4 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. die Schuldverschreib. in der Zeit vom 22./1. bis Ende Febr. 1906 zur Abstemp. einreichen. Im übrigen bleiben die urspr. Künd.- u. Rückzahl.-Beding. bestehen, nach denen die Dir. verpflichtet ist von 5 zu 5 Jahren, u. zwar jedesmal in einem Termin, in welchem neue Zins. scheinbogen ausgegeben werden, Schuldverschreib. im Betrage von mind. M. 1 000 000 zu tilgen. u. soweit die Dir. nicht bereits durch Rückkauf erworb. Stücke zur Tilg. verwenden will, solche durch Verl. zu bestimmen. Die erste dieser Raten ist am 2./1. 1910 fällig. Künd. der ausgel. Stücke sowie Künd. der ganzen Anleihe ist mind. 6 Mon. vor dem Rückz.-Termine zu veröffent- lichen. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1900–1905: 100.50, 102, 103, 102.40, 102.20, 101 %. 4 % Schuldverschreibungen Lit. R vom 1. April 1901. Em.:: M. 10 000 000. In Umlauf Ende 1904: M. 5 789 400 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Im De:, 1905 wurden seitens der Dir. sämtl. im Verkehr befindl. Schuldverschreib. zur Rückzahl. per 1./7. 1906 gekündigt mit der Massgabe, dass diejenigen Schuldverschreib. in Kraft bleiben u. vom 1./7. 1906 ab bis zum 31./12. 1906 noch weiter mit 4 %, vom 1./1. 1907 ab aber mib 3½ % verzinst werden, deren Inh. mit der angebotenen Zinsermässig. einverstanden sind und dice Schuldverschreib. in der Zeit vom 22./1. bis Ende Febr. 1906 zur Abstemp. einreichen. Im übrigen bleiben die urspr. Künd.- u. Rückzahl.-Beding. bestehen. Bei den Schuldverschreib, ist eine planmässige Rückzahl. im Wege der Auslos. nicht vorgesehen; bei Teilzahl. dürfen nur ganze Abteil. (à M. 1 000 000) gekündigt werden, u. zwar zunächst die Abteil. 1 u. dann die übrigen der Reihenfolge nach. Bis 1./7. 1956 muss die ganze Anleihe zurückgezahlt sein. Jede Künd. ist mind. 6 Mon. vor dem Rückzahl.-Termin zu veröffentlichen. Kurs in Frank. furt a. M. Ende 1901–1905: 103, 103.50, 103.50, 103.20, 101 %. „ Kolonial-Gesellschaft. Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Gegründet: 8./12.1898 als Kolonial-Ges. in Gemässheit d. deutschen Reichsgesetzes v. 15./3.1889, Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum u. Rechten jeder Art in Westafrika. sowi- die wirtschaftl. Erschliessung u. Verwert. der gemachten Erwerbungen einschl. aller afrikan Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes. ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus diese Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürl. Hilfsqueller jeder Art zu erforschen: b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindunge. u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellel u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlicl erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder an bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegel oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit de Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblis u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch ander) der Ges. Zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche d. Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwal Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welch inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind Durch diese Konc. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung übe die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ve äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendun der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12 %5.1 von Greenwich u. dem 4 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze vo Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentuß verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleih nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. — bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapita)? erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschütth 0 worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen d. Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichnet 0 Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu som fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt für die Öberlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genus scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein £ 1