Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Abteilung A 338 050, do. B 183 350, Kassa 6439. — Passiva: Oblig. in Umlauf: 3½ % 8548950 4 % 5 700 150, verl. Oblig. 32 114, schuldige Oblig.-Zs. 5957, Reserve- u. Administrations-F. Abteilung A 376 581, do. B 192 903. Sa. Kr. 14 856 656. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundeiere i Kjobenhavn og Omegn) in Kopenhagen. Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./3. 1882 Zweck: Der Verein verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern Darlehen auf ihre Grund. stücke zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu bieten, die Schuld durch fest bestimmte oder allmählich steigende Abschlagszahl. abzutragen. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundstücken in der Stadt Kopenhagen oder in dem angrenzenden Stadtdistrikte Fre. deriksberg, welcher gegen die Verpfändung eines solchen Grundstückes von dem Verein ein Darlehen erhalten hat. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt u. darf der Betrag eines Darlehens % der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstücks nicht übersteigen. Doch können auch Darlehen auf Grundstücke gewährt werden, auf welehen bereits Schulden lasten; es muss aber dabei beachtet werden, dass solche Schulden zusammen mit dem Darlehen, das gewährt wird, nicht % der Schätzungssumme des Grundstücks über- steigen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden in Oblig. ausbezahlt, zu deren Ars. gabe der Verein in Gemässheit des Gesetzes v. 17./3. 1882 berechtigt ist; der Darlehnssucher ist verpflichtet, die Oblig. zum Nennwerte anzunehmen. Die Direktion hat jedoch das Recht, die Darlehen auch in bar auszuzahlen zu dem an der Kopenhagener Börse am Tage vor der Auszahl. notierten niedrigsten Kurse der Oblig. oder zu pari. Die von dem Verein aus- gestellten Oblig. sind von seiten des Gläubigers unkündbar, sie lauten auf den Inhaber, können aber auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Sowohl der Eintritt von Mitgliedem in den Verein als auch die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in selbständigen Serien und innerhalb dieser event. in Abteilungen statt. In bezug auf die Ausstellung von Oblig. gelten die Serien als eine Einheit. sodass die sämtl. Mitglieder der Serien den Oblig: Inhabern gegenüber solidarisch verantwortlich sind; soweit innerhalb der Serie Abteilungen gebildet sind, haftet zunächst jede Abteilung für alle ihr obliegenden Verpflichtungen. Die Mitglieder jeder Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihne an den Verein verpfändeten Grundstücke, wenn sie ¾ der Schätzungssumme als Darlehen erhalten haben, oder in demselben Verhältnis zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen kleineren Teil der Schätzungssumme ausmacht, für alle von dem Verein oder der Serie, welcher sie angehören, übernommenen Verpflichtungen und erhalten erst dann volle Ent. lastung, wenn die Rechnung des betr. Jahres abgeschlossen, revidiert und genehmigt ist und der einzelne die ihm etwa obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder in einer vom Ministerinm des Innern als genügend erachteten Form sichergestellt hat. Wenn eine Serie abgeschlossen ist, besteht die solidarische Verantwortlichkeit zwischen dieser und der folgenden Serie fort bis zum Abschlusse des Rechnungsjahres, in welchem die neue Serie ein Kapital von wenigstens Kr. 3 000 000 erreicht hat. Sämtl., von dem Verein in einer Serie ausgestellt Oblig. sind durch sämtl. an die betreffende Serie verpfändeten Grundstücke gesichert. Vou den vom Verein und seinen Serien ausgestellten Oblig. darf nie eine grössere Summe Umlauf sein als die, welche der Verein und die betr. Serie in den von ihren Mitelisdem ausgestellten Schuldverschreib. besitzt. Jede Serie hat ihren eigenen Zinsfonds, welchem 0 von den Mitgl. bezahlten Zs. u. die Vergüt. für Zinsscheine des lauf. Halbj. zufliessen die 1 Darlehen gezahlt werden, welche zu anderen Zeiten des Jahres als an den Oblig. 13 terminen ausbezahlt werden. Sodann hat jede Serie ihren eigenen Res.- u. Aa * 6 Jedes Mitglied, das in den Verein eintritt, muss dem Res.- u. Administrat.-F. der 3 33 einen Beitrag zahlen, der für völlig amortisable Darlehen wenigstens 2 % von dem 0 des Darlehns ausmacht. Dem Fonds fliessen ausserdem nach den Statuten neben Überschüssen des Zs.-F. zu: a) ein halbj. Beitrag von ¼0 % des ursprüngl. Parlens b) Zs.-Einnahme vom Kapital des Fonds, c) Zs. und Geldbussen für nicht rechtzei A richtete Terminleistungen u. sonst. Gebühren. Wenn der Fonds der Serie 3 einen 380 Betrag erreicht hat, dass er mehr als 6 % der amort. Oblig.-Schuld ausmacht, in Überschuss zur Verringerung der Oblig.-Schuld und zur Abschreib. auf die „ Verhältnis zu ihren ursprüngl. Beträgen verwendet. Jede Serie hat ausserdem elt sonderen Amort.-F., dessen Mittel ausschliessl. zur Einlös. der von der Serie ausge I. 00b Oblig. dienen. Dem Amort.-F. fliessen ausser dem Überschuss des Res.- und „„ Abzahl. der Mitglieder zu. Ausser den vereinbarten Abzahl. kann jedes Mitgliec 3 116 une zahl. auf seine Schuld machen, indem es Oblig. des Vereins von derselben . 3 Die, Zinsfuss wie die, in welcher das Darlehen ausbezahlt ist, zur Annullierung 3 ien i Oblig. werden zu ihrem Nennbetrage angenommen. Ebenso kann jedes Mitsleß ünde seiner Schuldverschreib. festgesetzten Zahlungsterminen, nach vorhergehender ha Irhandele den Teil seiner Restschuld, der unter Kr. 100 ist, bar zurückzahlen. Der ganze 368 von Amort.-F. jeder Serie wird an jedem halbj. Termin (1./I. u. 1./7.) zur „„% im Serie ausgestellten Oblig. verwendet. Die Tilg. geschieht durch Verlos. „ mit März und Sept. per 1./7. resp. 1./1. des folg. Jahres. Der Verein ist aucl 9 3 an eine einer Frist von 3 Monaten sämtl. Oblig. oder einen Teil derselben zur Stiftungel 1./1. oder 1./7. zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder u. die Mittel L Kalende in den von dem Verein ausgestellten Oblig. angelegt werden. Geschäftsjahr: