Schweizerische Eisenbahnen. 463 gegen je 5 St.-Aktien à frs. 200 und je 2 Prior.-Aktien à frs. 500 je frs. 1000 Schweizer. 3½ % Bundesbahn-Oblig. mit Zinsgenuss v. 1./1. 1903 zum Pari-Kurse ausgefolgt, gleichzeitig wurde der Coup. Nr. 13 auf den St.-Aktien mit frs. 8 und der Coup. Nr. 13 auf den Prior.- Aktien mit frs. 22.50 in Bar ausbezahlt. Diejenigen Aktionäre, welche von diesem An- erbieten Gebrauch machen wollten, hatten ihre Aktien in der Zeit vom 9.–25./4. 1903 zu deponieren. Mehr als 90 % der Aktien wurden zum Umtausch eingereicht. Am 21./7. 1903 wurde zwischen dem Bund u. den Vertretern der Liquidatoren ein Abkommen getroffen, nach welchem der Bund freih. für den Preis von frs. 104 000 000, zahlbar in 3½ % Bundesbahn- Oblig. zum Eigentümer des Unternehmens gemacht werden soll. Der Verkauf geschieht mit Zinsvergütung ab 1./1. 1903 gegen Überlassung des Gesamtvermögens in dem Bestande, der am 1./1. 1903 vorhanden war, somit einschl. der Betriebsüberschüsse des Jahres 1902. Für die Durchführung des Abkommens war die Genehmigung desselben durch das Plenum der Liquidatoren sowie durch die G.-V. der Aktionäre erforderlich. Um die Ansprüche der 170 000 Genussscheine gegenüber der Jura-Simplonbahn-Ges. in Liquid. vor dem Berner Gericht geltend zu machen, hat sich in Genf eine Genossenschaft, „Association des Porteurs de bons de jouissance Jura-Simplon, Genf 10 Rue Petitot“, gebildet und ins schweizer. Handelsregister eintragen lassen. Dieselbe forderte im Mai 1903 die Besitzer der Jura-Simplon-Genusssch. zum Beitritt u. zur Einreichung ihrer Genussscheine gegen Anteilscheine der Vereinig. auf, um für die verletzten Rechte der Genussschein-Inhaber gerichtlich vorzugehen. Um die Rechte der deutschen Besitzer von Jura-Simplon-Genussscheinen zu vertreten, forderte Rechtsanw. Dr. Mamroth, Breslau, Schweidnitzerstr. 27 die Besitzer im Juni 1903 auf, sich mit Angabe der Stückzahl bei ihm zu melden u. sich gleichzeitig bereit zu erklären, zu den durch die erforderl. Massnahmen entstehenden Kosten pro Stück 10 Pfge. beizutragen. Im neu redi- gierten Vertrag betr. den Rückkauf der Jura-Simplon-Bahn, welcher zwischen den Vertretern des schweiz. Bundesrates u. den Delegierten der Ges. 23./10. 1903 abgeschlossen u. Mitte Nov. 1903 vom Bundesrate genehmigt wurde, ist bestimmt, dass der Bund am 31./12. 1903 für Coup. Nr. 14 den Prior.- u. den St.-Aktien einen Jahreszins von 3½ % zu entrichten habe. Nach dem Wortlaut des Vertrages können die Besitzer von Genussscheinen ihre Ansprüche nur gegen die Bahn, nicht aber gegen den Bund richten. Die ausserord. G.-V. v. 20./11. 1903 genehmigte den redigierten Rückkaufsvertrag; es entfallen auf die Prior.-Aktien frs. 500 u. auf die St.-Aktien frs. 200. Der von den Inh. von Genussscheinen geforderte Betrag wird bis zu dem gerichtl. Urteil hinterlegt. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 15./4. 