Italienische Eisenbahnen. 71 Italienische Gesellschaft der Sicilianischen Eisenbahn, Rom. (Società Italiana per le Strade ferrate della Sicilia.) Gegründet: 7./6. 1885 It. Gesetz v. 27./4. 1885, dazu Vertrag v. 21./6. 1888, genehmigt durch kgl. Dekret v. 20./7. 1888 u. Vertrag v. 22./11. 1893, genehmigt durch kgl. Dekret v. 23./11. 1893. Zweck: Die Ges. hat mit dem 1./7. 1885 den Betrieb der dem Staate gehörigen Eisen- bahnen auf der Insel Sicilien übernommen. Diese Linien bilden ein zus.hängendes Netz von 600 km. welches die bedeutendsten Städte der Insel untereinander und mit den in Bezug auf Handel und Industrie wichtigsten Centren, sowie mit den reichsten, durch Schwefel- gewinnung und landwirtschaftl. Produktion bedeutenden Gegenden verbindet. Auf Ver- langen der Reg. übernimmt die Ges. den Bau verschiedener anderer Ergänz.-Linien, deren Gesamtlänge ca. 600 km beträgt. Der Vertrag über den Betrieb der Sicilian. Eisenbahnen und über die Erbauung neuer Linien wurde durch Gesetz v. 27./4. 1885 genehmigt und ent- spricht den Verträgen für die beiden kontinent. Eisenbahnnetze, welche von der lItalien. Ges. der Mittelmeereisenbahnen und der der Südeisenbahnen betrieben werden. Für den Ankauf des rollenden und Betriebsmaterials zahlte die Ges. Lire 15 000 000, welche ihr vom Staate zurückgezahlt werden, sobald derselbe bei Ablauf des Vertrages das rollende und Betriebsmaterial wieder zurückerwirbt. Von den Bruttoeinnahmen des übernommenen Netzes bis 8½ Mill. gehören 82 % der Ges., der Staat erhält 3 % und die verbleib. 15 % dienen zur Dotierung verschiedener R.-F.; von weiteren 6½ Mill. erhält die Ges. 72 % u. von den Einnahmen über 15 Mill. 62 %. Bezügl. des Betriebes der neuen im Bau befindl. oder zu bauenden Linien erhält die Ges. von der Reg. Lire 3000 per Jahr und Kilometer, ausser 65 % der Bruttoeinnahmen, bis dieselben Lire 12 000 erreicht haben und damit die Ein- verleibung der neuen Linien in das alte Netz herbeiführen. – Die Dauer der Ges. ist auf 60 Jahre festgesetzt, demnach bis zum 30./6. 1945; sie kann indessen rachtl. aufgelöst werden, 3 wenn die Ges. oder die Reg. von ihrem Rechte Gebrauch macht, den Betriebsvertrag für das sicilian. Netz bei Ablauf der ersten oder der zweiten jener zwanzigjährigen Perioden, welche in diesem Vertrage festgesetzt sind. endigen zu lassen. Der A.-R. der Ges. beschloss im Übereinkommen mit der Reg. am 28./4. 1903 den derzeitigen Betriebsvertrag mit dem 30./6. 1905 ablaufen zu lassen. Durch das Gesetz v. 22./4. 1905 hat das ital. Parlament beschlossen, dass mit den 1./7. 1905 der Betrieb der Staatsbahnen vom Staate übernommen werde. Auf Grund eines zwischen der Reg. u. der Ges. zustande gekommenen Kompromisses hat die Reg. folgende Zahlungen an die Ges. zu leisten: 1) Rückzahl. der im Jahre 1885 für das Betriebsmaterial seitens der Ges. gezahlten Summen von Lire 15 000 000, 2) Rückzahl. für von der Ges. in den Jahren 1900–1905 gemachte Anschaffungen Lire 6 000 000, zus. Lire 21 000 000. Ausserdem hat die Ges. an sonst. Forderungen noch Lire 5 000 000, wogegen die Reg. Lire 3 000 000 von der Ges. zu fordern hat. Der Gesetzentwurf, welchem dieser Kompromiss zugrunde lag, hat bisher die Genehm. der italienischen Abgeordnetenkammer noch nicht erhalten, da über die Höhe der Forderung der Ges. eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Die Zahlung der Forder. soll seitens der Reg. zum grössten Teil in 3.65 % neuen Eisenbahntiteln erfolgen, die spät. bis 1./7. 1946 zu tilgen sind. Bahnstrecke: Am 30./6. 1905 waren im Betrieb 618 km des Hauptnetzes und 482 km des Ergänzungsnetzes, zusammen 1100 km. Kapital: Lire 20 000 000 in Aktien à Lire 500. Von den Lire 20 000 000 A.-K. sollen Lire 5 000 000 durch allmähliche Ausl. gegen Genussscheine beseitigt werden. Diese Genuss- scheine behalten das Anrecht auf Mehrgewinn über 5 % hinaus. Die Tilg. geschieht durch jährl. Ausl., an welcher sämtl. Aktientitel teilnehmen, u. zwar derart, dass die Amort. 1./1. 1898 beginnt u. 1967 beendet ist. Eine Beschleunigung dieser Amort. ist nicht ausdrücklich vor- gesehen. Noch unverlost in Umlauf am 30./6. 1905: Lire 19 919 000. Obligationen: 4 % steuerfreie Gold-Obligationen von 1889: Lire 20 000 000, davon noch in Umlauf am 30./6. 1905: Lire 19 104 500 in Stücken à Lire 500, 2500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Ausl. von 1896 bis zum 31./12. 1966 nach einem Tilg.-Plane. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank; Berlin und Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Die Zs. u. verl. Oblig. werden frei von jeder gegenwärtigen u. zukünft. italien. Steuer, deren Zahlung die Eisenbahn-Ges. übernommen hat, in Deutschland in Mark, Lire 100 = M. 80.80 gerechnet, bezahlt. Aufgel. 16./1. 1889. Lire 16 000 000 zu 88 %, wobei Lire 100 –= M. 80.80 gerechnet. Beim Handel an der Börse werden Lire 100 = M. 80 umgerechnet. Kurs Ende 1890–1905: In Berlin: 86.50, 81, 84, 77.25, 81.80, 82, 87.90. 91.70, 92.50, 90.90, 92.60, 96, 100.60, 101.30, 101.60, 100.40 %. – In Frankf. a. M.: 86.20, 81, 84, 78.20, 81.20, 82, 88.75, 91.80, 92.50, 90.60, 92.50, 96.10, 100.60, 101.30, 101.80, 100.30 %. 4 % steuerfreie Gold-Obligationen von 1891: Lire 12 250 000, davon noch in Umlauf am 30./6. 1905: Lire 11 972 500 in Stücken à Lire 500, 2500. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Verl. nach einem Tilg.-Pane von 1896 ab bis zum 1./1. 1967. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges.; PFrankf. a. M.: Dresdner Bank; Berlin u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Die Zs. u. verl. Oblig. werden frei von jeder gegenwärt. u. zukünft. italien. Steuer, deren Zahlung die Eisenb.-Ges. übernommen hat, in Deutschl. in Mark, Lire 100 = M. 80.80 gerechnet, bezahlt. Aufgel. 16./6. 1891 zu 83.25 %, wobei Lire 100 = M. 80.80 gerechnet. Beim Handel an der Boörse werden Lire 100 = M. S0 umgerechnet. Kurs Ende 1891–1905: In Berlin: 81.90, 83.75