Fürstentum Bulgarien. Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar zunächst aus den Erträgnissen der Mourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg. Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher- stellung für die Regelmässigkeit des Dienstes hat die Banque de Paris et des Pays-Bas aus dem Erlös der Anleihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und zu verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte französ., russ. u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemals 15 Tage vor dem halbjähr. Zins- u. Rückzahlungstermin der Anleihe nicht die volle für den Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermächtigt, dieselbe ohne wWeiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, welches die Bulg. Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 zu erhöhen hHat. Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganze Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige Verständigung mit dem Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der Bulg. Nationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./S. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, noch heue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt Papiergeld bbillets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Die Bulg. Reg. hat sich ausserdem verpflichtet, innerh. 2 Jahre, von der gegenwärt. Anleihe ab gerechnet, ohne vorherige Zustimmung der Russ. Staatsbank und der Banque de Paris et des Pays-Bas keine weiteren Staatsschuldverschreib. oder vom Staate garant. Schuldverschreib. im Auslande zu begeben. Ein unbegebener Rest der 5 % staatl. garant. Anleihe der Agrarkassen von frs. 30 000 000 vom Jahre 1896 darf jedoch nach Ablauf von 6 Mon. nach gegenwärt. Em. verkauft werden. – Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; HMankf. A. M.: Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank, AIitteld. Creditbank. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder gegenwärt. u. zukünft. bulg. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgabe in Deutschland in M. Verj. der Zinsscheine J. der verl. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Rückzahlungstermin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofia bezahlt. Aufgelegt in Frankf. a. M. 23./9. 1902 zu 90 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1903: 92.30, 89.20 %. Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (§. Febr.) 1885 gesc laffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: . loydiv, Varna Tirnovo, Bourgas und eine Agentur in Widdin. Sie hat das aus- ies Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen a 58 stalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit Drittel des Wertes der ausgegebenen Banknoten in gemünztem Golde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindlichen Banknoten 1 Kassenbestand oder leicht realisierbare Werte in der Kasse der Bank vorhanden sein. 16: ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. „„ Im Jahre 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 des Banknotenges. fs. 10 000 9600 Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt . Wevon der Staat bisher frs. 9120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum Veilfste a nicht Verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- eznsten 0 so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- er R.-F. 3 om Reinertrag d. Bank wird zur Bildung eines R.-F. ½ vorweggenommen. Sobald Erhöhur 10 zum YV erhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seiner h 3 10 dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals esetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden bapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen Hikefen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren us; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere,