Kaiserreich Russland. 229 normaler Währung. Durch Befehl vom 27./3. 1898 wurde angeordnet, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Russland von dieser Zeit an in Rubel = 8 Imperial bewerkstelligt werden solle, ferner als Maximalgrenze für die Ausprägung von Silbermünzen ein Betrag festgesetzt, welcher gleichkommt dem dreifachen der russischen Bevölkerung und als Höchst- betrag für die obligatorische Annahme von Silbermünzen im Privatverkehr Rbl. 25 festgesetzt. Das Münzgesetz vom 7./19. Juni 1899 schliesst den gesetzgeberischen Teil der im jahre 1895 begonnenen Währungsreform ab. Das Gesetz bestätigt die reine Goldwährung. Die Münzeinheit ist der Rubel, welcher 17,424 Doli = 0,774234 g Feingold enthält. Der Rubel ist in 100 Kopeken eingeteilt. Goldmünzen werden in Stücken zu 15, 10, 7½ u. 5 Rbl. geprägt. Die Goldmünzen enthalten 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer und haben folgendes Feingewicht: Das 15-Rubelstück 2 Solotnik 69,36 Doli, das 10-Rubelstück 1 Solotnik 78,24 Doli, das 7½-Rubelstück 1 Solotnik 34,68 Doli, das ö5-Rubelstück 87,12 Doli, das Rauh- gewicht der Goldmünzen beträgt bei den 15-Rubelstücken 3 Solotnik 2,4 Doli, bei den 10-Rubelstücken 2 Solotnik 1,6 Doli, bei den 7½-Rubelstücken 1 Solotnik 49,2 Doli, bei den p-Rubelstücken 1 Solotnik 0,8 Doli. Silbermünzen werden in Stücken zu 1, ½ und Rbl. mit einem Feingehalte von 0%% und zu 20, 15, 10 und 5 Kop. mit einem Feingehalte von 00/000 geprägt. Die Prägung von Silbermünzen erfolgt ausschliesslich für Rechnung des Staates, das Silber hat also nur den Charakter von Scheidemünze. Die vollwertigen Silber- münzen (mit 990 Feingehalt) müssen bis zu 25 Rbl., die minderwertigen nur bis zu 3 Rbl. angenommen werden; von den Staatskassen dagegen werden diese Münzen in jedem Betrage angenommen und zwar bei allen Zahlungen mit Ausnahme der Zollgefälle, deren Entrichtung in Silber- und Kupfermünze nur bis auf die im Zollreglement angegebenen Beträge zulässig ist. Bei den aus früherer Zeit stammenden und auf Metallrubel resp. Rubel Gold lautenden Staatsanleihen und Zahlungsverbindlichkeiten sind die Kapitalbeträge und zu leistenden Zahlungen mit dem anderthalbfachen Betrage ihres Nennwertes umzurechnen. Die auf Grund des Gesetzes vom 17. Dez. 1885 ausgeprägten Imperiale (10 Rubel) und Halbimperiale (5 Rubel) werden von den Staatskassen zu folgendem Werte angenommen: Die Imperiale zu 15 Rbl., die Halbimperiale zu 7½ Rbl., falls das Gewicht solcher Imperiale nicht weniger als 3 Solotnik 1 Doli, das der Halbimperiale nicht weniger als 1 Solotnik 18 Doli beträgt. Imperiale und Halbimperiale, welche dieses Passiergewicht nicht erreichen, sowie auch Goldmünzen älterer Prägungen aus der Zeit vor 1885 werden von den vom Finanz- minister bezeichneten Kassen nach dem Werte des in ihnen enthaltenen Feingoldes angenommen. Gol1d Silber Kreditbillets Bestand in der Bestand in der Reichsbank und Reichsbank und im Reichsschatz im Reichsschatz Bestand in der Reichsbank und im Reichsschatz im Verkehr im Verkehr im Verkehr Rbl. „„ „„. Ende 1896 1 206 000 000 1897 1 315 000 000 1898 1 146 000 000, 1899 927 000 000 1900 8607 800 000 1901 830 100 000 1902 1903 927 500 000 1 058 000000 37500000 155 000000 445 000 000 639 400 000 684 500000 694 900000 737 300 000 787000000 Rbl. 73000000 63000000 142 000 000 48 000 000 56300000 58 400000 61 800000 61 500000 64000 000 50000000 99000 000 164 200 000 164 400000 161 600 0000 159 200 000 155 000 000 Rbl. Rbl 139 700 000 69000 000 41 800 000 112 700 000 77 700000 71 600000 71 000 000 46 000000 981600 000 930000000 683 200 000 517300000 552 300 000 558 400000 559000000 584 000000 Stand der Staatsschulden am 1. Jan. 1904. Schuld in Metallrubel. 1 Rbl. = 2% frß. 4 % Russische Anleihe von 1889 181 368 750 9 3 „ 1890 130 589 063 „1890 109 307 813 „ 1890 4. 14 582 813 „ 1893 5. 65 479 688 „ 1894 6. 167123 438 „ 146 709 375 „ 1891 179 962 500 1894 60 295 313 „ 990 150000000 7 7% 79 3 ig. der Nicolai-Eisenbahn 99 051 375 91 993 875 6339000 43 255 800 19 334 913 1 917 525 30000 000. 210 653 813 254 306 250 451 206 375 ................ Transport 2 529 737 054 von 1867 . 0 77 757 „ * 1869 . . 5 % Pfandbr. des Russischen geg. Bodencreditvereins 5 % Zweite Anleihe von 1822 %%%%%.... 4 % „ des Königreichs Polen. . (66666... 4 % konsol. Eisenbahn-Anleihe von 18890. 1889 I. Serie 49 1889 II. „ 4 % 4 % 1890 . 77 70 77 79 79