76 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Deutsch-Ostafrikan. Ges. in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt. insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konc.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht grössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtig. sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konc. von der Reg. bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Bergbau- Gerechtsame. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Ges.-Vertrages wird der Reichskanzler der Ges. in der oben bezeichneten Hundertkilometer- zone auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliessl. Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien, vor- behaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehm. ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben. als solche durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen dieser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude u. Anlagen sind für die Dauer der Konc. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des Ges.-Vertrages alle auf Grund der Konc. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- geschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- steuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Zollfreiheit. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Masch., Werkzeuge, Geräte u. sonst. Gegenstände gewährt. Bei Vergebung dieser Materialien etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. Rückkaufrecht des Reiches. Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unter- nehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör den Res.- u. Ern.-F., nach Ablauf von 45 Jahren von dem Schlusse des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je M. 120 an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile, sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrages des im Durchschnitt der letzten 5 Jahre über den vom Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 % hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern der gelosten und abgestempelten Anteilscheine zugefallenen Reingewinns. Fleimfall an das Reich. Bei Ablauf der Konc. geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör, den Res.- u. Ern.-F. unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. Die Konc. ist verwirkt und das Reich berechtigt. das gesamte Unternehmen in dem im Absatz 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht auf- nehmen kann oder den Beirieb einzustellen genötigt ist. Die Garantie des Reiches für Ver- zinsung u. Rückzahlung der Anteile bleibt hiervon unberührt. Gtrundkapital: M. 21 000 000 in 210 000 Anteilen à M. 100; hiervon sind 70 000 Stücke über je 1 (Lit. A Nr. 1–70 000) u. 14 000 Stücke über je 10 Anteile (Lit. B Nr. 70 001–84 0000 ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz v. 31./7. 1904 übernommen, den Anteiks- eignern am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr 3 % Zs. auff das eingezahlte Kapital zu zahlen u. das Kapital der Anteile in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres, zuerst 1./7. 1905, in 87 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 /% also mit M. 120 für den Anteil zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im März. Die erste Zinszahl findet 1./7. 1905 statt u. zwar für die Zeit v. 1./10.–31./12. 1904, also mit M. 0.75 für jeden Anteil von M. 100. Diese Zahlungen hat das Reich unmittelbar den Anteilseignern 308 über, unabhängig von dem Schicksale der Ges. übernommen, ausserdem erhalten die eigner eine Beteil. am Reingewinn (siehe daselbst). Die Anteile sind nach § 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Juni. Stimmrecht: Je 10 Anteile = 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reic 29 Gewinn-Verteilung: I. Zunächst in den Bilanz-R.-F. zu legen, bis er 10 % des kapitals erreicht hat: a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen, b) 50 10 des U Til Reingewinns. 2. Alsdann erhalten: a) das Reich denjenigen Betrag, den es für „ 36 3 einschl. des Zuschlages, an die Anteilseigner für das betr. Geschäftsj. zu zahlen ha Gewinn Verwalt.-Rat 10 % von dem verbleib. Betrage als Tantieme, c) die Anteilseigner einen Ge;