Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Königreich Schweden. (Siehe Band I, Seite 244.) 31 % Schwedische Staats-Rente von 1904, I. Em. frs. 50 000 000 = M. 40 400 0000 = 1 980 000 = Kr. 36 000 000 in Stücken à frs. 500, 1000 = M. 404, 808 =– £― %%% Kr. 360, 720. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg. bis 1./8. 1914 nicht konvertierbar und nicht rückzahlbar V. 1. S. 1914 ab jederzeit 3 Mon. nach Bekanntmachung der Künd. rückzahlbar. Zahlst.: Stockholm: Schwedisches Reichsschulden-Comptoir; Berlin: Rob. Warschauer & Co., Commerz- u. Disconto-Bank; Hamburg: M. M. Warburg & Co., Commerz- u. Disconto-Bank: Paris: Comptoir National d'Escompte de Paris, Société Genérale pour Favoriser le Développement du Commerce et de IIndustrie en France, Banque de IUnion Parisienne; Brüssel: Socicété Geneérale pour Favoriser I'Industrie Nationale, F. M. Philippson; London: Comptoir National d Escompte de Paris, Société Générale pour Favoriser le Deéveloppement du Commerce et de PIndustrie en France. Zahlung der Zs. und der verl. Stücke in Deutschland in Reichsmark, indessen nur innerh. 2 Jahre nach Verfall, später nur noch in Stockholm: Reichsschulden- Comptoir. Die Anleihe wurde eingeführt in Hamburg 18./7. 1904 zu 99.25 o%: in Berlin am 5./8. 1904 zu 99.25 %. Kurs Ende 1904: In Berlin: 99.30 %. – In Hamburg: 99 %. Verj. der Zinsscheine u. der verl. Stücke in 10 J. (.) Allgemeine Hypothekenkasse der städte Schwedens in Stockholm. (Siehe Band I, Seite 250.) 4 % Pfandbriefe von 1904. Kr. 10 000 000 –= M. 11 250 000 in Stücken à Kr. 400, 800, 4000, 8000 = M. 450, 900, 4500, 9000. Zs.: 15./1., 15./7. Tilg.: Von 1908 ab durch Verl. im Sept. (zuerst 1907) per 15./1. des folg. Jahres oder durch Künd. bis 1960;: vom 1. 1. 1911 ab verstärkte Verl. oder Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Stockholm; Allgem. Hyp.-Kasse; Berlin: Berl. Handels-Ges., Born & Busse. Aufgelegt in Berlin am 29./3. 1904 u. 21./9. 1904 je Kr. 4 000 000 = M. 4 500 000 zu 100 %. Kurs in Berlin Ende 1904: 100.50 %. Verj. der Zinsscheine u. verl. Stücke in 10 J. (F.) Tamaulipas, Staat der Republik Mexiko. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ver. Staaten von Mexiko v. 4./6. 1901 und in Gemässheit des von der Legislatur des Staates Tamaulipas erlassenen Dekretes v. 14./6. 1901 haben die Reg. von Mexiko u. Tamaulipas u. die Munizipalität von Tampico Verträge unter- einander und mit dem Unternehmer W. A. Chanler am 15./8. 1902 geschlossen, welche die Sanierung u. Wasserversorgung der Stadt u. des Hafens von Tampico betreffen. Zur Be- streitung der zur Ausführung dieser Werke erforderl. Kosten hat die Reg. des Staates Ta- maulipas ausgegeben eine 5 % Anleihe von 1903. Pesos 2 700 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. viertelj. 1./1., 1./4., 1./7., 1./10. Sicherheit: Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, vom 1./7. 1903 ab gerechnet, die Zs. der Bonds zu bezahlen. Tilg.: Durch viertelj. Verl. al pari im März, Juni, Sept. u. Dez. zur Rückzahl. auf den nächstfolg. Coup.-Termin aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1) aus 2 der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle u. 2) aus einer Summe von Pesos 30 000, welche alljährl. aus den Eingängen an Wasserabgaben der Stadt Tampico er- hoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Summe beginnt für die Stadtverwalt. von Tampico von dem Tage ab, an welchem die Wasserabgabe erhoben wird. Die Zahlung hat in Raten von Pesos 5000 alle 2 Mon. zu erfolgen. Wenn während der ersten 5 Jahre nach Vollend. der Arbeiten der Ertrag der genannten Abgaben die Summe von Pesos 30000 nicht erreicht, ist die Stadt Tampico während dieses Zeitraumes nur verpflichtet, in den Amort.-F. den ganzen Betrag der von ihr erhobenen Wasserabgaben einzuzahlen, während sie nach Ablauf dieser 5 Jahre für die Zahlung von Pesos 30 000 mit ihren gesamten Ein- künften haftet. Das Finanzministerium der Ver. Staaten von Mexiko wird mit der Reg. des Staates Tamaulipas die Massregeln vereinbaren, welche es für Zz weckmässig erachtet, um den Einzug der Wasserabgaben u. die Verwend. ihres Ertrages für die Amort. der Bonds wirksam zu besorgen; aber die Verantwortlichkeit, welche dritten Personen gegenüber entstehen könnte, sowohl wegen Fehlbetrags in dem Ergebnisse der genannten Abgaben, als Nicht- überweisung der Abgaben durch die Stadtverwalt. von Tampico an die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko treffen ausschliessl. die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Stadtverwalt. von Tampico. Die 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle werden durch die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko in effektivem Gelde und in monatl. Raten an den mit der Verwalt. des Amort.-F. betrauten Banco Central Mexicano in Mexiko überwiesen. Aus dem Ertrag dieser 2 % werden auch die durch den Dienst der Zs. u. die Rückzahl. der Bonds verursachten Kosten bestritten. Der Staat Tamaulipas hat die ergänzende Verpflicht. übernommen, zur Zahlung der Zs. u. des Kapitals derjenigen Bonds, die aus irgend einem Grunde nach Ablauf der 25jähr. Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt ge- blieben sein sollten, die vollen Ergebnisse seiner eigenen Gesamteinnahmen u. insbes. den Ertrag der Abgaben, welche aus dem Dienste für die Wasserversorgung der Stadt Tampico