Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf 1./5. 1905: M. 2 031 100 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs Ende 1895–1904: 96.50, 94.50, 92.75, 90.90, 87, 85.10, 87.50, 88.80, 89.20, 88 %. Notiert in Berlin. Neue Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Statut genehmigt durch Allerh. E. v. 3./5. 1861, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 6./3. 1875 betr. Em. von Pfandbr. II. Serie; v. 13./12. 1882 betr. Konvert. der 4½ % Pfandbr. II. Serie; v. 24./5. 1886 betr. Konvert. der 4 % Pfandbr. II. Serie; v. 4./8. 1896 betr. Kon- vertierung der 3½ % Pfandbr. II. Serie in 3 %. Diese Konvertierung ist bis jetzt nicht erfolgt. Zweck: Die Neue Westpreuss. Landschaft ist ein Kreditinstitut für die Besitzer der von dem Verbande der Westpreuss. Landschaft ausgeschlossenen Grundstücke in den Regierungs- bezirken Marienwerder und Danzig. Dieselbe geniesst alle Rechte einer Korporation. Sie hat das Recht, zur Beleihung der Grundstücke ihrer Mitglieder Pfandbr. herauszugeben. Die Be- leihung erfolgt bis zu des Taxwertes, bei Gütern ohne Taxwert bis zur Höhe des 25fachen Betrages des Grundsteuer-Reinertrages. Die Darlehen werden nur zur ersten Stelle aus- gegeben und die Pfandbr. erst ausgefertigt, wenn der Landschaftsforderung im Range keine anderen Forder. vorstehen, auch darf die Summe der ausgefertigten Pfandbr. niemals die Summe der Hypoth. übersteigen. Pfandbr. der Neuen Westpreuss. Landschaft sind also erst- stelligen Hypoth. gleich zu achten. Sicherheit: Den Pfandbr. haften: 1) der Betriebs-F., welcher der Neuen Westpreuss. Landschaft eigentüml. gehört; 2) der Sicherheits-F.; 3) in solidarischer Haftung die sämtl. Hypoth.-Forder. der Landschaft; 4) der Tilg.-F. nach Ver- hältnis der auf den einzelnen Grundstücken eingetragenen Pfandbr. Tilg.: Die Landschaft hat das Recht, zum Zweck der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld (im Falle etwaiger Zwangs- versteigerung oder auf Antrag eines Pfandbr.-Schuldners) die erforderl. Pfandbr. durch Aus- losung zu pari zu beschaffen, sobald der Kurs über pari steht. Die Pfandbr.-Schuldner haben neben den 3½ % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. ½ % zu entrichten, welches in den ersten 2 Jahren zum Betriebs-F., in den nächsten 8 Jahren zum Sicherheits-F., dann fortlaufend zur Tilg. ge- nommen wird. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. angelegt. Zahlst. bei sämtl. Westpreuss. Land- schaftskassen und in Berlin: Disconto-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) 3½ % Neue Westpreuss. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf am 20./5. 1905: M. 150 853 190 in Stücken à M. 60–5000. Zs.: 1./1., 1./7. Die Konvert. der 3½ % in 3 % am 31./1. 1896 beschlossen u. durch Allerh. E. v. 4./8. 1896 genehmigt. bisher noch nicht ausgeführt. Kurs Ende 1890–1904: 96.30, 95, 96.80, 96.90, 101.80, 100.60, 100.25, 100.25, 99.60, 94.80, 94.50, 96.50, 99.10, 99.10, 98.50 % Notiert in Berlin. 3 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf am 20./5. 1905: M. 11 084 700 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs Ende 1895–1904: 96.50, 95, 92.75, 92, 86.30, 84, 87.50, 88.70, 89.20, 88 %. Notiert in Berlin. Bayerische Landwirthschaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in München. Gegründet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Thätigkeit wurde am 1./4. 1897 begonnen. Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kgl. Kommissar ernannt, welcher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsicht nehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt. Der Kgl. Kommissar bestätigt auf den Pfandbr. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis geliefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände in mindestens gleicher Höhe des Gesamt- betrages der ausgegebenen, unkündbaren Pfandbr. Die Belehnung gegen hypoth. Sicher- heit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund- stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kgl. Ministerien genehmigten Taxreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten der Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag des Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr. durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Eelütas bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die „% werden aus den laufenden Mitteln der Bank gewährt, durch Hypoth.-Eintrag im 68 Rang mit den Pfandbr.-Darlehen versichert und durch Amortisation oder „ längstens binnen 10 J. getilgt. Die Höhe der Verzinsung der Zusatzdarlehen blei Vereinbarung zwischen dem Vorst. und dem Darlehensnehmer überlassen. „ Kapital: Die erforderlichen Betriebsmittel werden gebildet 1) durch die Geschäf 3 2) durch die vom Staate gewährten Vorschüsse und Zuschüsse, 3) durch 1904 Pfandbr. u. Schuldbr. (Kommunal-Oblig.). ad 1) Das Geschäftsanteile-Kto betrug En M. 1 972 800, die Zahl der eingetragenen Genossen am 1./1. 1905 9874 mit 19 163 einbeza