Königreich Portugal. erhielt, wurde jedoch von den Schutzkomitees für die Interessen portugies. Staatsgläubiger für unannehmbar gehalten. Von dieser Zeit an schwebten zwischen der portugies. Reg. u. den Schutzkomitees Verhandlungen über eine Konversion der portugies. Staatsschuld, bis endlich im April 1902 ein Arrangement zustande kam. Der Gesetzentwurf über das Finanz- arrangement wurde im April 1902 von der Deputiertenkammer und im Mai 1902 vom Senate angenommen. Das Dekret über die Ausführung des Ges. v. 14./5. 1902 erschien im Diario am 11./S. 1902; der wesentliche Inhalt desselben war folgender: Art. 1. Die gegenwärtige Auslandsschuld wird in Titel einer einheitl. neuen 3 % Anleihe umgewandelt, amortisierbar in 198 Semestern und bestehend aus 3 Serien, die bestimmt sind für die alten 3 % Konsols, die 4 % und die 4½ % alten Anleihen. Art. 2. Die neuen Titel werden in portug., französ., engl. u. deutscher Sprache ausgestellt, Zs. und Kapital werden in Portugal oder im Ausland in Reis, £, frs., Mark oder hfl. ausbezahlt. Kapital und Zinsen bleiben fortgesetzt befreit von jeder Steuer, ausgenommen die Einkommensteuer, der die in Portugal eingelösten Coup. unterliegen. Art. 5. Ausgegeben werden von diesen neuen Titeln für die 3 % alte Anleihe 1 043 179 neue Titel im Nominalbetrag von je Milr. 90 oder £ 20 oder frs. 505 oder M. 410 oder hfl. 236; für die alte 4 % Anleihe werden 60 322 neue Titel ausgegeben von je Milr. 90 oder £ 19.18 oder frs. 500 oder M. 406 oder hfl. 238; für die alte 4½ % Anleihe 477 517 Titel zu denselben Nominalbeträgen wie für die 4 %; endlich noch 477 517 Specialtitel ohne Zs. mit den gleichen Nummern wie die vorhergehenden, im Nominalbetrag von je Milr. 30 oder £ 6.12 oder frs. 166.67 oder M. 135.34 oder hfl. 79.34. Die Tilg. geschieht für die Titel der ersten Kategorie durch Pariausl. oder durch Ankauf am offenen Markt: für die der zweiten Kategorie ebenfalls durch Ausl. oder Ankauf, aber im Falle der Ausl. mit Aufschlag um ein Viertel; endlich für den Titel der dritten Kategorie ausschl. durch Ausl. zum Nennwert unter gleichzeitiger Ausl. der damit verbundenen zinslosen Stücke. Art. 7. Im Umtausch erhalten die Besitzer der alten 3 % Konsols den halben Nominalbetrag in neuen Titeln. Die Besitzer der alten 4 % Anleihe von 1890 bekommen für 3 alte Titel je 2 neue. Die Besitzer der alten 4½ % Anleihen bekommen für 4 alte Oblig. 3 neue, dazu 3 zinslose Specialtitel; die bei diesem Umtausche sich ergebenden Spitzen erhalten entsprechende, Gutscheine. Art. 14. Seit 1./7. 1902 participieren die Auslandsanleihen nicht mehr an den Überschüssen der Zollerträge und an den etwaigen Vorteilen des Goldagios. Art. 15. Behufs unverkürzter Zahlung der ausgegebenen Titel nach Massgabe dieses Dekrets wird die Reg. in den jährl. Staatshaushalt die Beträge einstellen, die für Zs. u. Tilg. dieser Titel nötig sind, wobei für diese Lasten speciell und vorzugsweise (especialmente e de preferencias) nach Massgabe des Ges. v. 14./5. 