54 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Bayerische Landwirtschaftsbank, (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) in München. Gegrundet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Thätigkeit wurde am 1./. 19897 begonnen. ............ ..... Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kgl. Kommissar ernannt, weleher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsieht naehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt. Der Kgl. Kommissar bestätigt Aauf den Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis 130 liefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände bzw. Darlehns- forderungen an ländliche Gemeinden in mindestens gleicher Höhe des Gesamtbetrages der aus- gegebenen, unkündbaren Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. Die Belehnung gegen hypoth. Sicherheit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund Stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kgl. Ministerien geenehmigten Tasreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten Ader Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag d-es Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr, durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Beleihungsgrenze bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die Zusatzdarlehen werden aus den laufenden Mitteln der Bank gewährt, durch Hypoth.-Eintrag im gleichen Rang mit den Pfandbr.-Darlehen versichert und durch Amortisation oder Ratenabzahlung längstens binnen 10 J. getilgt. Die Höhe der Verzinsung der Zusatzdarlehen bleibt der Vereinbarung zwischen dem Vorst. und dem Darlehensnehmer überlassen. „ Kapital: Die erforderlichen Betriebsmittel werden gebildet 1) durch die Geschäftsanteile, 2) durch die vom Staate gewährten Vorschüsse und Zuschüsse, 3) durch Ausgabe von Pfandbr. u. Schuldbr. (Kommunal-Oblig.). ad 1) Das Geschäftsanteile-Kto betrug Ende 1906 M. 2 688 300, die Zahl der eingetrag. Genossen am 1./1. 1907 13 423 mit 26 247 einbezahlten Geschäftsanteilen, welche eine Haftsumme von M. 26 247 000 darstellen. Die Zahl der ohne Darlehen beteiligten Genossen betrug 811 mit 1825 Anteilen u. einer Haftsumme von M. 1 825 000. ad 2) Der Vorschuss der Regierung betrug Ende 1897 M. 2 000 000, von denen M. 1 000 000 zinsfrei, M. 1 000 000 mit 3 % zu verzinsen sind. Durch Gesetz v. 24./1. 1898 ist der Bank ein weiterer, je nach Bedarf zu entnehmender, jederzeit kündbarer Staatsvorschuss von M. 3 000000, zu 3 % verzinslich, gewährt worden, wovon M. 2 000 000 im Jahre 1898, die restlichen M. 1 000 000 im Jahre 1900 erhoben wurden. Ferner leistete der Staat einen nicht rückzahlbaren Spesenzuschuss bis zum Betrage von M. 60 000 für die XXIII. Finanzperiode u. einen solchen von je M. 40 000 für jedes Jahr der XXIV., XXV., XXVI. u. XXVII. Finanzperiode, Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind auf Grund des Art. 32 des Gesetzes v. 9./6. 1899, Übergangsvorschriften zum Bürgerl. Gesetz- buche betreffend, zur Anlegung von Mündelgeldern und zur Anlage von Kapitalien von Stiftungen u. Gemeinden für geeignet erklärt worden. Durch Ministerialentschliessung des Staatsministeriums des Königl. Hauses und des Aussern Nr. 2506/II v. 3./5. 1897 wurde den Pfandbriefen der Bank, welche zur Anlage von Gemeinde- und Stiftungsgeldern verwendet und zur Umschreibung an die Bank eingesendet werden, Portofreiheit gewährt. Nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 steht den Inhabern von Pfandbr. der Bank das in § 35 Hypoth.-Bank-Ges. bestimmte Vorrecht zu. 3½ % Pfandbriefe, Serie I, im Gesamtbetrage von M. 5 000 000, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. oder ausserordentl. Kündigung binnen längstens 58 J. Sicherheit: Für die Verzinsung und Zurückzahlung der Pfandbr. haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen, insbesondere mit den aus dem Pfandbr.-F. erworbenen Hypoth. Als weitere Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Bank dienen die Haftsummen der Genossen und die eingezahlten Geschäftsanteile. Die Gesamtsumme der ausgegebenen Pfandbr. darf niemals mehr betragen, als die Gesamtsumme der er- worbenen Hyp. abzügl. der jeweiligen Mittel des Amort.-F. Eingef. in München 2./. 1897 zu 100.20 %. Eingeführt Serie I–VIII in Augsburg 25./1. 1906. Kurs für Serie I=–VIII in München Ende 1897–1906: 99.10, 97.70, 95, 91.90, 94.75, 98, 99.40, 99, 98.40, 97 %. Kurs in Augsburg Ende 1906: 97 %. 3½ % Pfandbriefe, Serie II, im Gesamtbetrage von M. 10 000 000, Stücke, Zs., Tilg., Sicher- heit etc. wie bei Serie I. Eingeführt an der Münchner Börse im Jan. 1898. Kurs mit Serie I zus. notiert. 3½ % Pfandbriefe, Serie III, im Gesamtbetrage von M. 20 000 000, Stücke, Zs., Tilg. Sicher- heit etc. wie bei Serie I. Eingeführt an der Münchner Börse im Aug. 1898. Kurs mit Serie I zus. notiert. Verj. bei den Pfandbr. Serie I–1III der Zinsscheine in 5 J., der verl. Pfandbr. in 30 J. n. F. 0 3½ % Pfandbriefe, Serie IV, im Gesamtbetrage von M. 10 000 000, Stücke à M. 100, 30 500, 1000, 2000, 5000. Zs., Tilg., Sicherheit etc. wie bei Serie I. Eingeführt an der Münchner Börse im Sept. 1901. Kurs mit Serie I zus. notiert. 00 3½ % Pfandbriefe, Serie V, im Gesamtbetrage von M. 10 000 000, Stücke à M. 100, 9 1000, 2000, 5000. Zs., Tilg., Sicherheit etc. wie bei Serie I. Eingeführt an der Münchner Börse am 14./1. 1903. Kurs mit Serie I=–IV zus. notiert.