286 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Anleihen, sowie zur Konsolidierung schwebender Schulden. Die Anleihe steht unter Ver- waltung der „Administration de la Dette Publique Ottomane“ und sind für Verzinsung und Tilgung besondere Einnahmen überwiesen. Stücke in deutscher, englischer, französischer und türkischer Sprache à M. 400 = £ 20 = frs. 500 = £ T. 22, auch Abschnitte von 5, 25 und 50 OÖbligationen. Zinsen: 1./14. März und 1./14. Sept., zahlbar in Deutschland in Mark, in London in $.. in Paris in frs. in dem oben erwähnten Wertverhältnisse, in Amsterdam in fl. holl. zum Pariser Wechselkurse. Schuldverschreibungen und Coupons sind von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit. Verlosung: 1./14. Febr. und 1./14. Aug. (erst- mals Aug. 1890), per 1./14. März bezw. 1./14. Sept. Tilgung: Innerhalb 43½½ Jahren; ver- stärkte Auslosungen sowie gänzliche Tilgung jederzeit zulässig. Der Dienst der Anleihe erfordert jährlich £ T. 250 000. Sicherheit: Für Verzinsung und Tilgung ist bis zur voll- ständigen Rückzahlung dem Conseil d'Administration de la Dette Publique Ottomane die Erhebung und Einziehung des Kornzehnten der Sandjaks Broussa, Carahissar und Carassi des Vilayets Haudavendighiar und der Sandjaks Kir-Chechri, Caissarié und Yozgad des Vilayets Angora unwiderruflich übertragen. Dieser Kornzehnt ergiebt jährlich ca. £ T. 231 000 und sind ausserdem monatliche Zahlungen aus den Zolleingängen im Mindestbetrage von jährlich =― T 80 000 überwiesen. Soweit die vorerwähnten Sicherheiten für den Dienst nicht aus- reichen sollten, sind etwaige Fehlbeträge durch weitere Zuschüsse aus den Zolleingängen zu decken. Verj.: Coup. 6, für verl. oder gekünd. Stücke 15 J. n. F. Aufgelegt M. 27 450 000 122 500 rs. 34 312 000 T .1 509 759 am 26./6 1890 zu 77.80 % (frs. 100 in Berlin, Frankf. a. M., Paris, London, Amsterdam, Genf. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Disconto-Ges.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; Hamburg: M. M. Warburg & Co.; London, Paris und Konstantinopel: Banque Impeériale Ottomane, sowie in Amsterdam bei dem durch die Banque zu beauftragenden Bankhause. Kurs Ende 1890–1904: In Berlin: 73.75, 70, 72 90, 84.90, 89.50, –, —, 2892, 87.75, 89.90, 94.25, –. – %. – In Frankf. a. M. 733 70.70, 72.70, 85.25, 89.45, 78.10, 68.90, 77.30, 79.80, 80.80 (kl. 81.40), 87.80, 89.90, 93, 91, 89 % 4 % Ottomanische Anleihe der Bagdadbahn, Serie 1, auf Grund des Vertr. v. 20. Febr. u. 5. März 1903 u. der Zusatzverträge v. 20. Sept./ 3. Okt. 1903 u. 4./17. Febr. 1904 kraft Iradeés v. 3. Zilhidje 1320 (2./3. 1903 n. St.) geschaffen und der Kais. Ottomanischen Ges. der Bagdad- bahn in Zahlung gegeben für den von der Kais. Ottomanischen Regierung nach dem Sonder- abkommen v. 20. Febr. 1318/5. März 1903 bewilligten kilometrischen Zuschuss für die erste, 200 km lange, von Konia ausgehende Strecke der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf, deren Konc. der Anatol. Eisenbahn-Ges. durch Abkommen v. 20. Febr. 1318/5. März 1903 erteilt ist. frs. 54 000 000 = M. 44 064 000 = £ 2 160 000 = hfl. 25 920 000 = £ T. 2 376 000 in Stücken à frs. 500 = M. 408 = £ 20 = hfl. 240 = £ T. 22 und zwar 80 000 Einerstücke u. 5600 Fünferstücke, eingeteilt in 5400 Serien zu je frs. 10 000 mit Nrn. 1–5400, wobei jede Serie soviel Abschnitte umfasst, wie für einen Nennbetrag von frs. 10 000 erforderlich ist. Zs.: 1./3., 1./9. n. St. Tilg.: Durch Rückkäufe unter pari durch Vermittelung der Administration de la Dette Publique Ottomane u. im Wege jährl. Auslosungen zu pari, falls Rückkäufe unter dem Nennwerte nicht vorgenommen werden können (event. Verl. am 1./7. per 1./9.) mit jährl. 0.087 538 % in längstens 98 Jahren v. 2./1. 1903 ab gerechnet. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 2 207 270.52 belaufen, sowie der Provision, der Verluste bei Umrechnungen etc. zu sichern, überweist u. verpfändet die türkische Regierung ausschliesslich und unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. der Anleihe folg. Beträge von den Einkünften, deren Einziehung der Administration de la Dette Publique Ottomane anvertraut ist, nämlich auf die Zehnten des Vilajets Aidin eine feste Summe von mind. £ T. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Bagdad ebenfalls mind. £― T. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Mossul do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten des Vilajets Diarbekir do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten der Sandschaks Urfa u. Aleppo do. mind. £ T. 70 000, zus. £ T. 106 000, welche bei einem Kurse von frs. 22.75 für £ T. 1 er- geben frs. 2 411 500. Falls die Erträge aus den Zehnten dieser Distrikte den Betrag von jährl. £ T. 106 000 nicht erreichen sollten, wird der Fehlbetrag aus den Erträgen der Zehnten anderer Distrikte gedeckt. Abgesehen von den Verpfändungen von zus. £ T. 106 000 über- weist u. verpfändet die Türk. Reg. dieser Anleihe unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. ihren Anteil an den Bruttoeinnahmen der Eisenbahn Konia-Eregli, der jährl. festgestellt wird. Wenn der Betrag dieses Anteils der Reg. an den Einnahmen eines Betriebsjahres festgestellt ist, so zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. Gtes. der Bagdadbahn für Rechnung des Dienstes der Anleihe an die Administration de la Dette Publique Ottomane u. diese führt in bar an die Türk. Reg. jeden Überschuss ab, der über die für den jährl. Dienst der An- leihe erforderlichen Beträge verfügbar bleibt. Die Türk. Reg. erklärt, dass sie während der ganzen Dauer des Vertrages keine Anderung einführen wird, welche die für den Dienst der Annuität der Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte verringern oder ändern könnte, ohne sich vorher mit der Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn, der Administration de la Dette Publique Ottomane und der Deutschen Bank verständigt und andere Einkünfte für die Anleihe verpfändet zu haben, welche von diesen als gleichwertig u. dieselben Sicher- heiten bietend anerkannt worden sind. Als weitere Sicherheit verpfändet die Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn ihrerseits unwiderruflich bis zur völligen Tilg. der Anleihe die 200 Em lange, von Konia ausgehende Strecke der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf sowie das dazu gehörige rollende Material. Sie verpfändet ausserdem auf gleiche Weise ihren nach Zuhlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen dieser Bahn, ohne dass