Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Tilg. der Anleihe ist sichergestellt: im allgem. durch die Einnahmen des Fürstentums Bulga dessen Reg. verpflichtet ist, die für den jährl. Zs.- u. Amort.-Dienst der Anleihe erforderl. Summe in den Staatshaushalt einzustellen; und im besonderen durch die Erträgnisse de Banderollen-Tabaksteuer (Verbrauchssteuer), welche v. 1./14. Sept. 1902 ab für Rechnung der Obligationäre dieser Anleihe vereinnahmt wird, und in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriésteuer (Tabak-Produktionssteuer), welche für den Dienst dieser Anleihe 3 zuführen sind, sobald die Eingänge aus der Banderollensteuer zur Deckung des Erfordernisses für den Halbjahresdienst nicht hinreichen sollten. Die Steuersätze und der Erhebungsmodus beider für den Dienst der Anleihe verpfändeten Tabaksteuern, sowie alle bezügl. diese Steuern gegenwärtig in Kraft befindl. Gesetze, Reglements und Bestimmungen können ohne Zustimmung des Vertreters der Obligationäre nicht abgeändert werden. Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28 Die Banderollensteuer wird –— ähnl. wie in Frankreich u. Russland –— in der Weise erhoben dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mi Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung au jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden die Banderollen künftig auf besonderem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffun dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit de Banque de Paris et des Pays-Bas und unter der Kontrolle der Bulg. Reg. auf deren Kosten gedruckt. Die fertiggestellten Banderollen werden an den Vertreter der Obligationäre geliefert der dieselben in Gegenwart eines Kommissars der Reg. in besonderen Kassen verschliesst die derart eingerichtet sind, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöffnet werden können, von welchen der eine in den Händen des Vertreters der Obligationäre und der ander in den Händen des Reg.-Kommissars verbleibt. Der Verkauf der Banderollen an die Tabak fabrikanten erfolgt, wie bisher, durch die Reg.; der Finanzminister hat zu diesem Behuf die erforderl. Mengen von dem Vertreter der Obligationäre abzunehmen und den Gegenwer derselben sofort bei Lieferung an den Vertreter der Obligationäre bar zu zahlen. Durch Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzministe ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtun erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fond im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationär hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solang zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar zunächst aus den Erträgnissen der Mourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher stellung für die Regelmässigkeit des Dienstes hat die Banque de Paris et des Pays-Bas ads dem Erlös der Anleihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte franzö russ. u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemab 15 Tage vor dem halbjähr. Zins- u. Rückzahlungs Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermä weiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 2 . . Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganze Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige Verständigung mit 1 Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der E Nationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./8. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, neue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt (billets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Die Bulg. R sich ausserdem verpflichtet, innerh. 2 Jahre, von der gegenwärt. Anleihe ab gerechnet, 13 vorherige Zustimmung der Russ. Staatsbank und der Banque de Paris et des Pays-Bas eine weiteren Staatsschuldverschreib. oder vom Staate garant. Schuldverschreib. im Ansd zu begeben. Ein unbegebener Rest der 5 % staatl. garant. Anleihe der Asrs. 13 frs. 30 000 000 vom Jahre 1896 darf jedoch nach Ablauf von 6 Mon. nach gegenwart, 1 verkauft werden. – Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, Mitteld. Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Bank, Deutsche Vereins Mitteld. Creditbank. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder ete zukünft. bulg. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgabe in Deutschland in M. Verj. der Zinsschem =