400 Ausländische Eisenbahnen. weitigen Verwendung sind aus den Ertragsüberschüssen an diese Res. die der Südbahn-Ges. zur Tilg. der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 und zur Stärkung ihrer Kassen- bestände aus dem Kapitalsminderaufwand belassenen Beträge zu refundieren. Diese Re- fundierung hat folgendermassen zu geschehen: Der zur Deck. der Verluste aus den Geschäfts- jahren 1901 u. 1902 zur Verfügung gestellte Betrag muss vollständig, der zur Beschaffung eines Betriebsfonds der Ges. belassene Betrag zur Hälfte der Res. aus den Ertragsüberschüssen zugeführt werden. Zur Refundierung der zweiten Hälfte der zur Stärkung ihrer Kassen- bestände in den Händen der Ges. belassenen Beträge ist in jedem Jahre die Hälfte der Ertrags- überschüsse, mind. jedoch jener Teilbetrag zu verwenden, welcher sich ergiebt, wenn man den jeweils verbleib. Restbetrag durch die Zahl der noch bis einschliessl. 1917 lauf. Jahre dividiert. Unter Ertragsüberschüssen eines Jahres im Sinne des Übereinkommens sind jene Überschüsse verstanden, welche sich auf Grund des Abschlusses der Betriebsrechn. (Gewinn- u. Verlustkto) ergeben, wobei behufs dieser Ermittelung die Amort.-Last für die 3 % Prior. unter Zugrundelegung der urspr. Amort.-Pläne einzustellen ist. Während der Zeit bis ein- schliesslich 1917 kann die Amort. der Aktien der Ges. u. die Verteilung von Div. an die Aktionäre unter der Bedingung stattfinden, dass die eben erwähnten Überweisungen an die Reserve aus den Ertragsüberschüssen erfolgt sind. Die Ges. ist verpflichtet, über die Ver- wendung der Gelder, welche ihr durch dieses Übereinkommen in den Jahren bis einschl. 1917 allj. zur Verf. gestellt werden, sowie über die Fundierung der dem Oblig.-Dienste ge- widmeten Reserve und deren event. Wiederheranziehung zu den oben erwähnten Zwecken in ihren Büchern separate Rechn. zu führen, dass auf der einen Seite die Rücklässe aus der Einschränk. der Oblig.-Tilg. u. auf der anderen Seite die daraus bestrittenen Auslagen und die erübrigenden Reserven sowie deren Bewegung erscheinen, und diese Verwendungen und Anlagen mit allen Details in den Jahresberichten, zuerst im Berichte über das Jahr 1903 Ppro 1902 u. 1903, auszuweisen. Die Ges. hat diese Ausweise allj. zugleich mit ihren Rech- nungen zu veröffentl. u. dem zur Wahrung der Rechte der Besitzer der 3 % Prior. an dieser Reserve bestellten Kurator eine Ausfertigung der Ausweise samt Belegen einzuhändigen. Falls nach dem Jahre 1917 die Erträgnisse der Ges. durch 5 unmittelbar aufeinander folgende Jahre ausreichen, um den Dienst der Oblig. in jedem Jahre dieser 5 jähr. Periode vollständig zu decken, und die Jahresbilanzen ohne Verlust abschliessen, steht der Ges. das Verf.-Recht über die Res., jedoch nur in der Weise zu, dass dieselbe nach ihrer Wahl zu Investitionen, zum freihändigen Ankaufe von Prior., die alsdann zu vernichten sind, oder zur Tilg. von Aktien verwendet werden kann. Aber auch während dieser 5jähr. Periode kann die Res. nur zu Investitionen bis zum Höchstbetrage von K 6 000 000 per Jahr verwendet werden, wenn bis zum Jahre der Inanspruchnahme der Dienst der Oblig. aus den Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. Die Südbahn-Ges. erkennt an, dass sie verpflichtet ist, die Coup. der Oblig. wie bisher nach Wahl des Inhabers in Paris mit frs. 7.50 der gesetzl. französ. Währung, in London mit 6 sh und an den sonst. Zahlst. mit dem dem Tageskurse der französ. frs. entsprechenden Gegenwert in der betr. Landeswährung einzulösen u. ebenso die verl. Oblig. entweder mit frs. 500, oder £ 20 oder aber mit dem dem Tageskurse der französ. frs. entsprechenden Gegenwert in der betr. Landeswährung. Die Zs. der Oblig., welche jetzt nach Abzug von frs. 2 mit frs. 13 pro Stück u. Jahr, das ist der halbj. Coup. mit frs. 6.50 bezahlt werden, sollen auch fernerhin mit diesem Betrage ohne jeden weiteren Steuer-Gebühren- oder sonst. Abzug zur Auszahl. gelangen. Falls während der Zeit bis einschliessl. 1917 von dem staatl. Recht der Einlösung gegen Zahl. einer jährl. Rente ohne Übernahme der Oblig. zur Selbstzahl. Gebrauch gemacht werden sollte, oder falls während dieser Zeit im Wege eines Übereinkommens, alle oder einzelne Eisenbahnlinien der Südbahn- Ges. gegen Zahl. einer jährl. Rente ohne Übernahme der Prior. zur Selbstzahl. in Staats- betrieb übernommen werden sollten, ist diese Rente, welche den Prior. gegenüber an Stelle des Erträgnisses der verpfändeten Eisenbahnlinien tritt, zur planmässigen Verzins. u. Rück- zahl. der Prior.-Oblig. gemäss der ihnen gebührenden Rangordnung zu verwenden. Im Falle der Verhängung der Sequestration über das Unternehmen der Ges. und während der Dauer derselben sind die durch den Kapitalsminderaufwand für Amortisierungen in Ersparnis ge- brachten Beträge mit Ausschluss jeder anderen Verwendung gänzlich in die oben erwähnte Reserve zu hinterlegen. Freigebungen aus dieser Reserve finden während der Dauer der Sequestration nicht statt; nach Aufhören derselben werden diese Beträge der Ges. zur Ver- wendung im Sinne des Übereinkommens wieder ausgefolgt. Den Besitzern der 3 % Prior. steht das Recht zu, von dem Übereinkommen abzugehen, als ob dasselbe nicht geschlossen worden wäre, falls das Übereinkommen durch eine von dritter Seite gegen die Südbahn-Ges. erwirkte rechtskräftige Entscheidung eines österr. Gerichts für unwirksam erklärt worden wäre. Ferner steht den Besitzern der 3 % Prior., unbeschadet ihres Rechtes, in allen Fällen im gerichtl. Wege auf Erfüll. des Übereinkommens zu dringen, nach ihrer Wahl das Recht zu, zu verlangen, dass die Tilg. der 3 % Prior. nach den urspr. geltenden Amort.-Plänen wieder aufgenommen werden 1) wenn die Ges. die ihr seitens der Besitzer der 3 % Prior. zur Verf. gestellten Beträge unter Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens trotz wiederholter schriftl. Reklamation seitens des Kurators anderweitig verwendet hat; 2) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens ohne Zustimmung des Kurators eine Oblig.-Anleihe aufnimmt; 3) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens Div. an die Aktionäre verteilt oder Akt. amortisiert. In diesen 3 Fällen ist die Ges. verpflichtet, die nach Massgabe der urspr. Amort.-Pläne rückständ. Verl. spätestens am nächstfolg. 1./12.