0 Ausländische Eisenbahnen. wWas die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthaltsn die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In dem 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annwität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = 5fl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist.“' Bei dem 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber', daneben noch „die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber-. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen'. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind-. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass- dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat, die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzodem und zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der Rangordnung begründet wurde.' Auch diese Fassung schliesst noch nicht jeden Zweifel aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die Intabulierung des- halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten Anleihe unter- einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch eingetragen, später aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des Wiener Oberlandes- gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, wonach bei den in Rede stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nach dem Zeitpunkt der erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obigen Prioritäten mit dem Tage der Zusicherung zusammenfällt“. Danach erscheint nicht zweifelhaft, dass die älteren Em. hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Rangordnung untereinander einfach nach dem Datum ihrer Em. rangieren. Die 3 % Oblig. IX. Em. und die 90 II. Em. stehen in gleicher Rangordnung, weil das Datum der Oblig. bezw. der Zu- sicherung das gleiche ist. Die obige Tabelle zeigt übersichtlich die Rangordnung der verschiedenen Em., festgestellt und geordnet auf Grund genauer Ermittelung, welche die „Frankfurter Ztg.“' im Grundbuche selbst hat vornehmen lassen. Die Tabelle giebt ferner zur leichteren Unterscheidung der verschiedenen Kategorien die Nummern der Oblig., welche jede Kategorie umfasst. Diese Nummern sind besonders für die 3 % Oblig. udeshalb von Interesse, weil aus dem einzelnen Stücke nicht ersichtlich ist, zu welcher Serie bezw. Em. dasselbe gehört. 3 % Prioritäts-Obligationen I.X. Emission. frs. 569 326 000 = K 542 145 274.84, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1903: frs. 483 682 000 in Stücken à frs. 500. Zs.: 1./3. 1./9. Tilg.: Durch Verl. im August per 1./9. bis 1965. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank, Mendelssohn & Co.; Darmstadt: Bank f. Handel u. Ind.; Dresden: Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Gebr. Bethmann; Hamburg: Nordd. Bank: Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug in Gold. Die Zs. wurden früher ohne Steuerabzug bezahlt. Am 5./8. 1892 beschloss jedoch der V.-R., vom 1./9. 1892 an „das der Ges. gesetzlich zustehende Recht, bei Auszahlung der Coup. ihrer 3 % Oblig. die 10 % Einkommensteuer in Abzug zu bringen, auszuüben-. Demzufolge gelangten die am 1./9. 1892 fälligen Coupons der Em. ddo. 1./6. 1855, 1./1. 1857, 1./12. 1857, 22./5. 1858, 12./3. 1859, 25./8. 1859, 4./7. 1863, 1./10. 1869) 23./12. 1874, 1. Juli 1885; Ergänzungsnetz, Serie A ddo. 20. Febr. 1867, 1. Juli 1868, I. Juli 1870, 1. Sept. 1873 unter Abzug des 10 % Einkommensteuerbetrages von 0.75 frs. mit nur 6.75 frs. zur Auszahlung. Nach längeren Verhandlungen gelangte auf folg. Grundzügen am 27. Juni 1893 ein Vergleich definitiv zum Abschluss: „1) Die Staatseisenbahn-Ges. ver- zichtet auf die Ausübung des von ihr behaupteten von der Gegenseite jedoch nicht anerkannten gesetzlichen Abzugsrechtes für die gegenwärtige österr. Einkommensteuer, bezw. ungar. Kapitalszins- und Rentensteuer, bezw. an deren Stelle tretenden neuen Steuern bis zur Höhe von 10 %. Sollte dieser gesetzliche Steuerabzug in der Zukunft höher als mit 10 % normiert werden, 80 soll bezüglich dieses Mehrbetrages aus dem abzuschliessenden Vergleiche bezw. aus der infolge desselben eintretenden Nichtausübung