Republik San Domingo. 207 urspr. Zinsfuss von 4 % benutzt. Die zeitweilige Herabsetzung des Zinsfusses wird auf den 4 % OÖblig. durch Aufdruck eines Stempels vermerkt. III. Die bis zum 1. Okt. 1897 rück- ständigen Zs. werden in 2¾ % (konv. 4 %) Oblig. al pari, mit Zinsgenuss vom I. Okt. 1897 an, bezahlt. IV. Die Schutzkomitees ernennen einen Kontrolleur u. einen Unterkontrolleur, die das unbeschränkte Recht haben, die für die Sicherheit der Anleihen bestimmten Zoll- einnahmen zu beglaubigen und zu kontrollieren, und welche monatlich den dem Dienst der 2¼ % (konv. 4 %) Anleihe entsprechenden Teil der Zolleinnahmen bis zur Höhe der nötigen Zs. einem zu bestimmenden Bankhause in Brüssel oder Antwerpen auszuzahlen haben. Die abzustemp. Stücke waren v. 1./10. 1897 ab bei der Wechsler-Bank in Hamburg einzureichen. Der Coup. per 1. April 1899 und folg. ist abermals nicht bezahlt worden. Die von der ODominikan. Regierung gemachten Anerbieten wurden von den Schutzkomitees in Antwerpen und Brüssel für unannehmbar erklärt; dennoch forderte die Regierung am I1. Juli 1900 die gesitzer zur Einreichung ihrer Titres bis 15. Juli 1900 auf, indem sie behauptete, dass das zwischen ihr und der Improvement Co. im März 1900 abgeschlossene, am 18. April 1900 vom Kongress sanktionierte Abkommen von der Mehrheit der Anlehensgläubiger angenommen sei. Die wichtigsten Punkte dieses neuen Abkommens waren: 1) Bezahlung der Coup. bis I. April 1903 einschl. in Titres einer 4 % Funding-Anleihe; 2) der Zinsfuss ist vom 1. Okt. 1899 ab auf 3 % festgesetzt; 3) die 4 % Anleihe von £, 350,000, die als Eigentum der Regierung bezeichnet wird, soll annulliert werden; 4) bis April 1903 sollen gegen 50 % aller Einkünfte zur Tilg. der schwebenden Schulden dienen, die niemals über 6 % Zs. erhalten werden; 5) alle zarantien sollen bestehen bleiben. Wie schon oben bemerkt, fand dieses Arrangement nicht die Zustimmung des Schutzkomitees, welches nun seinerseits im Juli 1900 die Besitzer von Dominik. Staatsanleihen aufforderte, ihre Titres zu deponieren in Antwerpen: Banque d'Anvers; Amsterdam u. Brüssel: Banque de Paris et des Pays-Bas. Im April 1901 kam dann nach langen Verhandlungen zwischen dem Antwerpener Schutzkomitee und dem Vertreter von San Domingo folg. provisorische Abkommen zustande: 15 % sämtlicher bestehender oder zu schaffender Einkünfte (Zoll, Steuern etc.), auf der Basis von Gold $ 2 000 000 jährl. Minimalbetrag festgesetzt, also &$ 300 000 werden zum Zs.-Dienst der 2¼ % Anleihe und der 4 % unifizierten Schuld verwendet; 20 % derselben Einnahmen werden zur Heimzahlung an Kapital und Zs. der schwebenden inneren Schuld und der zwei von der Improvement Company vertretenen Ges. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen gebraucht. Sobald eine der letzteren Schuldverschreibungen erlischt, wird die ihr zukommende Summe für den Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die $%2 000 000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des Hafens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das Antwerpener Komitee wird zwei Agenten und das französische einen ernennen, die all- monatlich bei der Zollbehörde in San Domingo die Monatsrate von $ 25 000 erheben. Ein eventueller Überschuss ist drei Monate nach Ablauf des Etatsjahres zahlbar. Für den Fall, dass die Einnahmen des-Hafens von San Domingo nicht genügen sollten, muss die Regierung nach Vereinbarung mit dem Schutzkomitee eine andere Garantie gewähren und den Fehl- betrag bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft aus den Einnahmen des Hafens Macori zählen. Die Agenten der Bondholders sollen ausreichendes Aufsichtsrecht in San Domingo hahen, bis die Republik die vollständige Zs.-Zahlung wieder aufnehmen kann. Die Aus- führung dieses Abkommens geschieht auf der Basis eines gleichen Zinsfusses für alle An- leihen und zwar auf einen Nominalbetrag von £ 2 736 750 für die 4 % (2 %) Anleihe und auf $£ 1 000 000 Maximalbetrag der 4 % unifizierten Schuld. Aber auch dieses Abkommen wurde nicht innegehalten. Da die Regierung von San Domingo ein Einschreiten der in- teressierten Mächte befürghtete, so schloss sie am 20./1. 1905 mit der Regierung der Verein, Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Enabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantiert und die Regelung sämtl. Schulden bDomingos übernimmt. Die Verein. Staaten verpflichten sich, sämtliche San Domingo gegen- über erhobenen Forderungen nachzuprüfen, übernimmt die Verwaltung sämtlicher domini- kanischen Zollämter und ernennt die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen und die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag, welcher am 7./2. 1905 unterzeichnet wurde, ist bisher vom amerikan. Senate noch nicht ratifiziert worden, jedoch ist bereits die Zollverwaltung in Händen der amerikan. Delegierten. Von den Zolleinnahmen werden z. Z. 15 % der dominikan. Reg. überwiesen, während die übrigen 55 % bei den Verein. Staaten deponiert werden, um später bei der Ratifizierung des Vertrages an die Gläubiger verteilt zu werden. 2 % Dominican. Gold-Anleihe von 1897. Diese Anleihe diente zur Konversion der 4 % Gold-Anleihe von 1893 mit rückständ. Zs. v. 1./10. 1897 £ 2 736 750 in Stücken à £ 20, 100. Z8.: 10 Dis Coup. per 1./4. 1899 bis 1./4. 1901 inkl. sind nicht bezahlt worden; für ie Coup. wurden nach dem Abkommen 18/ % bezahlt, Coup. per 1./10. 1901 wurde am 6/1. 1901 mit frs. 4, Coup. per 1./4. 1902 am 15./2. 1903 mit frs. 3.85 pro-Stück à 4 20 bezahlt. Die folg. Coup. aber blieben wieder notleidend. Tilg.: Durch Verl. oder Rückkauf unter pari v. 1./10. 1901 bis spät. 1./10. 1999, Verstärkung u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Hamburg: Wechslerbank. Kurs in Hamburg Ende 1894–1904: 42, 36, 24, 28.0, 16.50, 10, 6, 15, 11.20, 8.50, 18.75 %. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel £ 1 =