„ Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. von 1854, 1860 und 1864 und die Staatsdomänen-Pfandbriefe). 2) Schulden der im Reichs. rate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staatsschuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Aus gleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776000 in Silber) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine ein. heitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Um. wandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten wurde festgestellt, dass die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der einheitlichen Rentenschuld aufzubringen seien, und dass ÖOsterreich die sich hieraus er. gebende Mehrbelastung übernimmt, Ungarn dagegen einen fixen jährlichen Beitrag von fl. 5. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in Silber zu zahlen hat; die fl. 150 000 in Silber sind indes nur solange zu zahlen, bis die Staatsdomänen-Pfandbriefe getilgt (spätestens 1913) sein werden. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahfe, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31. Dez. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich dieses Verhältnis (sogen. Quote) auf 68.6 % und 31.4 %. Seit 1./1. 1900 ist das Beitragsverhältnis und zwar vorläufig bis 30./6. 1904 unter Aufrechterhaltung der Vereinbarung bezüglich der Militärgrenze mit 66 77 für Österreich und 33 für Ungarn festgesetzt. Mit Rücksicht auf die für Ungarn aus der erwähnten Vereinbarung resultierenden Belastung ist das effektive Beitragsverhältnis 65.6: 34.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischem Gesetzartikel XVII veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest: gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken au 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 9 Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3.37 9. Als Teilmünzen werden 5- und I-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000, resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41ſ 5-Kronenstücke resp. 200 geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlau und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238 %i Kronen. Nach dem Ge- Ssetze v. 2./8. 1892 ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden lautende Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gfold zu rechnen. Die auf ö. W. Papiergeldzeichen (Staatsnoten) sind (bis auf einen Betrag von K 4 174 250) bereits einge und der Zwangskurs derselben mit 28./2. 1903 erloschen. Die Silberguldenstücke sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden §. W. gleich 2 Kronen e 6 Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI „ 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als Landeswährung in Österreich- Ungarn eingefü Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender 3 leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstüc 16 5. 9 als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold „. Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um ine Golde einen Betrag von 5fl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung 3 1. Nom.fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ gulden, gleich 342 318 940 K in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwer 13 Staats- in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der bei 3 1804 gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze 615 ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf „ „ zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von 5fl. 312 000 000 und zwar „„. f b 91 Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in 5 lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu Aä ane gegebenen Staatsnoten zu 5fl. 1 die Summe von 5fl. 200 000 000 „„ 36 Rig 03 An dem bezeichneten Tage waren Noten zu 5fl. 1 im Betrage von . 57 3 Een laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in E oder wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel 3 1 bei der Noten der ÖOsterreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von „ Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. Rfetans0n wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Be ebne. „%% Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als ge 398 656 044 en %% % %.... 328 1343 956 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à . 1I1 . 2 0 600 000 Zus. fl. 200 000 000