14 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumme. im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens qes- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehens-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehens-Kasse und die angesammelten Tilg.-Bestände; 2) durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlehens- Kasse, den gebildeten R.-F., sowie durch die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten und des Innern vom 17. Dez. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9. Aug. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. Für die dem Institut zur Aufbewahrung übergebenen Wert- papiere berechnet dasselbe pro Jahr ein Depotgeld von 50 Pf. für je M. 3000 des Nominal- werts der hinterlegten Papiere und für die Verl.-Kontrolle für jedes Stück pro Jahr eine Gebühr von 10 Pf.: rücksichtlich Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. wird für die Verl.-Kontrolle bis auf weiteres nur der halbe Betrag von 5 Pf. pro Stück erhoben. Die Hinterlegung von Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. kann auch gegen eine ein- malige Gebühr, welche für je angefangene M. 3000 des Nennwerts dieser Pfandbr. M. 1, mind. aber M. 1. beträgt, erfolgen. Für Ausübung der Verl.-Kontrolle wird in diesem Falle eine ein- malige Gebühr von 50 Pf. für je angefangene M. 3000, mind. aber 50 Pf., erhoben. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., Ser. I. M. 60 000 000, davon in Umlauf 1./4. 1905: M. 50 642 000 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehens-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2% 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %; weitere M. 10 000 000 aufgelegt 20./8. 1903 zu 99.75 %. Kurs Ende 1902–1904: 99.60, 99.70, 99.90 %. Notiert in Berlin. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., Ser. II. M. 60 000 000 in Stücken à M. 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuld- verschreib., Ser. I. Eingeführt in Berlin im Mai 1905. Kurs mit Ser. I. zus. notiert. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, hiervon in Umlauf 1./4. 1905 M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs Ende 1903– 1904: 90, 90 %. Notiert in Berlin. Verj. der Zins- scheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement 24. 12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreuss. Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 mit den Nacbträgen v. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901 u. 12./4. 1904. Die Ausgabe der 10 folgt gegen nur erststellige Hypothekbestellung ländlicher u. in einer städtischen Fe liegender Grundstücke der heutigen Provinz Ostpreussen und der zum . 1 (früher Marienwerderschen) jetzt Rosenbergschen Landratskreise gehörigen, „ 0 hauptämter Schömberg und Deutsch-Eylau und geschieht bis zu % der Taxe. Diese Stücke müssen sich aber ohne Rücksicht auf Nebenverdienst des Besitzers noch „ selbständigen Ackerwirtschaft eignen und einen durch landschaftliche Schätzung 3 „ Wert von mind. M. 1500 haben. Nach dem Allerh. E. vom 9./1. 1899 kann die 133 3 auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage „die höchs bi zum 30fachen Betrage desselben, oder auf Grund des Erwerbewertes, die . Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 15 fachen Betrage des * reinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Die sämtl. Ostpr. . gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse der Art der beliehenen Betrag besteht nicht. Die Sicherheit der Ostpr. Pfandbr. gründet sich: a) auf den gleichen Be