Sultanat Türkei. 4 % steuerfreie Türkische Staats-Anleihe (Consolid.-Anleihe) von 1890. M. 90 900 000 = £ 4 545 000 = frs. 113 625 000 = £― T. 4 999 500 lt. Dekret vom 15./27. April, 1890 und Abkommen vom 18./30. April 1890 zur Konvertierung bezw. Rückzahlung älterer innerer- Anleihen, sowie zur Konsolidierung schwebender Schulden. Die Anleihe steht unter Ver- waltung der „Administration de la Dette Publique Ottomane“ und sind für Verzinsung und Tilgung besondere Einnahmen überwiesen. Stücke in deutscher, englischer, französischer und türkischer Sprache à M. 400 = £ 20 = frs. 500 = = T. 22, auch Abschnitte von 5, 25 und 50 Obligationen. Zinsen: 1./14. März und 1./14. Sept., zahlbar in Deutschland in Mark, in Condon in £, in Paris in frs. in dem oben erwähnten Wertverhältnisse, in Amsterdam in fl. holl. zum Pariser Wechselkurse. Schuldverschreibungen und Coupons sind von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit. Verlosung: 1./14. Febr. und 1./14. Aug. (erst- mals Aug. 1890), per 1./14. März bezw. 1./14. Sept. Tilgung: Innerhalb 43½ Jahren; ver- stärkte Auslosungen sowie gänzliche Tilgung jederzeit zulässig. Der Dienst der Anleihe erfordert jährlich £ T. 250 000. Sicherheit: Für Verzinsung und Tilgung ist bis zur voll- ständigen Rückzahlung dem Conseil d'Administration de la Dette Publique Ottomane die Erhebung und Einziehung des Kornzehnten der Sandjaks Broussa, Carahissar und Carassi des Vilayets Haudavendighiar und der Sandjaks Kir-Chechri, Caissarie und Yozgad des Vilayels Angora unwiderruflich übertragen. Dieser Kornzehnt ergiebt jährlich ca. £ T. 231 000 und sind ausserdem monatliche Zahlungen aus den Zolleingängen im Mindestbetrage von jährlich £ T 80 000 überwiesen. Soweit die vorerwähnten Sicherheiten für den Dienst nicht aus- reichen sollten, sind etwaige Fehlbeträge durch weitere Zuschüsse aus den Zolleingängen zu decken. Verj.: Coup. 6, für verl. oder gekünd. Stücke 15 J. n. F. Aufgelegt M. 27 450 000 = 2 1 372 500 = frs. 34 312 000 = £― T. 1 509 759 am 26./6. 1890 zu 77.80 % (frs. 100 = M. 81) :in Berlin, Frankf. a. M., Paris, London, Amsterdam, Genf. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Disconto-Ges.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; Hamburg: M. M. Warburg & Co.; London, Paris und Konstantinopel: Banque Imperiale Ottomane, sowie in Amsterdam bei dem durch die Banque zu beauftragenden Bankhause. Kurs Ende 1890–1903: In Berlin: 73 756% 09, 89059 87.75, 89.90, 94.25, – %. —– In Frankf. a. M.: 93.395, 70.70, 72.70, 85.25, 89.45, 78.10, 68.90, 77.30, 79.80, 80.80 (kl. 81.40), 87.80, 89.90, 93, 91 = 3 % Türkische frs. 400 Lose von 1870. frs. 792 000 000. 1980 000 Lose. (1871 in Deutschland 486 050, 1889 in Österreich 488 184 Stück abgestempelt.) In Umlauf Ende 1903: 1 871 050 Stück. Zinsen: 1. April, 1. Okt.; Coup. Nr. 12 per I. April 1876 und weiter blieb notleidend. Durch Dekret vom 8./20. Dez. 1881 wurde die Zinszahlung suspendiert .2, 14. 16. 1./8. 1.10., 1./12. Die gezogenen Nummern sind sofort nach der Ziehung anzumelden u. erfolgt die Auszahlung nach Prüfung der Stücke in Konstantinopel innerh. eines Monats; die verl. Stücke waren bis zum 1./10. 