――――― Landwirtschaftliche Pfandbriefe etc. – Kolonial-Gesellschaften. 5 Kolonial-Gesellvehaften. Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Gegründet:8./12.1898 als Kolonial-Ges. in Gemässheit d. deutschen Reichsgesetzesv. 15./3.1888. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum u. Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftl. Erschliessung u. Verwert. der gemachten Erwerbungen einschl. aller afrikan. Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes, ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Ber echtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erw erbenden Gebiete auf fhre natürl. Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter- stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Bafla gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. über tragen worden sind. Durch diese Konc. ist der „Ges. Süd-Kamerun'“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12% 5. L. von Greenwich u. dem 4% n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. — bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss- scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein An- fordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landesfiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der ,Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Th: ätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzl. Vorschriften mit etwaigen Eigentümern u. Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen u. solehes Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserl. Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ges. Süd-Kamerun- oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Die Hauptniederlass. der Ges. befinden sich in Kribi u. Molundu; Ende Dez. 1903 waren im ganzen vorhanden 10 Faktoreien mit 16 Einkaufsposten. Der Verkehr auf dem Sanga und Ngoko sowie mit dem Kongo wird durch 3 Dampfer besorgt. Das erste Geschäftsjahr war im wesentlichen als eine Periode der Vorbereitung u. Gründung des Betriebes zu bezeichnen; die grösste Schwierigkeit lag in der Beschaffung genügender Arbeiter. Auch das zweite Geschäftsjahr (1900) brachte keine wesentl. Ausdehnung des Betriebes. Wenn es auch war, allmählich eine Anzahl von Arbeitern aus Liberia zu erhalten, so entsprach, ganz abgesehen von den hohen Kosten derselben, auch deren Anzahl den Bedürfnissen bei nicht. Erst im Laufe von 1901 gelang es, eine grosse Anzahl schwarzer Arbeiter zu engagieren, und die Arb.-Frage dürfte alhnählich gelöst werden, sodass bei dem ausserord. Reichtum des Gebietes der Ges. an Elfenbein u. namentlich an Gummi auf eine lohnende Entwickelung des Betriebes gerechnet werden kann. Das Geschäftsjahr 1902 brachte schon