neue Pesos. Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. B. Innere Schuld. %¾ . 47 343 125 5 % amertisable Anleihe, I. Serlie... 9 0 000 * 3 6 .%„% ....... 6 7 8GBß¾é é ÿyü7ã!/ / ˙x˖³ ....... 5 % „ % % %% 5 % „.. „ 3 434 600 .... 655378 .. I Sa. $ 129 550 003 Budget 1893/94: Einnahmen $ 41 300 000, Ausgaben $ 44 634 793 1894/95 „43 074 052, „45 610 280 3 1895/96 3 „ 44 077 522, „46 069 413 1896/97 5 „46 101 825, „47 554 926 5 1897/98: „ 49 967 900, 3 „50 581 983 3 1898/99: 52 109 900, „52 672 448 „ 999/1999 „ 54 913 000, 5 „56 028 629 „1900/1991 „58 234 000, „58 940 896 „ 1901/1902 „ 61.694 000, 0 „ .. „1902/1903. 8 „ 64 823 400, 3 „ 64 738 816 „ 1903/1904: 3 „67 959 000, 0 67 97097 „ 1904/1905: 3 „79 965 000, „.„ „1995/1906 3 „88 104 000, „85 474 316 „ 1906/1907: 5 „90 073500, 5 89 97 98 Abrechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 1896/97: 3 „51 500 628, „48 330 505, 0 „ 31701 3 1897/98: „52 697 984, 51 815 285 „ 882 699 5 1898/99: 360 139 215, „53 499 542, 5 6 63967 1899/1900: „64 261 076, 3 „57 944 688, 9 „ 6 31639 0 1900/1901: „62 998 805, 3 „59 423 006, „ 1901/1902: „66 147 048, „63 081514, „3 065 539 * 1902/1903: „76 023 416, 68 222 522 4 „ 7 800 894 1903/1904: 5 „86 473 801, „76 381 643, „10092 158 1904/1905: „92 083 887, „ „12 931 093 Währungsreform. gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24,4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 900%1000 Feingold und 10%000 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /0ooo Feinsilber und 97 1600 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur 9000 Feinsilber. Art. 9, Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle Privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- land anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Inlande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren bestehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen oder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her- geben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- verpflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung verfügt, dass die alten Goldmünzen von 20, 10 und 5 Pesos paritätsmässig in neue Münzen umgetauscht werden können, also in 39,48, 19,74 bezw. 9,87 neue Pesos; etwas abweichend davon werden die alten 2½- und die I1-Goldpesos-Stücke umgetauscht in 4,93 bezw. 1,97 Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu-