= Kaiserreich Österreich. 233 geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238 ½1 Kronen. Nach dem Ge- setze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die auf §6. W. laut. Papier- geldzeichen (Staatsnoten) sind (bis auf einen Betrag von K 2672 350 Ende Juni 19050 bereits eingelöst u. der Zwangskurs derselben mit 28./2. 1903 erloschen. Die Silberguldenstücke 5. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden 5. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in OÖsterreich-Ungarn ein- geführt. Nach der bezügl. kais. Verord. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke 5. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich 342 318 940 K in effektiyem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf OÖsterreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze v. 9./7. 1894 bzw. ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu 5fl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bezw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage aus- gegebenen Staatsnoten zu 5öfl. 1 die Summe von 5öfl. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Um- laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu ver- wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Osterreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Osterr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrieben astlleten.n ....???? .. u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1 . „ 671 978 -— Zus. fl. 200 000 000 = K 400 000 000 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verblieben: Staatsnoten à fl. 5 . . flt. 110 616 150 = K 221 232 300 7 77 % ... Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 ungar. Ges.-Art. XXXI ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Zirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke und mit f. 80 000 000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10 zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der 5-Kronenstücke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der Osterr.-Ungar. Bank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finanz- minister mit fl. 22 400 000 = K 44 800 000 und der königl. ungar. Finanzminister mit fl. 9 600 000 = K 19 200 000 bei der genannten Bank eingezahlt. Als specielle Deckung für die K 160 000 000 in Banknoten à K 10 haben beide Finanzminister Landesgoldmünzen im gleichen Betrage bei der Österr.-Ungar. Bank erlegt, und zwar der k. k. Finanzminister K 112 000 000 und der königl. ungar. Finanzminister K 48 000 000. Die Ausgabe dieser Banknoten und damit die Einziehung der restl. Staatsnoten wurde am 10./8. 1901 angeordnet. Die Einlösung der Staats- noten zu fl. 5 u. 50 erfolgt unter folg. Modalitäten: Die Ausgabe und Umwechslung der Staats- noten wurde mit 1./9. 1901 vollständig eingestellt. Die allgemeine Verpflichtung zur An- nahme der Staatsnoten (der Zwangskurs derselben) ist mit 28./2. 1903 erloschen. Diese Staatsnoten waren also im Privatverkehr bloss bis einschliesslich 28./2. 1903 im Nominalwerte bezw. in dem durch Art. XXIII des Ges. v. 2./8. 1892, ung. Ges. Art. XVII festgestellten Cahlungswerte anzunehmen, wonach jeder Gulden ihres Nominalwertes mit 2 K zu rechnen ist. Die k. k. u. die k. ungar. Staatskassen und Amter, sowie die k. u. k. gemeinsamen Kassen und Amter waren indessen verpflichtet, diese Staatsnoten bis 31./8. 1903 in Zahlung zu nehmen. Die gekündigten Staatsnoten werden in vollem Nennwerte gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, welche jedoch keine Staatsnoten sein können, vom 2./9. 1901 ab ausschliesslich bei der Österreichisch-Ungarischen Bank und ihren Filialinstituten eingelöst. Vom 1./9. 1903 bis 31/8. 1907 sind diese Staatsnoten nur noch an den eben erwähnten Einlösungsstellen behufs Umwechslung auf andere gesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen. Nach dem 31./8. 1907 werden diese Staatsnoten nicht mehr eingelöst, u. es erlischt nach Ablauf dieses Termins jedwede