solidierten oder amortisierbaren Goldanleihen, welche durch den griechischen Staat im Auslande von 1881 bis einschliesslich 1893 abgeschlossen wurden; d) derjenigen Anleihen, welche abgeschlossen werden sollen, um die im Art. 10 bezeichneten Erfordernisse zu decken. Artikel 4. Die internationale Kommission hat der griechischen Regierung halbjährlich eine Abrechnung über ihre Thätigkeit vorzulegen; desgleichen hat sie einen Jahresbericht auszuarbeiten, welcher im Drucke veröffentlicht wird. Artikel 11. In den Dienst der griechischen Anleihen werden gestellt die Brutto- erträgnisse: 1) der Monopole: Salz, Petroleum, Zündhölzer, Spielkarten, Cigarettenpapier und Naxosschmirgel; 2) der Tabaksteuer; 3) der Stempelsteuer; 4) der Zolleinnahme des Hafens von Piräus, deren Gesamtertrag auf Drachmen 39 600 000 geschätzt wird. Artikel 12. Für den Fall, dass während zweier aufeinanderfolgender Semester die Beträge, welche der internationalen Kommission auf den Gesamtertrag der laut des vorhergehenden Actikels verpfändeten Einkünfte effektiv gezahlt sein werden, nicht 85 % der Gesamtsumme der angegebenen Schätzungen erreichen, stellt die Regierung schon jetzt in den Dienst der Staatsschuld folgende Zolleinnahmen: 1) von Laurium; 2) von Patras; 3) von Volo; 4) von Korfu. Diese Zusatzverpfändungen werden der Reihe nach einzuführen sein bis zur Erreichung der Gesamthöhe der veranschlagten Summen und werden wieder aufgehoben, sobald die Gesamthöhe neuerlich während zweier aufeinanderfolgender Jahre qurch die Gesamtheit der vorher verpfändeten Einkünfte erreicht sein wird; die Aufhebung erfelgt in der oben angegebenen Reihenfolge. Artikel 13. Sollten die Eingänge aus den verpfändeten Einkünften bis zum 20. Tage vor einer betreffenden Fälligkeit nicht ausreichen, um den Dienst der vorbezeichneten Anleihen sicher zu stellen, so ist die griechische Regierung verpflichtet, den Fehlbetrag ohne Aufschub einzuzahlen, wobei sie den Anweisungen der internationalen Kommission diesbezüglich Folge leistet. Alrtikel 14. Die Einziehung der in den Artikeln 11 und 12 bezeichneten Steuern und Einkünfte, ebenso wie die Verwaltung der gegenwärtig bestehenden Staatsmonopole wird einer griechischen Gesellschaft übertragen, welche ihren Sitz in Athen haben muss und unter die absolute Kontrolle der internationalen Kommission gestellt wird. Artikel 24. Alle durch die in Artikel 14 bezeichnete Gesellschaft einkassierten Be- träge sind in ihrer Gänze mindestens einmal wöchentlich an die Kasse der Kontrolle oder, auf Weisung der internationalen Kommission, an die Banque Nationale de Grece zu erlegen, welch letztere dieselben für Rechnung der Kommission zu verwahren hat. Die Banque Mtionale übernimmt die Gewähr für den richtigen Eingang jener Wechsel, gegen deren Ankauf ihr Vertreter keine Einwendung erhoben hat. Sie wird seitens der Regierung eine Vergütung von jenem Betrage der Wechsel erhalten, für welche sie die Gewähr übeß nommen hat. Die Umwandlung in Gold oder Wechsel auf das Ausland bis zur Höhe der für jeden Halbjahresdienst erforderlichen Summe hat innerhalb zwei Wochen nach den für Rechnung der internationalen Kommission erfolgten Zahlungen und auf Grund der Aufträge zu erfolgen, welche die internationale Kommission unter Mitwirkung eines Ver- treters der Banque Nationale erteilt. Artikel 25. Die internationale Kommission ist berechtigt, die in Gold umgewan- delten Beträge zeitweise für Rechnung des Staatsschuldendienstes zinstragend anzu- legen. Sie stellt den Dienst der verschiedenen Goldanleihen sicher, indem sie nach den Bestimmungen des Gesetzes verfährt. Zu diesem Zwecke wird sie den Zahlstellen recht- zeitig, und zwar spätestens 8 Tage vor jedem Fälligkeitstermin, die zur Bezahlung des oupons und der Tilgungsquote erforderliche Summe mit Einschluss der Bankprovision remittieren. Sie hat die richtige Verwendung dieser Summen durch die Zahlstellen zu überwachen. Sie nimmt im Einverständnis mit der Reg. den Rückkauf oder die Ausl. der zur Tilg. gelangenden Oblig. vor. Arrangement der alten Schuld. Artikel 1. Für die Auslandsanleihen von 1881 bis 1893 wird der umlaufende Nenn- Wert festgestellt: 5 % von 1881 frs. 103.50 Mill., 5 % von 1884 frs. 90.53 Mill., 4 % von 1887 Monopol) frs. 133.045 Mill., 4 % von 1889 (Renten) frs. 155 Mill., 5 % von 1890 (Piräus- arissa) frs. 59.901 Mill., 5 % von 1893 (Funding) frs. 9.739 Mill. Zusammen frs. 551 760 500. le im Juni 1893 ausgelosten Stücke werden zu 65 % bezahlt, die im November 1893 aus- gelosten zu 75 %, die bis 1. Jan. 1898 fälligen Coupons, soweit nicht schon bezahlt, werden 13 30 % eingelöst, die Restcertifikate von 70 % nach Massgabe von Artikel 15. Die nach 10./22. Dez. 1893 stattgehabten Ziehungen werden für ungiltig erklärt. Artikel 2. Die Anlehen werden in drei Gruppen eingeteilt: I. Gruppe die 4 0% von * (Monopoh), 5 % von 1893 (Funding); II. Gruppe die 5 % von 1881, 5 % von 1884, 5 % Von 1890 (Piräus-Larissa); III. Gruppe die 4 % von 1889 (Rente). B. Artikel 3. Der Anlehensdienst erhält für die Anfangsverzinsung von 1898–1903 14 437 500 mit mindestens 8 750 000 Goldfrancs jährlich, ab 1. Jan. 1903 aber Dr. 14 850 000, mindestens 9 000 000 Goldfrancs jährlich. Hieraus erhält an Zinsen die Anleihe von 1887 donopol) 43/100 ihrer Ursprungszinsen, d. i. 1.72 %, alle übrigen Anleihen 32/100, also 1.60 % lür die Funding und die 5 % der II. Gruppe, bezw. 1.28 % für die 4 % der III. Gruppe. Aus Rest sollen bis 1903 je 1 %, nachher je 2 % der ursprünglichen Zinsen für Tilgungs- wecke verwendet werden.