Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 399 Situation erschien um so ernster, als sie nach Ansicht der Verwaltung kaum vorüber- gehender Natur sein dürfte, denn es ist insbes. zu besorgen, dass die der Ges. auferlegten Mehrausgaben noch nicht ihre volle finanzielle Rückwirkung ausgeübt haben. Diese Erwägungen mussten die Verwaltung dazu drängen, ausserord. Massnahmen ins Auge zu fassen, um dieser Situation zu begegnen. Es blieb nichts anderes übrig, als die notwendige Remedur durch eine Entlastung dort anzustreben, wo die Hauptbelastung des Unternehmens gelegen ist, das ist in den Tilg.-Modalitäten der Prior.-Schuld. Da nun jeder in dieser Richtung zu unternehmende Schritt den Bestand einer legalen gemeinsamen Vertretung der Oblig. zur Voraussetzung hat, so hat die Verwaltung das Handelsgericht Wien um Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die Besitzer der Prior.-Oblig. ersucht. Als solcher wurde vom Handelsgericht Wien mit Dekret vom 11./4. 1902 der Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. Siegfried Gross in Wien bestellt; derselbe hat die Vorschläge der Ges., soweit dieselben die Rechte der Obligationäre berühren, entgegenzunehmen, hierüber Verhandlungen einzuleiten und gegebenenfalls die hieraus resultierenden Vereinbarungen abzuschliessen. Im Mai 1902 wurden sodann die Besitzer der 3 % Prior.-Oblig. vom Handelsgericht Wien in Gemässheit der §$§ 1 u. 2 des Ges. v. 5./12. 1877 aufgefordert, zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern am 26./6. 1902 auf dem Handelsgericht zu Wien zu erscheinen. Am 5./11. 1902 genehmigte das Handelsgericht den Entwurf des zwischen dem Prior.-Kurator der Südbahn u. der Südbahn-Ges. abzuschliess. Abkommens betr. die zeitweil. Verschiebung der für 1./12. 1902 vorgesehenen Verl. der 3 % Prior. und ermächtigte den Kurator zum Abschluss eines diesbezügl. Abkommens. Diesem Ab- kommen zufolge wird der Südbahn gestattet, die diesjähr. Verl. ausnahmsweise zu unter- lassen, wogegen die Südbahn verpflichtet ist, falls nicht inzwischen ein anderweitiges, die Regelung der Tilg.-Modalitäten dieser Oblig. umfassendes Übereinkommen zustande kommen sollte, die aufgehob. Verl. spät. 1./4. 1903 nachzuholen u. die zur Amort. er- forderl. Beträge in dem Abschlusse 1902 buchmässig auszuweisen und nach Massgabe des Erträgnisses zur Rückzahlung bereit zu halten. Übereinkommen mit den Prioritäten-Besitzern. Die Versamml. der Besitzer der 3 % Prior. v. 11./5. 1903 genehmigte die von dem Kurator Dr. Siegfried Gross mit der Südbahn- Ges. getroffenen Vereinbarungen. Nach diesen ist die Südbahn-Ges. berechtigt, die tilgungs- planmässige, ausschliesslich im Wege der Verl. vorzunehmende Amort. der noch unverlost in Zirkulation befindl. 3 800 474 Stücke 3 % Prior. der Serien A, C, 0, K, H, J, D, S, T, P, Z, V, F, M, U u. X derart abguändern, dass sich aus der Gegenüberstellung der bisher geltenden und der nach dem Übereinkommen geänderten Pläne für die Südbahn-Ges. ein Kapitalsminderaufwand für die Jahre 1902–1917 von insgesamt frs. 155 470 500 ergiebt. Die aus der Einschränkung der Amort. erübrigenden Beträge dürfen lediglich zu folg. Zwecken verwendet werden: a) Zur Bestreitung eines Teilbetrages von K 6 000 000 der im Jahre 1902 gemachten Investitionen sowie zur Bestreitung der in den Jahren 1903 bis einschl. 1917 er- forderl. Investitionen im durchschnittlichen Betrage von jährl. K 6 000 000 und im Gesamt- maximalbetrage von K 96 000 000 innerhalb der Periode von 1902–1917; b) zur Bezahlung der in Gemässheit des § 16 der Konc.-Urkunde v. 23./9. 1858 bezw. des Art. 12 des Vertrages v. 13./4. 1867, dann des § 14 des Übereinkommens v. 14./3. 1856, des Übereinkommens vom 13./4. 1867 und des Protokollarübereinkommens v. 25./2. 1876 an den Staat v. Jahre 1905 ab alljährlich zu leistenden Abschlagszahl. (unter Ausschluss von Vorauszahl.) auf den Kauf- schillingsrest für die Linie Wien-Triest und dann nach Tilg. dieser Schuld auf den Kauf- schillingsrest für die ehem. lombardisch-venetian. Eisenbahnlinien, zus. im Restbetrage von K 43 545 687.36, wovon noch die Diskontierungs-Zs. im Sinne des Erlasses des österr. Finanz- Minist. v. 5./3. 1901 in Abzug zu bringen sein werden; c) zur Deckung der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 im Betrage von K 2 853 303.59; d) zur Stärkung der Kassen- bestände der Ges. bezw. zur Beschaff. eines Betriebsfonds. Zu den unter c) u. d) bezeichneten Zwecken wird der in den Jahren 1902 und 1903 durch die Einschränkung der Amort. sich ergebende Kapitalsminderaufwand in dem nach Abzug der auf diese beiden Jahre ent- fallenden Beträge für Investitionen von K 12 000 000 verbleib. Restbetrage in den Händen der Ges. zu ihrer freien Verfüg. belassen und in den Passiven eine Gegenpost von gleicher Höhe so lange geführt werden, bis diese Beträge, wie weiter unten angegeben, refundiert worden sind. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für diese 4 Zwecke nicht verbraucht werden, bilden dieselben eine besondere Reserve zur Sicher. des Dienstes der 3 % Oblig., an welcher die den Besitzern dieser Oblig. an der Eisenbahn und ihren Erträgnissen zustehenden Rechte, insbes. Pfandrechte, unverändert fortdauern. Diese Reserve wird in guten zinstragenden Wertp. (3 % Südbahn-Prior. nicht ausgeschlossen) fruchtbringend angelegt und samt ihren angesammelten Erträgnissen abgesondert von dem sonst. Ges.-Vermögen verwaltet. Aus dieser Reserve sind, wenn in einem Geschäftsj. die zur Verf. der Südbahn-Ges. stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die unter a) u. b) oben festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänz. dieses Bedarfes erforderl. Beträge freizugeben. Sollte das Ergebnis eines Jahres nicht ausreichen, um die für dieses Jahr vorgesehene Zuwendung an die Reserve vollständig auszuführen, so ist diese Zuwendung in der Periode bis 1917 aus den Ertragsüberschüssen der nächstfolg. Jahre unmittelbar nach den unter a) u. b) oben angeführten Verwendungen vor jeder anderweitigen Inanspruchnahme nachzutragen. Nach Deckung dieses eben erwähnten Erfordernisses und vor jeder ander-