Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 415 deshalb von Interesse, weil aus dem einzelnen Stücke nicht ersichtlich ist, zu welcher Serie bezw. Em. dasselbe gehört. Prioritäts-Obligationen I.–X. Emission. frs. 569 326 000 = K 542 145 274.84, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1904: frs. 481 163 000 in Stücken à frs. 500. Zs.: 18. 1./9. Tilg.: Durch Verl. im August per 1./9. bis 1965. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank, Mendelssohn & Co.; Darmstadt: Bank f. Handel u. Ind.; Dresden: Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Gebr. Bethmann; Hamburg: Nordd. Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug in Gold. Die Zs. wurden früher ohne Steuerabzug bezahlt. Am 5./8. 1892 beschloss jedoch der V.-R., vom 1./9. 1892 an „das der Ges. gesetzlich zustehende Recht, bei Auszahlung der Coup. ihrer 3 % Oblig. die 10 % Einkommensteuer in Abzug zu bringen, auszuüben-. Demzufolge gelangten die am 1./9. 1892 fälligen Coupons der Em. ddo. 1./6. 1855, 1./1. 1857, 1./12. 1857, 22./5. 1858, 12./3. 1859, 25./8. 1859, 4./7. 1863, 1./10. 1869, 23./12. 1874, 1. Juli 1885: Ergänzungsnetz, Serie A ddo. 20. Febr. 1867, 1. Juli 1868, 1. Juli 1870, 1. Sept. 1873 unter Abzug des 10 % Einkommensteuerbetrages von 0.75 frs. mit nur 6.75 frs. zur Auszahlung. Nach längeren Verhandlungen gelangte auf folg. Grundzügen am 27. Juni 1893 ein Vergleich definitiv zum Abschluss: „1) Die Staatseisenbahn-Ges. ver- zichtet auf die Ausübung des von ihr behaupteten von der Gegenseite jedoch nicht anerkannten gesetzlichen Abzugsrechtes für die gegenwärtige österr. Einkommensteuer, bezw. ungar. Kapitalszins- und Rentensteuer, bezw. an deren Stelle tretenden neuen Steuern bis zur Höhe von 10 %. Sollte dieser gesetzliche Steuerabzug in der Zukunft höher als mit 10 % normiert werden, so soll bezüglich dieses Mehrbetrages aus dem abzuschliessenden Vergleiche bezw. aus der infolge desselben eintretenden Nichtausübung eines Steuerabzuges gegen die Ges. weder ein Verzicht noch eine Verj. oder Ersitzung, noch ein Präjudiz abgeleitet oder geltend gemacht werden können. 2) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisationsdauer der von ihr ausgegebenen und noch in Cirkulation befindlichen 3 % Prior.-Oblig. der I.–IX. Em. des alten Netzes, welche laut des auf diesen Prior. ersichtlichen Tilgungsplanes bis zum Jahre 1947 inkl. reichen würde. in Gemässheit eines neu aufgestellten Tilgungsplanes bis zum Jahre 1965 inkl. zu ver- längern. 3) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisation der noch in Cirkulation befind- lichen 3 % Prior.-Oblig. der X. Em. zukünftig nach einem vereinbarten neuen Tilgungs- blane vorzunehmen, welchem die Analogie mit den Prior. der I.–IX. Em. eine Ver- schiebung in der Amortisation, jedoch ohne Verlängerung der Amortisationsdauer, zu jährl. zu amortisierenden 3 % Prior.