1903 stets mit den Coup. per 1./4. 1876 Mr. 12) und weiter einzureichen, für jeden fehlenden Coup. wurden frs. 3 gekürzt. Die Inh. von Losen mit fehlenden Coup., oder wenn die fehlenden Coup. durch gleichartige ersetzt, GbGonnten diese Lose bei der Banque Impérial Ottomane in Konstantinopel abstempeln lassen. Es war dafür zu entrichten für jeden fehlenden Coup. frs. 2 (frs. 1.40 Wert des Coup. u. frs. 0.60 für Abstemp.), wenn fehlende Coup. durch andere gleichartige ersetzt waren, nur die Abstemp.- Gebühr von frs. 0.60 ber Stück. Bis inkl. 1./4. 1875 wurden alle gezogene Lose vollbezahlt; die 1. Juni und 1. Aug. 1875 gezogenen nur zur Hälfte in bar, zur Hälfte in Ramasan-Bons, welche auf 19.18 % reduziert ab 1. April 1883 bis 8./20. Dez. 1887 gegen unverloste Türken- lose umgetauscht wurden; die 1. Okt. 1875 bis 1. Dez. 1881 inkl. gezogenen blieben not- leidend, erhielten aber als Abfindung lt. Dekret von 1881 aus den der Anleihe überwiesenen Einnahmen ratenweise 20 0% davon die letzte Rate mit 5 % ab 1./13. Sept. 1887. Bezüglich der Verlosung und Einlösung bestimmte das erwähnte Dekret, dass die Verlosung und die Zahlung der Prämien genau nach dem ursprünglichen Verlosungsplan fortgesetzt werde, soweit die vorhandenen Summen es gestatten. Hiernach wurden die 1. Febr. 1882 bis inkl. 1. Febr. 1883 gezogenen Lose mit 25 % abschläglich und 33 % Restzahlung eingelöst, die 1. April 1883 bis inkl. 1. Febr. 1892 gezogenen gleich mit 58 %. Nachdem die Besitzer der 1875–81 notleidend gebliebenen Lose bis 1887 ihre 20 % Abfindung erhalten hatten, wurden die zur Auszahlung aus den überwiesenen Einnahmen vorwegzunehmenden 25 % = jährlich £ T. 35 528 frei. Lt. Erlass des Sultans vom 14./26. April 1888 sollen die freigewordenen Beträge zunächst nicht zur Erhöhung des Ergänzungsbetrages der Treffer, sondern zum Rück- kauf von Losen verwendet werden. Die zurückgekauften Lose werden abgestempelt, sind aber an den Verlosungen weiter beteiligt, etwaige darauf fallende Gewinne sollen zum An- Kkauf von weiteren Losen oder sonstwie zum Vorteil der Losbesitzer verwendet werden. Die 1. April 1892 und weiter gezogenen wurden ebenfalls mit 58 % eingelöst, ausserdem erhielt man lt. Beschluss des Administrationsrats vom 1./13. März 1893 noch ein Certifikat auf event. weitere Zahlung von 14.20 %. Durch Beschluss vom 2./14. März 1895 wurde die Ausgabe von Certifikaten wieder eingestellt, dagegen bis 1./6. 1895 ausnahmsweise noch die Namen der Einreicher registriert. Die Besitzer der am 1./4. u. 1./6. 1903 gezog. Lose erhielten ein Certifikat ür eine event. Nachzahlung für den Fall einer beschlossenen Zs.-Erhöhung, welche jedoch im Gept. 1903 für wertlos erklärt wurden. Infolge der Unifikation der Serientürken vom 1./14. Sept. 1903 wurde die den Türkenlosen überwiesene Jahresquote von £ T. 156 325 auf £― 1.270 000 erhöht; hierdurch wurde es ermöglicht, v. 1./10. 1903 ab die zur Rückzahlung Ausgelosten Stücke mit 60 %, also mit frs. 240 u. die Treffer mit 100 % einzulösen. Falls die Annuität für die planmässigen Ziehungen nicht hinreichen sollte, sind zunächst die XVII