1905: Das Begehren der Gutscheininhaber um Aktenvervollständigung wird abgewiesen. Die erste Forderung der Kläger wird als gegenstandslos abgewiesen. Der Vereinigung der Gutscheininhaber wird zur Kenntnis gebracht, dass die Bahngesellschaft in Liqu. anerkennt, einen Betrag zu schulden, welcher mindestens gleich ist dem verhältnismässigen Anteil der Genussscheine am Tilgungsfonds (derselbe betrug Ende 1902 frs. 388 790) nach Massgabe der Zahl der Gutscheine. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Kläger werden zu Frs. 2000 Gerichtskosten, frs. 4000 ausserordentlichen Kosten an die Gesellschaft u. zu frs. 3000 an die Eidgenossenschaft verurteilt. 3½ % garantierte Anleihe von 1889 der ehemaligen Jura-Bern-Luzern-Bahn. Emjiss. frs. 29 000 000 lt. Beschluss vom 15. Febr. 1889 zur Konvertierung bezw. Einlösung der pr. 30. Sept. 1891 gekündigten 4 % Anleihe von 1881. Stücke à frs. 1000. Zinsen: 31. März, 30. Sept. Tilgung: Rückzahlung kann ab 30. Sept. 1906 nach 6 monat. Kündigung seitens der Schuldnerin sowohl als der Inhaber der Obligationen verlangt werden. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Sicherheit: I. Hypothek auf Strecke Zollikofen-Biel-Neuenstadt, Biel-Delémont, Basel-Pruntrut-Delle, Sonceboz-Chaux de Fonds, Lyss-Fraeschels und über- dies vom Staate Bern lt. Beschluss vom 22. Febr. 1889 garantiert. Übernommen von der Kantonalbank in Bern und Bank für Handel und Industrie; aufgelegt zur Konversion am 25. März bis 13. April 1889 in Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie und Dreyfus-Jeidels. Beim Umtausch erhielten die alten Obligationen 1 % Zinsdifferenz und ¼ % als Prämie = frs. 20 vergütet. Zahlstellen: (In Deutsch- land zum ungefähren Wechselkurs, mindestens aber M. 80 für frs. 100) Frankfurt a. M., Darmstadt u. Berlin: Bank f. Handel u. Ind.; Bern: Kantonalbank f. Bern; ferner in Basel, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg, Zürich. Kurs Ende 1889–1904: 98.80, 97.30, 94.50, 98.90, 99.90, 102.70, 103, 102.40, 100.60, 100.20, 96, 96.20, 99.30, 101.10, 100, 100 %. Notiert in Frankfurt a. M. 3½ % Anleihe von 1894. frs. 140 000 000 gemäss Beschluss vom 26. Juni 1894 zur Heim- zahlung der 4 % Obligationen (frs. 33 999 000 Ouest-Suisse v. 1854–65 u. Broyethalb. von 1875 und frs. 85 500 500 Suisse-ÖOccid. 1878–92), zur Konsolidierung der schwebenden Schuld und für Vervollständigung des Netzes. Begeben bis Ende 1902 frs. 138 172 500. Stücke datiert 1. Okt. 1894 à frs. 500. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Spätestens 31. Dez. 1957; die Gesellschaft ist aber berechtigt, das Anlehen ab 1. Jan. 1904 jeder- zeit mit 3 monat. Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Specialsicherheit: Eintrag zur I. Stelle auf folgende Linien nebst zugehörigem Material und Accessorien: Genf-Lausanne-St. Maurice, Renens-Vverdon-Vaumarcus inkl. Verbindungsgeleise Morges- Bussigny, Lausanne-Singine, Palézieux-Fraeschels und YVverdon-Freiburg, Gesamtlänge ca. 359 km. In denjenigen Kantonen, zu deren Gunsten ein Heimfallsrecht besteht, erlischt die neue Hypothek bei Verfall der betreffenden Koncessionen auf denjenigen Teil der Bahnlinien, welche mit dem erwähnten Rechte belastet sind. Zur Tilgung