-Oblig. des Ergänzungsnetzes statt im Wege der Ausl. im Wege des freihändigen Rückkaufes zu tilgen, sodass die Ausl. für die ganze noch laufende Amortisationsdauer nur für 25 % der alljährl. nach dem aufgestellten Gesamttilgungsplane zur Amortisation gelangenden Prior. zu erfolgen hat. 5) Die Ges. wird berechtigt, wann immer eine grössere, als die tilgungsplanmässige Zahl der 3 % Oblig. aller Em. des alten und des Ergänzungsnetzes zur Ausl. zu bringen oder auch die cirkulierenden 3 % Oblig. auf einmal zur Rückzahlung al pari zu kündigen. 6) Auf die bereits einkassierten oder noch mit Abzug der Steuer zur Einkassierung ge- langenden Coup. per 1. Sept. 1892 erhalten die Einreicher eine N achzahlung von 75 cent. ber Coup.; die bis zur Perfektion dieses Übereinkommens nicht einkassierten Coup. der gleichen Skadenz werden mit 7 frs. 50 cent. eingelöst. 7) Der Coup. per 1. März 1893 wird vollgezahlt, ohne jedes Präjudiz gegen die Ges. Die N achzahlung von 75 cent. auf den Sept.-Coup. ist denn auch erfolgt und der März-Coup. 1893 wieder zum vollen Be- trage 7½ frs. eingelöst. Die Regierungen von Österreich und Ungarn, ohne deren Be- willigung eine Abänderung des Tilgungsplanes mit Rücksicht auf das staatliche Rück- kaufsrecht nicht erreicht werden kann, haben zu einer Erstreckung der Amortisation der 9 ersten Em. bis 1965 bereits in einem Vertrage von 1882 ihre Genehmigung erteilt. Zu einer Anderung des Tilg.-Planes der X. Em. und des Ergänzungsnetzes dagegen würde die Staatliche Genehmigung voraussichtlich nicht zu erlangen sein. Damit ist die seitens der Staatsbahn-Ges. ihren Oblig.-Besitzern zugedachte Beeinträchtigung endgültig beseitigt. Kurs Ende 1890–1904: In Berlin: Ser. I–VIII: 83.30, 83, 81.20, 84.60, 92.20, 91.60, 95.70, 94.90, 93.20, 87.80, 91, 93.30, 94, 91.50, 90.30 %; Ser. IX v. 1874: 81.20, 81.25, 79, 81.40, 89.20, 90, 92.90, 93.10, 91.30, 85.20, 88.10, –, 92.10, 89.50, 88.90 %; Ser. Xv. 1885: 78.40, 78.90, 78.30, 79, 88.50, 89.60, 92, 91.70, 89.20, 83.10, 87, 89.10, 90.20, 89, 87.90 %. – In Leipzig: Ser. I-–VIII: 83.40, 83, 80, 84.30, 92, 92, 95.30, 95, 93.40, –, –, 93, 93.75, –, 90.40 %. – In Frankf. a. M.: Ser. I–=VIII Ende 1883 bis 1904: 76.50, 781169, 81¼6, 80.65, 79, 83.45, 83.40, 83.10, 83, 82, 84.55, 92.10, 92, 95.55, 95.10, 93.10, 87.75, 90.90, 93.10, 94, 91.20, 90.50 %; Ser. IX.: Ende 1883–1904: 75 ¾, 77.75, 78, 77.90, 75.80, 79.75, 80.50, 81.05, 81.35, 79.30, 81.05, 89.25, 90, 92.75, 93, 91.30, 84.70, 88.20, 89.50, 91.80. 89.70, 88.70 %; Ser. X Ende 1885–1904: 76.50, 76.95, 73.30, 78.60, 79.95, 78.20, 79.10, 79.25, 78.75, 88.60, 89, 92, 91.60, 89.10, 82.70, 87, 88.80, 90.10, 89.30, 87.80 %. – In München Ende 1890–1904: Ser. L=-VIII: 83.10, 83, 80, 84.30, 92, 91.80, 95.30, –, –, 88.20, 90.50, 93, 93.60, 91.50, 90.40 %; Ser. IX; 81, 81.30, 77.50, 80.80, 89.20, 90, 92.60, 92.70, –, 84.50, –, 89.20, 91.30, 89.50, 88.75 %. – In Hamburg Ende 1889–98: Ser. I-–VIII: frs. 416, 414, 414, 395, 420, 458, 458, 475, 473, 464 per Stück; 1899–1904: 87.40, 90.10, 92.60, 93.75, 91, 90 %. – Usance: Seit 2./1. 1899 versteht sich der Kurs an allen deutschen Börsen in %, wobei frs. 100 = M. 80, vorher in Hamburg frs. per Stück. – Auch notiert in Augsburg, Dresden u. Cöln. Grunde gelegt ist. 4) Die Ges. wird berechtigt, 75 % der nach dem Gesamttilgungsplane.