46 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3 % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1904: M. 68 433 925. In Berlin ein- geführt am 8./11. 1894 zu 93.10 %. Kurs Ende 1894––1904: 94, 96, 95, 93, 91.60, 86.10, 84.40, 87.60, 88.80, 89, 88 %. Notiert in Berlin, Stettin. Verj. der Coup. in 4 J. n. F. 3 % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1904: M. 933 150, werden nicht notiert. Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, früher Pommerscher Land-Kredit-Verband. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam. Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1871, unter jetziger Firma lt. Allerh. E. v. 30./3. 1896. Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 15./7. 1890 bezw. 30./3. 1896 bezw. 1./7. 1899. Zweck: Die Neue Pomm. Landschaft für den Kleingrundbesitz ist ein mit Korpo- rationsrechten ausgestattetes Kreditinstitut und hat den Zweck, den Besitzern ländlicher Grundstücke, welche nicht nach den Grundsätzen des Pommerschen Landschaftsreglements bepfandbriefungsfähig sind, in den Regierungsbezirken Stettin, Cöslin und Stralsund, für jetzt jedoch mit Ausschluss der Kreise Dramburg und Schivelbein, einen dauernden und besonders garantierten Realkredit zu gewähren. Das Institut steht unter der Aufsicht des königl. Kommissarius der Pommerschen Landschaft und unter der Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar. Zur all- mählichen Tilg. der Pfandbriefschuld zahlt der Schuldner alljährlich eine Amortisationsrate von ½ %. Hat dieses Guthaben 20 % der Schuld erreicht, kann es zur Löschung der Schuld in gleicher Höhe verwandt oder bei nachgewiesener fortdauernder Sicherheit des Grund- stückes abgehoben werden; verstärkte Tilg. sowie Konversion der Pfandbr. zulässig. Der Gesamtbetrag der auszugebenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der der Landschaft zu- stehenden hypothek. Kapitalforderungen nicht übersteigen. Für die Pfandbr. haften: a) sämt- liche Forderungsrechte der letzteren gegen ihre eigenen Schuldner, b) alles sonst. Vermögen des Verbandes, c) der Sicherheits-F., d) die Amort.-F. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Zahlst.: Stettin: Gen.-Landschafts- direktion; Berlin: F. W. Krause & Co. zu jeder Zeit, ferner bei den Departementskassen in Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp v. 1. bis einschl. 8./7. und v. 2. bis einschl. 9./1. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1904: M. 13 130 500. Kurs der 3½ % Landes- credit-Pfandbr. Ende 1891–1901: 92.20, 97.30, 97, 101.40, 100.90, –, 100, 99, 95, 92.50, – %. Notiert in Berlin. Kurs seit 2./1. 1902 eingestellt. Kurs der 3½ % neulandschaftl. Pfandbr. Ende 1896–1904: 100.10, 100, 99.40, 95, 93.40, 97.30, 98.75, 99.60, 99.10 %. Notiert in Berlin. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1904: M. 1 789 800. Kurs Ende 1896–1904: 94.75, 92.60, 90.50, 85.40, 84, 87.50, 88.70, 89, 87.80 %. Notiert in Berlin. Posener Landschaft in Posen. Errichtet: 1857, letztes Statut (neue Satzungen) genehmigt durch Allerh. E. v. 4./8. 1896 und V. Regulativ v. 31./12. 1900, neuester Nachtrag: VIII. Nachträg zum Statut, genehm. durch Allerh. E. v. 22./4. resp. 23./10. 1899: ferner Satzung betreffend die Vertretung sämtl. Pfandbr- Systeme der Posener Landschaft durch einen gemeinschaftl. engeren Ausschuss und durch eine gemeinschaftl. G.-V. genehm. durch Allerh. E. v. 24./2. 1902. Zweck: Die Posener Landschaft ist ein Verein von Grundbesitzern der Provinz Posen, welcher den Zweck hat, den Realkredit seiner Mitglieder zu vermitteln; dieselbe hat die Rechte einer juristischen Person. Die Beleihung geschieht bis zu des landschaftlichen Taxwertes; für die Darlehen auf das vierte Sechstel des Taxwertes werden besondere Pfand- briefe ausgegeben (siehe 3 % Pfandbr. Buchst. B, 3½ % Pfandbr. Buchst. Ö u. 4 % Pfandbr. Buchst. E). Die Posener Pfandbr. bilden, nachdem das System der Haupt-Ges., welchem die zwischen 1857 und 1867 ausgegebenen Pfandbr. Serie L-=-V, 4 %, angehört haben, mit dem 1. Juli 1898 erloschen ist: 1) das Ende 1895 geschlossene erste System der Jahres-Ges. Serie VI–X, 4 %, alle nach dem Erlass vom 5. Nov. 1866 emittierten Pfandbr. 2) nach dem III. Regulativ v. 4./5. 1885 das zweite System der Jahres-Ges., Serie XI-=XVI ohne Buchst.; 3) nach dem IV. Regulativ v. 1./6. 1895 das dritte System der A Reihe XI=–XVII mit Buchst. C, die beiden letzten Systeme 3½ %; 4) nach dem Allerh. v. 4./8. 1896 die vom Jahre 1897 ab bestehenden 3 % Pfandbr.-Systeme und zwar: 70 das System der 3 % Pfandbr., Reihe L-=VIIa mit Buchst. A; b) das zweite System der 3 % E Reihe VIII–XV mit Buchst. B; 5) nach dem Allerh. E. v. 31./12. 1900 a) die 4 % Pfandbr. M I=–VIII mit Buchst. D, b) die 4 % Pfandbr. Reihe IX–XXVI mit Buchst. E. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. der 4 % Posener Pfandbriefe (die noch in Umlauf befindlich gewesenen 33 Haupt-Ges., Serie I, II, III u. V, sind pr. 1./7. 1898 eingezogen), Serie VI-–X. In 1904: M. 15 796 400, in Stücken à M. 3000, 1500, 600, 300, 200. Zs.: 2./1., 1./7. aß Ausl. im Juni u. Dez. pr. 2./1. resp. 1./7.; Totalkünd. bezügl. der seit 1888 „ 5. zulässig. Zahlst. für Pfandbr. u. Coup.: Posen: Landschaftskasse u. Pos. landschaftl. Bank;