2 280 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Direktion: Präs. Carl Simons, Dir. Carl Türk, Ad. Türk, Jos. Würth, Luxemburg: Dir. Leop. Lazard, Ad. Strack, Metz; Dir. Rud. Brach, Dir. Joh. Jul. Donner, Stellv. Dir. Henri Simons, St. Johann. Verwaltungsrat: Präs. Geh. Komm.-Rat Heinrich Stein, stellv. Präs. Baron Albert von Oppenheim, Geh. Justizrat Robert Esser, Cöln; Baron Dr. Wilh. von Erlanger, Ober-Ingelheim; Ernst Koenigs. Cöln; Tony Dutreux, Luxemburg; Konsul Wilh. Rautenstrauch, Trier; Carl von Metzler, Frankf. a. M.; Konsul Hans C. Leiden, Cöln; J. P. Pescatore, Luxemburg; Rob. F. Heuser, Cöln; Norbert Le Gallais, Metz. Kommissar der Grossherz. Luxemburg. Regierung: Georg Faber. Zahlstellen: Luxemburg: Eigene Kasse; Berlin: S. Bleichröder, Delbrück Leo & Co.; Frankf. a. M.: von Erlanger & Söhne; Trier: Reverchon & Co.; Metz, St. Johann-Saarbrücken: Filiale der Bank; Cöln: J. H. Stein, A. Schaaffh. Bankverein, Sal. Oppenheim jr. & Co.; Amsterdam: Lippmann, Rosenthal & Co.; Brüssel: Banque Internationale de Bruxelles. Zahlung der Div. in frs. oder M., wobei frs. 100 = M. 80 gerechnet. 0 0 0 0 0 0 0 Kristiania Hypothek- und Realkredit-Bank in Christiania. Gegründet: 20./7. 1886 als Kristiania Realcreditbank, Firma am 5./5. 1898 in Kristiania Hypothek- und Realkredit-Bank abgeändert. Zweck: Versicherung von Pfandverschreibungen, Vermittelung von Anleihen gegen Hypotheken in Liegenschaften, Übernahme der Verwaltung und Aufbewahrung von Pfand- verschreib., Bewillig. von Darlehen gegen Hypoth. in Liegenschaften, Darlehen auf kürzere Zeit gegen Depositum von Pfandverschreib.; ferner ist die Ges. befugt, sonst. in den Real- kredit einschlägige Geschäfte zu betreiben, wie Darlehen gegen Depositum in Wertpapieren, und Vermittelung von Anleihen für Gemeinden und Hypothekenvereine, mit oder ohne Über- nahme von Garantie für derartige Anleihen. Kapital: Kr. 5 000 000 in 10 000 Aktien à Kr. 500 mit Einzahl. von 40 %. Urspr. Kr. 1 000 000, 2./8. 1886 auf Kr. 2 000 000 u. 21./2. 1898 auf Kr. 5 000 000 mit Einzahl. von 40 % erhöht. Pfandbriefe in Umlauf Ende 1902: Kr. 15 000 000, Sicherstellungs-F. der Pfandbr. unter Staatskontrolle: Kr. 15 007 200. 4 % Obligationen (Pfandbriefe) Serie I: Kr. 5 000 000 = M. 5 625 000, von diesem Betrage sind 1903 aus dem eig. Bestande der Bank Kr. 1 000 000 ausser Kurs gesetzt; in Umlauf Ende 1903 nur Kr. 4 000 000 in Stücken à Kr. 400, 500, 1000, 2000, 4000 = M. 450, 562.50, 1125, 2250, 4500. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Oblig. sind während eines Zeitraumes von 10 J. unkündbar u. unverlosbar; nach Verlauf von 10 J., von der Ausstellung an gerechnet, werden jährl. mind. 2 %. der Em. ausgelost, doch ist die Bank zur Verstärk. der Tilg. u. Totalkünd. mit 4 monat. Frist berechtigt, auf alle Fälle müssen sämtl. Oblig. innerh. 40 J. nach der Ausstellung getilgt sein. Sicherheit: Die Sicherstellung erfolgt lIt. Gesetz v. 6./8. 1897 durch eine von der Bank auf jedem dagegen valedierenden Hypothekeninstrument zu vermerkende Erklärung, dass dasselbe zur Sicherstellung der ausgegebenen Obligationen dienen soll. Sodann versieht das Königlich Norwegische Finanzdepartement jedes Hypothekeninstrument mit einem Prohibitivvermerk. Hierdurch wird gemäss dem Gesetze die Verpfändung der Hypoth. rechtsgiltig bewirkt und jede Verfügung seitens der Bank über die Hypotheken ausge- schlossen, bis das Finanzdepartement, welches durch einen Bevollmächtigten die Aufbe- wahrung überwacht, die betreffenden Hypotheken wieder freigiebt, was nur dann ge- schehen darf, wenn die im Umlauf befindlichen Obligat. durch anderweitige Hypotheken von mindestens demselben Betrage wie die Obligat. gedeckt sind. Der Betrag der aus- zugebenden Obligat. darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals zuzügl. des Reservefonds nicht übersteigen. Die Wertermittelung der zu belehnenden Grundstücke nebst Gebäuden geschieht durch Schätzungen von gerichtlich ernannten und beeideten Taxatoren. Die Beleihung darf die Hälfte der Taxationssumme nicht übersteigen. Für die Sicherstellung von Kapital und Zs. der Obligationen, sowie für die Befugnisse, welche den Inhabern der Obligat. gegenüber der Bank eingeräumt sind, gelten die im Gesetz vom 6./8. 1897 vorgesehenen Bestimmungen. Wenn die Zahlung von Kapital und (oder) Zs. nicht ordnungsmässig erfolgt, werden den Pfandbriefbesitzern auf Verlangen durch gerichtl. Verfügung die verpfändeten Hypothekendokumente ausgehändigt, und können sie in dem Ertrage derselben Deckung suchen oder selbe zwangsweise gerichtl. verauktionieren lassen, unbeschadet ihrer Ansprüche an die Bank für den etwa nicht gedeckten Rest. Zahlst.: Christiania: Kristiania Hypothek- u. Realkredit-Bank: Hamburg: L. Behrens & Söhne; Kopenhagen: Dänische Landmannsbank, Hypotheken- u. Wechselbank; Stockholm: Stockholms Enskilda Bank. Zahlung der Zs. und verl. Oblig. ohne jeden Abzug in Hamburg in Mark. Aufgel. am 18. u. 19./7. 1898 in Hamburg zu 101 %, Kurs in Hamburg Ende 1898 bis 1903: 100.50, 93.20 (kl. St. 94 %), 91.50, 89.40, 91.25, 91 %. Verj. der Zinsscheine in 10 J. der verl. Oblig. in 20 J. n. F. 4 % Oblig. (Pfandbr.) Ser. II: Kr. 10 000 000 = M. 11 250 000, begeben Kr. 6 000 000. Von diesem Betrage sind indessen 1902 aus dem eigenen Bestande der Bank Kr. 1 000 000 ausser Kurs gesetzt, in Umlauf Ende 1903 Kr. 4 900 000 in Stücken à Kr. 400, 500, 1000, 2000, 4000 = M. 450, 562.50, 1125, 2250, 4500. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Sicherheit wie bei Serie I. Zahlst.: Hamburg: Nordd. Bank, L. Behrens & Söhne; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Christiania: Kristiania Hypothek- u. Realkredit-Bank; Kopenhagen: Dänische Landmanns- bank, Hypoth.- u. Wechselbank; Stockholm: Stockholms Enskilda Bank. Zahlung der Z8.