176 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Boecker & Co. Commanditgesellschaft in Schalke. 4½ % Anleihe von 1895. M. 1 250 000, davon noch in Umlauf 1./4. 1905 M. 900 000 in Stücken à M. 1000, Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1899 ab jährl. 4 % durch Verl. zu 102 % im Dez. per 1./4. des folg. Jahres; Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Der gesamte in Schalke belegene Grundbesitz der Firma ist zur Sicherheit der Anleihe durch eine Kaut.- Hypothek von M. 1 400 000 lautend auf den A. Schaaffh. Bankver. in Berlin, belastet. Zahlst.: Berlin, Cöln u. Essen: A. Schaaffh. Bankver.; Berlin: Deutsche Bank; Essen, Dortmund, Gelsen. kirchen, Bochum u. Herne: Essener Credit-Anstalt; Essen: Essener Bankverein; Schalke: Kasse der Firma Boecker & Co. Aufgelegt in Essen 23./11. 1895 zu 100 %. – Kurs in Essen Ende 1896 bis 1904: 101, 102, 102, 101, 99, 97.50, 100.75, 100.75, 100.75 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Neckarwerke Altbach-Deizisau Heinrich Mayer in Altbach. Die Firma Neckarwerke Altbach-Deizisau Heinrich Mayer in Altbach, alleiniger Inhaber Heinrich Mayer wurde 25./1. 1901 in das Handels-Reg. des Kgl. Amtsgerichts Esslingen a. N. eingetragen. Der Zweck des Unternehmens ist die durch Wasser- u. Dampfkräfte erzeugte elektr. Energie (ca. 3000 HP.) an die umliegenden Gemeinden für Licht u. Kraft sowie sonst. Zwecke abzugeben. Die Betriebsanlagen der Firma sind 1) Anlage in Altbach u. 2) Anlage in Göppingen (als Res.). Die Firma hat mit einer grösseren Anzahl Gemeinden Verträge auf 30J. abgeschlossen, und zwar mit Altbach, Berkheim, Bezgenrieth, Deizisau, Denkendorf, Ebers- bach a. Fils, Göppingen, Hattenhofen, Hedelfingen, Hochdorf, Hohenheim, Köngen, Nellingen, Oberboihingen, Oberesslingen, Obertürkheim, Plieningen, Plochingen, Rechberghausen, Reichen- bach, Rosswälden, Ruith, Scharnhausen, Schlierbach, Steinbach, Sulpach, Uhlbach, Unter- boihingen, Weilheim, Zell-Aichelberg u. andere mehr mit ca. 200 000 Einwohnern. Die wesentl. Bestimm. des Vertrages sind folgende: § 1. Die Gemeinde erteilt den Neckarwerken die alleinige Konc. zur Errichtung einer elektr. Anlage sowie das alleinige Recht, alle innerh. ihrer Gemeinde- grenzen gelegenen öffentl. Strassen u. Plätze zur Führung von ober- u. unterird. Leitungen behufs Abgabe elektr. Energie zu Licht-, Kraft-, Heiz- u. and. Zwecken an Behörden u. Private kostenlos zu benutzen. Dieses Recht ist ein ausschliessliches für die Unternehmerin, u. zwar auf die Dauer von 30 J. vom Tage der Inbetriebsetzung der Anlage ab gerechnet insofern, als es weder der Gemeinde selbst noch einem Dritten gestattet ist, Licht oder Kraft an Behörden u. Private während der Dauer des Vertrages unter Benutzung der öffentl. Strassen u. Plätze abzugeben. Es bleibt jedoch jedem Einwohner der Gemeinde unverwehrt, auf seinem Eigen- tum u. zu eigenen Zwecken elektr. Energie zu erzeugen u. zu verwenden. Sollten hierbei öffentl. Strassen u. Plätze benutzt werden müssen, so unterliegt dies der ausdrückl. Genehm. der Gemeindebehörde, nachdem sich dieselbe bezügl. Verlegung der Leitungen im Interesse gegenseit. Schutzes mit den Neckarwerken Altbach verständigt hat. § 4. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Neckarwerke in eine eigene Akt.-Ges., auf welche alle Rechte u. Pflichten ohne weiteres übergehen, umzuwandeln oder die aus diesem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten an Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung bedingt eine 6 monat. vor- herige Mitteilung an die Gemeinde; nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf an Dritte zu- lässig, wenn die Gemeinde das Werk nicht zu gleichen Bedingungen, wie von anderer Seite angeboten, übernimmt. § 5. Sollte die Unternehmerin den aus dem Vertrage. wie den aus den besonders beigegebenen Stromlieferungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen auf wiederholtes Auffordern nicht nachkommen oder der Vermögensfall der Unternehmerin ein- treten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, sich ohne weiteres in den Besitz der ge- samten innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Aniage, soweit dieselbe lediglich zur Strom- zuführung an die Gemeinde dient, einschl. aller Betriebsmaterial. u. sonstigem Zubehör zu setzen, hat jedoch in diesem Falle den durch Sachverständige festgestellten Wert der ein- zelnen Gegenstände an die Unternehmerin zu vergüten. § 6. Nach Ablauf der Konc.-Dauer erlöschen alle der Unternehmerin aus dem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten u. hat dieselbe, insofern nicht vorher eine neue Vereinbar. getroffen wird, auf Verlangen der Gemeindeverwalt. alle Leitungen innerh. der Gemeindegrenzen, soweit dieselben lediglich zur Stromzuführung an die Gemeinde dienen, auf ihre Kosten zu entfernen u. die Strassen u. öffentl. Plätze wieder ordnungsgemäss in Stand zu setzen. Der Gemeinde steht es frei, nach Ablauf der Konc. die gesamte innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Anlage, Sowel dieselbe lediglich zur Stromzuführ. an die Gemeinde dient, zu übernehmen, was sie jed mind. 1 Jahr vor Ablauf der Konc. der Unternehmerin mitzuteilen hat. Die Gesamtlänge der Fernleitungen der Neckarwerke betrug im Nov. 1903 135 km, an das Leitungsnetz waren angeschlossen ca. 9500 /Lampen u. 1200 HP.-Motoren. 0 in 4 % Teilschuldverschreibungen zu 105 % rückzahlbar vom 22./12. 1902. M. 1750 1000 Stücken à M. 1000, 1500 Stücken à M. 500. Zs.: 1./1. u. 1./7 Tilg.: Vom 3 ah durch jährl. Verl. zu 105 % spät. 15./2. per 1./7. innerh. der Zeit von 1912–41, 33 Tilg. u. Totalkünd. jederzeit zulässig. Sicherheit: Die Neckarwerke haben bis zur volls 38 Rückzahl. der Anleihe auf ihrem Besitztum in Altbach, Deizisau u. Göppingen, „„ den Gemeindebehörden auf Grund der Schätzung der Sachverständigen einschl. leitungen u. der Verteilungsleitungen in den einzelnen Ortschaften zu M. 3 046 162.69 a och