Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 2 und Organisierung von Kreditverbänden anderer Art, sowie überhaupt von Genossenschaften und Verbänden und Vereinigungen, welcher Art immer im Interesse der Bodenverbesserung, der Kolonisation und der Förderung von land- und forstwirtschaftl. und Verkehrszwecken in den Ländern der ungar. Krone. Beteilig. hierbei und Geldbeschaffung hierfür durch Ge- währung von Darlehen auch im Wege eines event. zu errichtenden einheitl., auf das Gesamt- gebiet der Länder der ungar. Krone sich erstreckenden Kreditvereins für Grundbesitzer, Landwirte, Genossenschaften, Verbände, lokale Kreditvereine und Darlehenskassen. 2. Ge- währung von Darlehen an Eigentümer unbewegl. Güter, mit Inbegriff von Häusern gegen grundbücherliche Einverleibung. 3. Übernahme bestehender hypothek. Kapitalforderungen. 4. Gewährung von Darlehen an Munikzipien, Städte, Gemeinden, Wassergenossenschaften und andere juristische Personen – soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder durch die gesetzmässig erwirkte Bewilligung berechtigt sind — sowohl gegen hypoth. Sicher- stellung als auch ohne Hypoth. gegen Zusicherung ihrer Verzinsung und Rückzahl. mittelst Umlagen oder gegen andere Sicherstellungen. 5. Gewährung von Krediten an Grundbesitzer und Landwirte gegen Hypoth., Faustpfand oder andere angemessene Sicherstellung. 6. Ge- währung von Darlehen an Weingartenbesitzer, insbes. zur Regenerierung der durch die Reblaus verwüsteten Weingärten. 7. Kauf und Verkauf, Pachtung und Verpachtung und Administration land- und forstwirtschaftl. Objekte zur Durchführung der Kolonisation oder Besitzzerstückelung. 8. Erwerbung, Belehnung und Veräusserung von auf Kapitals- oder Annuitätenbeträge lautenden, vom Staate direkt oder indirekt garantierten Verpflichtungs- urkunden. 9. Erwerbung, Belehnung und Veräusserung von seitens einer im Betriebe be- tindl. ungar. Verkehrsanstalt ausgegebenen zinsentragenden Prior.-Oblig. oder im Erträgnis stehenden Aktien. 10. Ausgabe von Pfandbr. in Gemässheit des Ges.-Art. XXXVI vom Jahre 1876 und XXX vom Jahre 1889, von verzinsl. Oblig. in Gemässheit des Ges.-Art. V vom Jahre 1896, von solchen in Gemässheit des Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897, Ausgabe von verzinsl. Rentenscheinen oder anderen Schuldverschreibungen. 11. Eskomptierung und Rees- komptierung von Wechseln und von verlosten Schuldtitres der Ges. 12. An- und Verkauf und Belehnung von Pfandbr. und anderen Schuldverschreib. der Ges., von Wertpapieren, Devisen, Münzen und edlen Metallen; das Finanzierungsgeschäft von Wertpapieren ete. Die Ges. besitzt z. Z. folg. Eisenbahnwerte, auf Grund deren im Sinne des Ges.-Art. XXXVII vom Jahre 1897 4 % Eisenbahn-Renten-Oblig. emittiert werden: Zolyombrezo-Breznobanya- Iiszolczer Lokal-Eisenbahn Act.-Ges. im Werte von K 4 485 440; Sopron-Pozsonyer Lokal- Eisenbahn Act.-Ges. K 2 618 400; Bicske-Székessehérvär-Sarbogärder Lokal-Eisenbahn Act.-Ges. K 1 662 240; Lokal-Eisenb. Akt.-Ges. Szolnok-Kiskun-Feélegyhäza K 1 018 200; Ungar. Südost Lokal-Eisenbahn A.-G. K 3 662 820, zus. K 13 447 100. Auf Grundlage der vorbezeichneten Werte können Oblig. höchstens bis zum Betrage des Kaufpreises der als Emiss.-Grundlage dienenden Titres und der auf solche Titres gegebenen Faustpfand-Darlehen, jedoch niemals über den Nominalwert dieser Titres hinaus emittiert werden. Diese Werte sind solange, als Lie thatsächlich als Emiss.-F. dienen, vom anderen Vermögen der Ges. abgesondert zu ver- walten oder unter Gegensperre eines kgl. öffentl. Notars aufzubewahren. Sie dienen zur Sicherstellung der Gesamtheit der betr. Oblig., es kann auf dieselben keine Exekution ge- richtet werden und können auf sie dritte Personen Rechte zum Nachteil der Oblig.-Besitzer in keinem Falle erwerben. Die emittierten Renten-Oblig. müssen in dem Verhältnisse, in welchem der Status der als Grundlage für dieselben dienenden Werte durch Verkauf bezw. Rückzahlung oder aus einem anderen Grunde sich verringert hat, aus dem Verkehr gezogen werden. Zur Sicherstellung der Oblig. dient ausserdem der Special-Sicherstellungs-F. im Mindestbetrage von K 3 000 000. In Gemässheit des Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897 sind die Oblig. und deren Coup. in Ungarn von der Kapitalzins- und Rentensteuer wie auch vom allg. Einkommensteuer-Zuschlag befreit; auch sind die Oblig. in Ungarn für kautionsfähig und für dazu geeignet erklärt, dass die Gelder von Gemeinden, Korporationen, Stiftungen und unter öffentl. Aufsicht stehenden Instituten wie auch Fideikommiss- und Depositen- gelder in denselben fruchtbringend angelegt werden dürfen. Der Betrag der im Verkehr befindl. Renten-Oblig. darf das zwanzigfache des zur besonderen Sicherstellung desselben bestimmten Special-F. nicht übersteigen. Aktien-Kapital: K 24 000 000 in 60 000 Aktien à K 400. 4 % Eisenbahn-Renten- Oblig. K 12 500 000 = M. 10 625 000 = frs. 13 125 000 in Stücken à K 5000, 2000, 1000, 200 = M. 4250, 1700, 850, 170 = frs. 5250, 2100, 1050, 210. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Vom 1./5. 1904 ab durch Verlos. am 1./5. per 1./11. binnen 70 Jahren, bis 1./5. 1915 verstärkte Tilg. und Totalkündig. nicht zulässig. Sicherheit: Siehe oben. Zahlstellen: Budapest: Ungar. Agrar- und Rentenbank; Wien: Union-Bank; Prag: Böhm. Union-Bank; Triest: Filiale der Union-Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank, Allg. Elsäss. Bankgesellschaft; Strassburg: Allg. Elsäss. Bankgesellschaft; Basel, Genf u. Zürich: Eidgenössische Bank. Zahlung des Kapitals und der Zinsen ohne jeden Abzug von Gebühren und Spesen je nach Wahl des Inhabers in Kronen oder Mark d. R. oder in Francs Gold. Verj. der Zinsscheine in 6 J., der verl. Oblig. in 20 J. (F.). Aufgelegt in Frankf. a. M. 17./3. 1904 M. 10 625 000 = K 12 500 000 zu 99 %. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: 10 Aktien = 1 St. Die Aktien müssen 8 Tage vorher deponiert werden. Gewinn-Verteilung: Zunächst 5 % Div., vom berschusse wenigstens 5 % und höchstens 20 % an R.-F., 10 % Tant. an Dir., der Rest zur Verf. der G.-V.