Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Artikel 4. Die Zinsersparnis der getilgten Stücke hat ausschliesslich zur Erhöhung der Zinsen zu dienen. Artikel 5. Wenn im Jahresdurchschnitt der Erstehungspreis für den aufzubringenden Goldbetrag zuzüglich Kurtage und Provision, Agio etc. weniger Drachmen kostet, als oben angesetzt ist, so sind von dieser Ersparnis 30 % für Erhöhung der Zinsen, 30 % für Ver. stärkung der Amortisation zu verwenden. Sollte dagegen die Drachmensumme nicht aus- reichen, so ist die Differenz aus den überwiesenen Einkünften bezw. aus den allgemeinen Staatseinkünften zu decken. „„ Artikel 6. Die Bruttoerträge der Monopole, der Tabaks- und der Stempelsteuer sind auf 28.90 Millionen Drachmen geschätzt. Geht ihr Bruttoertrag darüber hinaus, so sind von dem Überschuss (plus-value), nach Abzug von 18 % für die gleichzeitig entstandenen Mehrkosten, den Anleihen ebenfalls 30 % für ihre Zinsen, 30 % für ihre Tilgung zuzuweisen. Artikel 7. Die Ersparnisse an Zins auf getilgte Stücke, auf Goldagio und die Mehr- einkünfte sind am Schlusse jeden Jahres abzurechnen. Artikel 8. Die Zinsaufbesserung geschieht nach der in Artikel 2 vorgesehenen Reihen- folge in Abstufungen von 2 % der Ursprungszinsen für jede Gruppe. Sobald 2 % für die I. Gruppe erreicht sind, werden sie ihrem nächstfälligen Coupon hinzugefügt, so nachher weitere Eingänge bei der II. und III. Gruppe. Hierauf beginnen die Aufbesserungen wieder in derselben Reihenfolge von vorn, und zwar derart, dass die für jedes Jahr verfüg- baren Eingänge in erster Reihe zu gunsten der bei der vorigen Verteilung nicht berücß- sichtigten Gruppe verwendet werden. Aritkel 9. Der Zinssatz darf nie über den ursprünglichen Vertragszins aufgebessert werden. Sobald eine der Gruppen diese Grenze erreicht hat, ist das verfügbare Mehr der nächsten Gruppe, zuletzt der Regierung zuzuweisen. Art. 10. Die Tilg. erfolgt durch Rückkauf, erst nach Erreichung des Paristandes durch Ausl., Artikel 11. Die Ersparnisse am Goldagio und die Überschüsse aus den Einkünften, soweit sie für Tilgungszwecke bestimmt sind, werden ebenfalls successive jeder Gruppe bis zu 2 % ihrer Ursprungszinsen überwiesen, also bis zu frs. 116 175 für die Gruppe I (Mono- pol und Funding), sodann bis frs. 253 932 für die Gruppe II (1881/84 und 1890), endlich frs. 124 000 für die Gruppe III (1889). Artikel 12. Mit dem Dienste der Auslandsanleihen werden in Athen die Griechische Nationalbank, in Berlin die Nationalbank für Deutschland und S. Bleichröder, in Frankfurt a. M. von Erlanger & Söhne, in London Hambro, in Paris Comptoir National d'Escompte betraut. Wird ein Ersatz nötig, so haben Regierung und internationale Kommission eine andere Stelle in derselben Stadt zu ernennen. Die Provisionsgebühr wird mit ½ % gewährt. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Anleihedienstes erfolgen auf Kosten der Regierung. Artikel 13. C. J. Hambro & Son werden ermächtigt, auf die 5 % Funding defnitive Stücke auszugeben; die der Firma s. Z. für diesen Anlehensdienst remittierten Beträge sind zur Aufbesser. der künftigen Zs. zu verwenden, doch nicht über ¼9os des Ursprungssatzos. Artikel 14. Die im Dezember 1893 in den Kassen der Monopolgesellschaft befindlich gewesenen Dr. 3 860 061 abzüglich der damals für den nächsten Coupon entnommenen Dr. 1 330 450, also noch Dr. 2 529 611, sind von der Regierung ab 1898 in fünf 3 zu Dr. 500 000 zurückzuzahlen und zur Zinsaufbesserung der Monopolanleihe jeweils mi dem zweiten Coupon jedes dieser fünf Jahre auszuschütten. Artikel 15. Die Rechtsansprüche auf die unbezahlt gebliebenen 70/100 der Coupons bis 1. Jan. 1898 einschliesslich werden mit 5 % ihres Wertes beglichen, und zwar Jahre nach Fälligkeit des betreffenden Coupons, für den die Certifikate ausgestellt A nur die für den Coupon vom 1. April 1894 sind erst ab Juli 1898 zahlbar. Die noch nle eingelösten Coupons bekommen ebenfalls solche Certifikate, auch die Titres der Fu bei Auslieferung der definitiven Stücke. Abrechnung der internationalen Finanzkontrolle pro 1903. Für das Jahr 1903 waren die Brutto-Einnahmen aus den verpfändeten Ss (Monopole, Stempelsteuer, Tabak, Schmirgel, Cigarettenpapier; subsidiär die Piräuszö Dr. 28 900 000 veranschlagt. Die thatsächlichen Einnahmen während dieses Zeitraumes W. dagegen folgende: 1) Nach Ausweis der Monatsabrechnungen Dr. 36 730 852 I V%%%ÜÜÜÜ0. 938 849 Dr. 37 669 701 Hiervon ist in Abzug zu bringen der durch die Erhöhung der Tabaksteuer erzielte, ausschliesslich der Staatskasse zugute Pe .. Dr. 34 755 554 5 855 554 Es ergiebt sich mithin gegen den Voranschlag eine Mehreinnahme von 1 davon gehen ab 18 % für Herstellung des Stempelpapiers und der Streifbän enffallen waltungskosten der Kommission etc. = Dr. 1 054 000, bleiben Dr. 4 801 554, hiervon die Gläu- als Anteil auf die griechische Regierung 40 %, während als Zinsaufbesserung 5 usammen biger 30 % und zur Amortisation weitere 30 % zur Verwendung kommen, 774, zus. 60 %, also Dr. 2 880 932, hierzu kommen 60 % des Gewinnes am Wechselkurs Dr. nding