1902 die Eingänge aus den Zöllen des Reiches auf dem europ. Kontinent zu- zuweisen sind, ausgenommen die von Tabak und Getreide. ... Die Einnehmer der Zoll- häuser haben der Junta do Credito Publico jeden Tag denjenigen Betrag abzuliefern, der ausreicht, um den 300. Teil in Gold aufzufüllen (perfazer), für den zu den Jahreslasten der auswärt. konvert. Auslandsschuld (Zs. u. Tilg.) erforderl. Gesamtbetrag nach den Bestimm. dieses Ges., sowie für die Spesen des Dienstes dieser Schuld ... Erreichen die Einkünfte diesen Betrag an einem Tag nicht, so ist er aus denen eines der folg. Tage zu entnehmen. Sind in einem Semester die Einkünfte nicht genügend für die Hälfte der Jahresannuität, so haben die Zollhäuser im folg. Semester sie nachzuliefern. Verbleibt durch einen unvorher- gesehenen Umstand ein Fehlbetrag, so hat ihn die Reg. aus den anderen Einkünften des portug. Staatsschatzes zu decken. Die Junta do Credito Publico hat nach je 15 Tagen oder früher die erbaltenen Beträge an die Auslandsstellen zu übermitteln, damit die Zahlung der Zs. 15 Tage vor Verfall angekündigt und die Amort. pünktl. erfolgen kann. Art. 16. Die Verfassung, Funktionen und Befugnisse der Junta do Credito Publico werden aufrecht er- halten und bestätigt. Art. 18. Den eingereichten Titeln wird als Vergütung für den Zoll- anteil bis 30./6. 1902 nach dem Durchschnitt der letzten 8 Jahre der Betrag von M. 592 379 zugewiesen. Art. 19. Die Besitzer der alten 4 % u. 4½ % Oblig. bekommen zu ihrer Quote an diesen Beträgen gleichzeitig die Zs. für das am 30./6. 1902 beendete Quartal. Art. 20. Die Zahlung von Zs. u. Tilg. der neuen Anleihe beginnt am 1./1. 1903. Art. 22. Die Certifikate für den unbezahlt gebliebenen Teil der 4 Coup. (Dekrete v. 13./6. 1892 u. 20./5. 1893/, also die- jenigen v. 1./7. u. 1./10. 1892, sowie 1./1. u. 1./4. 1893, werden bei ihrer Einreichung mit 1 ihres Nennwertes bezahlt. Durch Bekanntm. v. 13./8. 1902 forderte die Junta do Credito Publico die Inh. der 3 %, 4 % u. 4½ % Titel der äusseren Schuld auf, ihre Stücke zur Konvertierung in neue 3 % Titel in Deutschland bei der Bank für Handel u. Ind. in Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M. ein- zureichen. Die eingereichten Stücke wurden mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher besagte, dass die betr. Inh. der Konversion zugestimmt haben; die so abgestemp. Titel wurden im Juni und im Okt. 1903 gegen neue 3 % Titel nach Massgabe des Dekrets v. 11./8. 1902 umgetauscht. Gleichzeitig wurde bei der Abstemplung der alten Stücke der für die alten Titel zur Auszahlung gelangende Betrag des Supplements aus den Zolleinnahmen u. der bei den 4 % u. 4½ % Anleihen bis zum 1./7. 1902 aufgelauf. Zs., wie folgt, bezahlt: bei der 3 % Anleihe als Supplement pro Stück von £ 20 = M. 0.66; bei der 4 % Anleihe als Sup- plement pro Stück von M. 406 –= M. 0.88, Zs. pro April, Mai u. Juni = M. 1.35, also zus. M. 2.23; bei der 4½ % Anleihe als Supplement pro Stück von M. 406 = M. 1, Zs. pro April. Mai u. Juni = M. 1.52, also zus. M. 2.52. Im Jan. 1903 wurden die Besitzer der Certifikate für den unbezahlt gebliebenen Teil der 4 Coup. per 1./7. u. 1./10. 1892, sowie 1./1. u. =