66 Ausländische Eisenbahnen. Vorz.-Aktien der Baltimore & Ohio Rr., $ 3 690 000 St.-Aktien der Chicago Milwaukee & St. Paul Ry, $ 2 572 000 St.-Aktien der Chicago & North Western Ry u. $ 14 285 745 Aktien der New York Central & Hudson River Rr. Die Union Pacific Railroad Co. u. ihre Tochter-Ges. besassen, kontrollierten durch den Besitz von Aktien oder hatten in Pacht am 30./6. 1906 die folg. Eisenbahn- u. Wasserlinien: a) Union Pacific Rr. Co. 3127.82, b) Oregon Short Line Rr. Co., im eigenen Besitz 1149.38, Linien, deren gesamtes A.-K. im Besitz der Oregon Short Line Rr. Co. ist u. welche als ein Teil von deren Linien betrieben werden 241.01, gepachtete Linien 2.41, c) Oregon Railroad and Navigation Co., im eigenen Besitz 1075.28, gepachtete Linien 68.39, zus. 5664.29 engl. Meilen, hiervon durchschnittl. in Betrieb während des Betriebsjahres 1905/1906: 5403.55 engl. Meilen, ausserdem 258 engl. Meilen Wasserlinien. Ländereien: Die Ges. besass am 30./6. 1906 an unverkauften Ländereien 2 766 845 Acres, belegen in Nebraska, Wyoming, Colorado, Utah und Kansas im Schätzungswerte von $ 1 555 746 und Landnoten oder Kontrakte, die sich auf $ 8 440 692 beliefen. Zweck: Betrieb von Eisenbahnen. Die Gesellschaft hat die Vollmacht, Eisenbahnen in Utah und in anderen Staaten, einschliesslich Wyoming, Colorado, Nebraska, Iowa, Kansas und Missouri, ganz oder teilweise durch Bau, Kauf, Pacht, Fusion oder Erstehung von Aktien solcher Bahnen zu erwerben. Hhr Freibrief (Charter) ermächtigt sie insbesondere, die Bahnen, das Eigentum, die Gerechtsame und Landüberlassungen, welche früher der Union Pacific Railway Co. gehörten, zu erwerben. Geschäftsjahr: 1./7.–30./6. Kapital: Autorisiert $ 196 178 700 St.-Aktien u. $ 200 000 000 Vorz.-Aktien, davon begeben am 30./6. 1906: $ 195 446 900 St.-Aktien u. $ 99 544 100 Vorz.-Aktien in Aktien à Vers. der Aktionäre v. 9./10. 1899 ermächtigte die Erhöhung des St.-A.-K. bis auf $ 96 178 700 und des Vorz.-A.-K. bis auf $ 100 000 000. Durch Beschluss der G.-V. v. 24./3. 1901 wurde die Ausgabe von weiteren $ 100 000 000 St.-Aktien autorisiert zur freiwilligen Konversion der First lien 4 % convertible Gold Bonds von 1901 und durch Beschluss der G.-V. v. 5./5. 1905 der Betrag der Vorz.-Aktien von $ 100 000 000 auf $ 200 000 000 erhöht. Die Vorz.-Aktien haben vor den St.-Aktien einen Anspruch auf 4 % Vorz.-Div., ohne Nachzahlungsverpflichtung. Bonds-Schuld am 30. Juni 1906: $ 201 532 000. 4 % First Mortgage Railroad and Land Grant Gold Bonds. $ 100 000 000 in Stücken à $ 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7., erster Zinsschein per 1. Juli 1898. Sicherheit: Als Sicherheit dient eine I. Hypothek auf die Stammlinie von 1854,29 Meilen, nebst den diesbezüglichen Gerechtsamen der Eisenbahn-Gesellschaft, und alle Privilegien, Grundeigentum, Stationen, Telegraphenlinien, rollendes Material etc., die zu diesen Eisenbahnlinien gehören, ein- schliesslich der Ohama-Brücke und der Bahnhofsanlagen, ebenso direkt oder durch Hinterlegung von Sicherheiten, auf die Ländereien und Landkontrakte im Schätzungs- werte von zusammen $ 14 881 993.91. Als Treuhänder fungiert die Mercantile Trust Company in New York. Sollte die Gesellschaft bei Fälligkeit der Coupons oder des Kapitals der Bonds zahlungsunfähig sein oder sollte dieselbe irgend welche von ihr übernommene, in der Mortgage festgesetzte Verpflichtungen nicht erfüllen und in Nicht- erfüllung letzterer Verpflichtungen für sechs Monate nach einer ihr schriftlich vom Treuhänder oder von Inhabern von wenigstens 5 % der durch die Mortgage gesicherten Bonds gegebenen Verwarnung beharren, 80 kann der Treuhänder den Betrieb der Bahn selbst übernehmen oder mag das Recht der Bondsbesitzer im Gerichtswege durch Subhastationsverfahren oder sonstwie erzwingen, in welchem Falle ihm das Recht zu- steht, die Ernennung eines Kurators (Receivers) zu verlangen. Sollte die Gesellschaft während sechs Monaten mit Zahlung der Zinsen im Rückstande bleiben oder die Rück- zahlung des Kapitals bei Fälligkeit verabsäumen oder nach Ablauf von sechs Monaten nach durch den Treuhänder oder von Inhabern von mindestens 5 % der durch die Mort- gage gesicherten Bonds, wie vorerwähnt erhaltener schriftlicher Verwarnung verabsäumt haben, die von ihr gemäss den Bedingungen der Mortgage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann der Treuhänder das Pfandobjekt meistbietend versteigern, und zwar als Ganzes, ausser falls die Inhaber der Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds den Treuhänder schriftlich ersuchen sollten, den Verkauf in Teilen vorzunehmen, in welchem Falle der Verkauf in solchen Teilen gemacht werden soll, wie in dem Ge- such angegeben sein mag, soweit das Gesetz es zulässt. Sollte die Zahlung eines halb- jährlichen Coupons verabsäumt werden, und ein solcher Coupon für sechs Monate un- bezahlt bleiben, so muss der Treuhänder auf schriftliches Verlangen der Inhaber einer Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds das Kapital für fällig erklären. Die Inhaber von 25 % der ausstehenden Bonds können die Leitung und Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens durch den Treuhänder selbst übernehmen, und die Inhaber einer Majorität der ausstehenden Bonds sind berechtigt, den Treuhänder seines Amtes zu entsetzen, und einen anderen Treuhänder an seiner Stelle zu ernennen; jedoch kann solche Entsetzung, solange die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist, nur mit Zu- stimmung derselben geschehen. Sollte die Bahn von ihrem Rechte Gebrauch machen, irgend einen Teil des Eigentums, welcher der gegenwärtigen Bondsemission auf Grund der Hypothek verpfändet ist, zu verkaufen, so muss der Reinertrag des Verkaufes des- selben dem Treuhänder überwieser werden als Barverbesserungs- und Ausrüstungsfond (cash improvement and equipment fund), und kann sodann zum Ankauf von anderem Eigentum oder von Bonds der gegenwärtigen Emission oder für Verbesserungen oder Ausrüstung gebraucht werden, welche Käufe, Verbesserungen etc. dem Pfandrecht