190 Ausländische Staatspapiere, Fonds ete. bis zum Jahre 1905 sicherstellt. Der Verkaufspreis betrug £ 6 431 500; die Käufer zahlten am 1. Aug. 1898 £ 500 000 in bar als eine bis zur Erfüllung des Vertrages zu verbleibende und mit 3½ % zu verzinsende Garantie; im Juli 1899 war eine weitere Zahlung von $£ 2 150 000 fällig; nachher bis 1905 sind jährliche Zahlungen von £ 310 000 zu leisten. Bei jeder Zahlungs- leistung wird ein entsprechender Teil der Ländereien den Käufern ausgeliefert, welche gehalten sind, dieselben binnen 7 Jahren nach der Erwerbung weiter zu verkaufen und die Hälfte des dabei erzielten Reingewinns von mindestens 20 % der Regierung auszuliefern. Sicherheit: Das Zinserfordernis ist sichergestellt durch das Netto-Erträgnis der Güter der Dafra Sanieh und durch die jährlichen Öberschüsse der als Unterpfand dienenden Einkünfte der Caisse de la Dette Publique, die sich 1889 auf Liv. Egypt. 451 878 bezifferten. Die Caisse de la Dette besitzt ausserdem einen Reservefonds von ca. Liv. Egypt. 920 000, der für den Fall, dass die verpfändeten Einkünfte nicht ausreichen sollten, zur Deckung des Fehlbetrages dienen soll. vVon den Besitzern der älteren Obligationen, welche nicht vom 18.–28. Juli erklärten, dass sie die Rückzahlung ihrer Oblig. à 85 % bis 15./10, 1890 u. Zs. verlangen, wurde das Ein. verständnis mit der Konvert. angenommen und erhielten diese ab 15./10. 1890 anstatt des Einlösungsbetrages neue 4 % Titres und bare Herauszahlung des nicht ausgleichbaren Rest- betrages. Der nicht zu Konversionszwecken verwendete Teil aufgelegt 18./7. 1890 zu 99.25 % (1 £ = M. 20.40) in Berlin, Frankf. a. M., Paris, Genf, Brüssel u. London. Zahlst.: Berlin: Rob. Warschauer & Co., Mendelssohn & Co., Berliner Handels-Ges.; Berlin u. Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind., Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern; ferner in London, Paris, Kairo. Kurs Ende 1890–1903: In Berlin: 94, 94, 97.50, 100.50, 102 109 .%% In Frankf. a. M.: 96.20, 95.20, 99.80, 103.40, 103.80, 103.50, 103.50, 103.50, 101, 101, 101.30, 103.50, 105, 104 %. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel fr. 1 = M. 0.80 gerechnet, während vorher in Berlin £ 1 = M. 20.40. Republik Frankreich. 3 % konvertierte Französische Rente von 1894. In Umlauf frs. 203 638 159 Rente = frs. 6 787 938 600 Kapital lt. Gesetz v. 17./1. 1894 zur Pari-Rückzahlung bezw. Konvertierung der 4½ % Rente von 1883. Stücke eingeteilt in Stücke à frs. 2, 20, 30, 50, 100, 200, 300, 500, 1000, 1500 u. 3000 jährl. Rente; Rückzahlung bezw. Konvertierung vor 16./2. 1902 nicht zulässig. Zs.: 16. Febr., 16. Mai, 16. Aug. u. 16. Nov. Zahlst,: Alle Staatskassen in Paris und den Departements. Im Juli 1902 wurde die 3½ % Rente auf konvertiert, die Besitzer der konvert. Rententitel erhielten bis 16./11. 1902 3½ % Zs., von dieser Zeit aber nur noch 3 %, vor dem 1./1. 1911 kann die 3 % nicht gekündigt werden. Die Notierung mr Paris exkl. Coup. beginnt jeweils 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin der Coup. Kurs in Frank- furt a. M. für die 3½ % Rente Ende 1894–1902: 107.20, 106, 105.90, 107.30, 104.80, 102.50, 103, 102, –, %; für die 3 % Rente Ende 1903: 98.50 %. Königreich Griechenland. Der Staat stellte im Mai 1893 seine Barzahlungen ein und verfügte durch Dekret 10./22. Dez. 1893, dass bis zur endgültigen Regelung die Zahlung der Zinsen mit 30 % in Gol zu erfolgen habe, während die Tilgung aufzußeben sei. Die Schutzkomitees, welche sich 1 Januar 1894 in Berlin, London und Paris bildeten, verhandelten zu wiederholten Malen mi der griechischen Regierung, ohne zu einem Resultate zu gelangen. Durch das Gesetz 10. März 1898 betreffend die Einrichtung einer internationalen Kontrollekommission, endlich ein Arrangement der griechischen Auslands-Anleihen getroffen. Aus dem Geset sei folgendes erwähnt: Artikel 1. In Gemässheit des Artikels II des Präliminarfriedensvertrages . Griechenland und der Türkei, unterzeichnet in Konstantinopel am 6./18. September 1 seitens der Frieden vermittelnden Grossmächte, und des Schlussartikels, mit Bestimmungen des genannten Vertrages als exekutorische erklärt werden, werden ziehung und die Verwendung von Staatseinkünften, welche für den Dienst der entschädigungsanleihe und der anderen Schulden des Landes hinreichen, unter die abso Kontrolle einer internationalen Kommission gestellt, welche aus Vertretern der „„ mittelnden Grossmächte bestehen und ihren Sitz in Athen haben wird. Diese Eet. wird bis zur vollständigen Tilgung der seit dem Jahre 1881 im Auslande kontra E Goldanleihen, mit Einschluss der neuen, im vorliegenden Gesetze erwähnten 33 aa funktionieren und wird aus sechs Mitgliedern, u. Zwar je ein Mitglied für jede der den vermittelnden Grossmächte, bestehen; jede Grossmacht ernennt ihren Vertreter Bestimmungen des Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes. Diese Ernennung wird 33 97I ' schen Regierung vorher gemäss den diplomatischen Gebräuchen mitgeteilt 93 Kontrolle dieser Kommission wird sich nach den im vorliegenden Gesetze „ stimmungen auf alle Staatseinkünfte erstrecken, welche verpfändet sind: a) der GoldEriegs welche abzuschliessen sein wird, um die auf 4 000 000 Türkische Pfund estg esete au entschädigung an die Türkei und die Entschädigungen an Private, wele Friedensvertrag mit 100 000 Türkische Pfund angesetzt sind, zu bezahlen: b) Kon- von 1833, welche durch Frankreich, England und Russland garantiert ist, %)0