1890–1903: 93, 92, 91.60, 94.25, 100. 100.50, 100, 99, 97.50, 93.50, 92, 95, 97.40, 99.30 %. Graf Solms-Laubach. 3½ % Gräfl. Solms-Laubach-Anleihe von 1829, anfangs 3½ %, seit 1880 u. v. 1./9. 1889 wieder auf 3½ % festgesetzt. sfl. 850 000 in Stücken à fl. 0 2 1./6., 1./12. Tilg.: Durch Verl. im Sept. per 1./12. anfangs von 1835–93, im Jahre auf 4 % erhöht 1000. 28,. 330 bei Er