0 n, Königreich Schweden. — Tamaulipas (Mexiko). — Sultanat Türkei. 15 herrühren, zu überweisen. Diese Verpflichtung besteht bis zur endgültigen Erledigung der Bonds u. ihrer Zs., und zwar soll in erster Linie diese Überweisung zu gunsten der etwa noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nicht zurückgezahlten Kapitals stattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in vollem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden 3onds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- preis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank. Zahlung der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fällig- keit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Die Anleihe wurde aufgelegt in Frankf. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904: 47.30 %. Usance: Beim Handel wird 1 Peso = 4 M. umgerechnet. Verj. der Coup. in 5 J. (F.), der verl. Stücke in 20 J. (F.) Sultanat Türkei. (Siehe Band I, Seite 255.) 4 % Ottomanische Anleihe der Bagdadbahn, Serie 1, auf Grund des Vertr. v. 20. Febr. u. 5. März 1903 u. der Zusatzverträge v. 20. Sept./ 3. Okt. 1903 u. 4./17. Febr. 1904 kraft Iradés v. 3. Zilhidjé 1320 (2./3. 1903 n. St.) geschaffen und der Kais. Ottomanischen Ges. der Bagdad- bahn in Zahlung gegeben für den von der Kais. Ottomanischen Regierung nach dem Sonder- abkommen v. 20. Febr. 1318/ 5. März 1903 bewilligten kilometrischen Zuschuss für die erste, 200 km lange, von Konia ausgehende Strecke der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf, deren Konc. der Anatol. Eisenbahn-Ges. durch Abkommen v. 20. Febr. 1318/5. März 1903 erteilt ist. frs. 54 000 000 = M. 44 064 000 = £ 2 160 000 = hfl. 25 920 000 = £― T. 2 376 000 in Stücken à frs. 500 = M. 408 = £ 20 = hfl. 240 = £ T. 22 und zwar 80 000 Einerstücke u. 5600 Fünferstücke, eingeteilt in 5400 Serien zu je frs. 10 000 mit Nrn. 1–5400, wobei jede Serie soviel Abschnitte umfasst, wie für einen Nennbetrag von frs. 10 000 erforderlich ist. Zs.: 1./3., 1./9. n. St. Tilg.: Durch Rückkäufe unter pari durch Vermittelung der Administration de la Dette Publique Ottomane u. im Wege jährl. Auslosungen zu pari, falls Rückkäufe unter dem Nennwerte nicht vorgenommen werden können (event. Verl. am 1./7. per 1./9.) mit jährl. 0.087 538 % in längstens 98 Jahren v. 2./1. 1903 ab gerechnet. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 2 207 270.52 belaufen, sowie der Provision, der Verluste bei Umrechnungen etc. zu sichern, überweist u. verpfändet die türkische Regierung ausschliesslich und unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. der Anleihe folg. Beträge von den Einkünften, deren Einziehung der Administration de la Dette Publique Ottomane anvertraut ist, nämlich auf die Zehnten des Vilajets Xidin eine feste Summe von mind. £ T. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Bagdad ebenfalls mind. £ T.. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Mossul do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten des Vilajets Diarbekir do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten der Sandschaks Urfa u. Aleppo do. mind. £ T. 70 000, zus. £ T. 106 000, welehe bei einem Kurse von frs. 22.75 für £ T. 1 er- geben frs. 2 411 500. Falls die Erträge aus den Zehnten dieser Distrikte den Betrag von jährl. £ T. 106 000 nicht erreichen sollten, wird der Fehlbetrag aus den Erträgen der Zehnten anderer Distrikte gedeckt. Abgesehen von den Verpfändungen von zus. £ T. 106 000 über- weist u. verpfändet die Türk. Reg. dieser Anleihe unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. ihren Anteil an den Bruttoeinnahmen der Eisenbahn Konia-Eregli, der jährl. festgestellt wird. Wenn der Betrag dieses Anteils der Reg. an den Einnahmen eines Betriebsjahres festgestellt ist, so zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. (Ctes. der Bagdadbahn für Rechnung des Dienstes der Anleihe an die Administration de la Dette Publique Ottomane u. diese führt in bar an die Türk. Reg. jeden Überschuss ab, der über die für den jährl. Dienst der An- leihe erforderlichen Beträge verfügbar bleibt. Die Türk. Reg. erklärt, dass sie während der ganzen Dauer des Vertrages keine Anderung einführen wird, welche die für den Dienst der Annuität der Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte verringern oder ändern könnte, ohne sich vorher mit der Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn, der Administration de la Dette Publique Ottomane und der Deutschen Bank verständigt und andere Einkünfte für die Anleihe verpfändet zu haben, welche von diesen als gleichwertig u. dieselben Sicher- heiten bietend anerkannt worden sind. Als weitere Sicherheit verpfändet die Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn ihrerseits unwiderruflich bis zur völligen Tilg. der Anleihe die 200 km lange, von Konia ausgehende Strecke der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf sowie das dazu gehörige rollende Material. Sie verpfändet ausserdem auf gleiche Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen dieser Bahn, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zustände, sich in die Verwaltung der Ges.