Republik Argentinien. 0 165 7 % Cedulas Serie A, in Umlauf ult. 1903: $ 6 412 700 in Stücken à $ 50, 100, 200, 400, 1000. Zs.: Vierteljährl. 2./1., 1./4., 1./7., 1./10. Tilg.: Durch vierteljährl. Verl. mit jährl. 1 %. Zahlst.: Hamburg: Joh. Berenberg, Gossler & Co. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug zum Tageskurse schon 6 Wochen vor Fälligkeit. Kurs in Hamburg Ende 1890–1903: 30.50, 21.50, 31.20, 32, 29.75, 29, 32.50, 34.80, 41.80, 39, 42.25, 38.95, 43.80, 45.50 %. 7 % Cedulas Serie E, in Umlauf ult. 1903: $ 11 611 100 in Stücken à $ 50, 100, 200, 500, 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. mit 1 %. Zahlst. u. Zahlungsmodus wie Serie A. Kurs in Hamburg Ende 1896–1903: 29.10, 31.75, 40, 36.75, 36.75, 34.75, 40.50, 44 %. 7 % Cedulas Serie F, in Umlauf ult. 1903: $ 10 460 700 in Stücken à $ 100, 500, 1000. 29,: 2./1., 1./7. Tilg., Zahlst. u. Zahlungsmodus wie Serie E. Kurs in Hamburg Ende 32.25, 40.70, 38, 38.80, 36, 41.50, 45.30 %. Verj. der Coup. u. verl. Stücke . Usance: Beim Handel an der Hamburger Börse 1 $% = M. 4. Hypothekenbank der Provinz Buenos Aires in Buenos Aires (Banco Hypotecario de la Provincia de Buenos Aires). Diese Hypoth.-Bank, welche eine Abteilung der Provinzbank von Buenos Aires ist, befindet sich seit 1891 in einer sehr misslichen Lage. Im Jahre 1891 wurde nur noch ein Teil der Coup. bezahlt, seit jener Zeit sind die Zs. der Cedulas notleidend, aber Coup. und verloste Cedulas sind als Zahlung für Verzinsung und Tilg. der Hypoth. angenommen worden. urch Gesetz v. 10./1. 1895 ist der Bank ein Moratorium von 1895 ab auf die Dauer von 5 Jahren für die Barzahlung ihrer Verbindlichkeiten gewährt worden, indessen unter der Bedingung, dass auch weiterhin die von der Bank emittierten verfallenen Coup. u. Cedulas von ihr in Kom- pensation für die Zahlung der ihr geschuldeten Hypoth.-Zs. angenommen werden; durch Gesetz v. 18./11. 1899 wurde das Moratorium auf weitere 3 Jahre verlängert. Im Nov. 1902 wurde das Moratorium um weitere 3 Jahre verlängert; während der Dauer dieses neuen Moratoriums wird die Provinzregierung den Gläubigern der Bank einen Ausgleich vorschlagen, auf Grund dessen die Schuld der Bank geregelt u. getilgt werden soll. Wenn der vor- geschlagene Ausgleich die Zustimmung von mehr als 50 % des Bankpassivums repräsen- lierenden Gläubigern findet, soll derselbe für alle Gläubiger der Bank bindend sein. Die Cedulas sind nach dem Gesetze von 1882 von der Provinz Buenos Aires garantiert, es ist zu hoffen, dass, nachdem die Schuld der Provinz Buenos Aires geregelt ist, die Nationalregierung auch die verworrenen Verhältnisse der Hypoth.-Bank in Ördnung bringen wird. Im März 1895 hat sich zur Wahrnehmung der den Inhabern von 6 % Cedulas Serie E zustehenden Rechte gegen den Banco Hypotecario de la Provincia de Buenos Aires, die Argent. National- Regierung und die Regierung der Provinz Buenos Aires das Bankhaus Joh. Berenberg, Gossler Co. in Hamburg mit dem Londoner Cedula Bondholders Comité in Verbindung gesetzt; das Comité wird in Buenos Aires durch Ernesto Tornquist & Co. vertreten. Die Besitzer der Cedulas Serie E., welche eine Vertretung ihrer Rechte durch das Londoner Cedula Bondholders Comité wünschten, wurden im März 1895 aufgefordert, ihre Cedulas mit Coup. ber 1. April 1895 u. folg. bei dem Bankhaus Joh. Berenberg, Gossler & Co. in Hamburg gegen Empfangsbescheinigung zu hinterlegen. Ein am 14./10. 1903 zwischen der Reg. der Provinz Buenos Aires und dem Couneil of Foreign Bondholders abgeschlossener Vertrag über eine Konversion der Cedulas erlangte am 28./12,. 1903 die Genehmigung beider Kammern der Provinz Buenos Aires. Die Grundzüge des Abkommens sind folgende: 1. Die aus- stehenden Cedulas, Coup. und Bonos werden aus der Cirkulation genommen und der Provinz- Reg. gegen auf Papier lautende Certifikate ausgeliefert. die zu folg. Sätzen zum Zwecke der Ablösung verabfolgt werden: Gold-Cedulas zu 200 %, Papier-Cedulas zu 100 %: Gold-Coup. 120 %, Papier-Coup. zu 60 %. Der in Mark zahlbar gemachte Teil der Cedulas Serie E erhält eine 50 % nicht übersteigende Bonifikation. 2. Die Provinz-Reg. zahlt, und zwar in Pes. Papier in den ersten 6 Jahren jährl. Pes. 2 000 000, in den folg. 10 Jahren jährl. Pes. 2 275 000 und in den letzten 9 Jahren jährl. Pes. 2 452 000. 3. Die Certiflkate sind halbjährl. zu tilgen und zwar erhalten die Besitzer derselben in den ersten 3 Jahren 27 %, 4. und 5. Jahre 28 %, dann alle 2 Jahre bis zum 11. Jahre steigend um je 1 % bis 31 % odann vom 12. bis zum, 24. Jahre steigend jährl. um 1 % bis 44 % und im 25 Jahre 46 % ihres Nominalwertes. Die Tilg. geschieht durch Kauf, falls die Certifikate zu den genannten Kursen zu haben sind, falls billiger in verstärktem Masse; sonst durch Auslosung. 4. Als Sicherheit für die halbjährl. Zahlungen wird eine besondere Steuer erhoben, deren Erträgnisse fläslich direkt an die Nationalbank für Rechnung der Certifikationsinhaber abzuführen sind. bis Cedulas sind mit Coup. vom 1./. 1904 ab einzureichen. Für fehlende Coup. ist Ersatz 2 eisten. 6. Die Cedulas-Inhaber verzichten auf alle Ansprüche gegen die Hypoth.-Bank 1 übertragen alle ihnen hieraus zustehenden Rechte an die Reg. Dagegen sind bei Nicht- elhins der Bestimmungen des Arrangements die Cedulas-Inhaber berechtigt, von der Reg. fhre Rechte und Ansprüche aus den Cedulas mit 4 % Zs. zurückzuverlangen. 7. Die . 3 3 Jahre lang freizustellen. 8. Den für den Umtausch etwa erforderlichen eimatslande zahlen die Cedulas-Inhaber. 9, Das Arrangement wird bindend, ustimmung für 60 % der Cedulas bis Ende 1904 erfolgt. Da die Bankfirma Joh. . Gossler & Co. in Hamburg die Umtauschbedingungen für die in Mark zahlbaren Cedulas Serie E für ungünstig hielt, so teilte sie im Febr. 1904 dem Londoner Cedulas-