„ Ausländische Eisenbahnen. – Ausgaben: Betriebsausgaben 398 178, Amort.-F. 49 800, Zs. u. Konversionskosten 126 113, Steuern 7457, Pensions- u. Kapitals-Kasse 10 704, Pensionen u. Unterstützungen 1020, sonst. Ausgaben 4801, Reinertrag Kr. 81 635. Gewinn-Verwendung: Reinertrag 81635, hierzu Vortrag 40 934 zus. Kr. 122 569, davon 5 % Div. 69 115, Abschreib. auf Schienen u. Laschen 6082, bleibt Vortrag Kr. 47 372. Dividenden 1900–1905: 4, 4, 4, 5, 5, 5 %. Direktion: Präs. Graf Tage Thott, Skabersjö; Baron C. G. B. Cederström, Malmö; G. W. Skytte, Malmö; Salomon Smith, YVstad; J. G. Tengberg, Ystad; Baron F. Th. H. A. Chr. W. de Blixen-Finecke, Naesbyholm, Baron O. G. E. Thott, Svedala; Baron S. O. Beck- Friis, Börringe; J. D. Kockum, Jordberga. Türkische Eisenbahn. Betriebsgesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen. Gegründet: 23./12. 1879, beim Handelsgericht in Wien eingetr. 13./1. 1880. Dauer bis 1./7. 1975, neuestes Statut vom 26./6. 1901, genehmigt 4./10. 1901. Die Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen ist aus der Compagnie genèrale pour Texploitation des Chemins de Fer de la Turquie d'Europe hervorgegangen, welche am 11./1. 1870 als franz. A.-G. zu dem Zweck gegründet war, die Eisenbahnen der europ. Türkei, sowie die Anschlusslinien nach Massgabe der dem Baron Moriz von Hirsch durch Firman des Sultans vom Okt. 1869 erteilten Betriebskonzession zu betreiben. Eine ausserordentl. G.-V. dieser Ges., welche inzwischen am 18./5. 1872 mi der Türk. Reg. eine neue, die urspr. auf- hebende Betriebskonzession abgeschlossen hatte, ermächtigte am 3./9. 1877 ihren Verwaltungsrat, die Ges. aufzulösen, falls er es für angezeigt halten sollte, u. sie in eine solche österr. Na- tionalität umzuwandeln. Nachdem die Türk. Reg. dieser Umwandlung zugestimmt u. das Oesterr. Minist. des Innern durch Erlasse vom 31./12. 1878 u. 24./6. 1879 die Bildung der österr. Ges. genehmigt hatte, wurde am 23./12. 1879 die Betriebsgesellschaft der Orient. Eisen- bahnen errichtet, u. zwar mit einem A.-K., welches in Höhe u. Einzahlungsquote demjenigen der franz. Ges. gleich war. Diese franz. Ges. beschloss darauf in einer ausserordentl. G.-V. vom 31./12. 1879 ihre Auflösung zum 1./1. 1880 u. die neue Ges. trat in die Rechte u. Pflichten der alten Ges. ein. Gemäss Bestätigung des österr. Finanzminist. vom 5./2. 1879 ist die Ges. von der Deklaration ihres Einkommens zur österr. Steuer befreit, insoweit u. solange sie ihre Unternehmungen in der Türkei u. den jenseits der Donau u. der Save gelegenen ehe- maligen Vasallenstaaten derselben betreibt. Unter dieser Voraussetzung hat die Ges. nur eine fixe Erwerbssteuer von 1 %0 des zehnten Teiles des eingezah'ten A.-K. zu entrichten; die Gesamtsteuer, welche die Ges. in Österreich zu zahlen hat, einschliesslich der Land- u. Gemeindeumlagen beträgt rund frs. 8000 pro Jahr. Zweck: a) Die Ausübung der Rechte u. die Erfüllung der Verpflichtungen der Compagnie genéerale pour Pexploitation des chemins de fer de la Turquie d Europe in Rechtsnachfolge dieser franz. anonymen Ges. b) Der Bau u. Betrieb aller in der Türkei und in anderen Ländern bestehenden oder herzustellenden Eisenbahnen, für welche die Ges. die Bau- und Betriebskonzession bereits besitzt oder künftig noch erwerben sollte; c) die Errichtung u. der Betrieb von Transportunternehmungen, Häfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, Bergwerken oder sonstigen Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- und anderen Rechte. Zurzeit betreibt die Ges. folgende Linien: 1) Von Konstantinopel über Adrianopel und Tirnova nach Bellova mit Abzweigungen von Adrianopel nach dem Hafenplatze Dedeagatsch am Aegäischen Meer, sowie von Tirnova nach Yamboli mit einer Länge von 816 km. 2) Von Salonitk am Aegäischen Meer nach Uesküb u. von hier nach Mitrowitza in Albanien mit einer Länge von 362 km. 3) Von Uesküb (Knotenpunkt der Linie 2) nach Zibeftsche (An- schluss an die Serbische Staatsbahn) mit einer Länge von 86 km. 4/ Von Tfcehirpan über Stara Zagora nach Nova Zagora (Knotenpunkt an der unter 1) erwähnten Abzweigung von Tirnova nach Vamboli) mit einer Länge von 80 km. 5) Von Salonik nach Monastir mit einer Länge von 219 km. Die Verwaltung der Linie 5) erfolgt vollständig getrennt von derjenigen der übrigen Strecken derart, dass die Betriebseinnahmen und Ausgaben dieser Linie in den Rechnungen der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen nicht mitenthalten sind, letztere vielmehr nur die Betriebsergebnisse der übrigen 1344 km darstellen. In der Betriebs- rechnung dagegen erscheinen auch die Beträge, welche die Eisenbahn Salonik-Monastir zu den allgemeinen Verwaltungskosten leistet. Ferner hatte die Ges. nach ihren Verträgen das Anrecht auf den Betrieb der Linie von Bellova nach Vakarell (Anschluss an die bulg. Staatsbahnen) mit einer Länge von 47 km, welche Eigentum der türk. Reg. bildet. Sie hat jedoch auf dieses Anrecht durch Übereinkommen vom März 1894 zugunsten der bulgar. Reg. gegen Zuweisung eines Drittels des von letzterer an die türk. Reg. zu zahlenden Pachtzinses von frs. 2250 pro km u. Jahr verzichtet. Rechtsverhältnis zwischen der türkischen Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer für die Linie 1–3, welche Eigentum der türkischen Reg. sind, war in der Konvention vom 18./5. 1872 auf 50 Jahre, vom Tage der vollständigen In- betriebsetzung der hauptsächlichsten Linien ab bemessen, festgesetzt; durch die Erklärung