216 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Nach dem egyptischen Liquidations-Gesetz vom 17. Juli 1880 werden die Einnahmen von vier Provinzen aus den Zöllen, Eisenbahnen, Telegraphen, sowie aus den Hafenabgaben von Alexandrien einer „Caisse de la Dette Publique“ überwiesen, welche dieselben die Verzinsung und Amortisation der unten näher behandelten drei Anleihen (der garantierten der privilegierten und der unificierten Schuld) verwenden soll. Die betr. Bestimmungen sind ausdrücklich bestätigt worden, als 1890 aus zweien der älteren Anleihen die 3½0/ Anleihe von 1890 entstand. Die genannte Behörde steht unter Aufsicht der „Commission de la Dette Publique“, welche aus Delegierten der Garantiemächte für die erste (sogen garantierte) Anleihe zusammengesetzt ist. Einnahmen Ausgaben Überschuss Abrechnung für 1895: £ E. 10 567 872 £ E. 9 479 795 ― KE.1088 077 6..... „10 377 280 „ 1 3 „189% 11092 664 „ 10659257 „ 1898386. 147 9880 0863 955 „ 849026 3 1899: „ 11 415 487 1 913 032 „1402 455 1900: 11 662 687 „ 11 103 944 „ 598 713 19001. 22 159 916 %%%% .. 1902 22 148656 „1432 22 „ 1903: 22 463 700 „......... . „19044. J096 152 „12 700332 „1 205 820 1905: „ 14 813 346 „132 124 822 2688 524 1906: 15.337 294 „ 13 161863 „„ 3 23 77 3 % garantierte Egyptische Anleihe von 1885. Emiss. 2 9 424 000 fübertragen an N. M. von Rothschild & Sons in London) lt. der am 18, März 1885 in London unterzeichneten Konyention zwischen Grossbritannien, Deutschland, OÖsterreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Russland u. der Türkei u. lt. Dekrete des Khedive vom 27. u. 28./7. 1885 zur Beschaff. von effektiv £ 9 000 000 = Liv. Egypt. 8 775 000. In Umlauf am 31./10. 1906 2 7 765 300 in Stücken à £ 100, 200, 500 u. 1000. Zs.: 1./3., 1./9. Zs. u. Kap. zahlbar in Gold ohne jeden Abzug u. zwar in Kairo, London, Berlin u. Paris. Die Umrechnung geschieht in Berlin u. Paris zu einem von der Kommission der Staatsschuld zus. mit dem Finanzminister festzusetzenden Kurse, mit der Einschränkung, dass der Umrechnungskurs niemals die Parität des $ überschreiten darf und niemals niedriger sein darf als M. 20.25 oder frs. 25. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl., vom 15./7. 1910 ab Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Für Verzinsung und Tilgung ist eine feste Annuität von £ 315 000 = Liv. Egypt. 307 125 festgesetzt, welche als erste Last von den Einkünften erhoben werden soll, die für den Dienst der privilegierten und der unificierten Schuld bestimmt sind, und deren regelmässige Zahlung gemeinschaftlich und einzeln von den obengenannten Staaten garantiert ist. Die Garantie Russlands ist auf % der Annuität begrenzt. Jeder nach Zahlung der Zinsen verbleibende Betrag der Annuität wird dem für die Rückzahlung dieser Anleihe bestimmten Tilgungsfonds zugeführt, Ein ergänzender Tilgungsfonds, welcher einen jährlichen Maximalbetrag von £ 90 000 nicht übersteigen soll, ist in dem Dekret vom 27. Juli 1885 vorgesehen als erstes Anrecht auf die Überschüsse, welche dem allgemeinen Tilgungsfonds zu überweisen sind. Aufgelegt £ 9 000 000 am 30. Juli 1885 zu 95½ (1 Lstr. = M. 20.38) in Berlin, Frankfurt a. M., London und Paris. Zahlstellen: Berlin; S. Bleichröder; London: N. M. Rothschild & Sons; Paris: de Rothschild freres: Egypten: Caisse de la Dette Publique. Kurs Ende 1890–1906: In Frankf. a. M.: 100, 100, 100, 103. –. %% 09 00 102 97.50, 97 50, 98, 98 % In Berlin: Stets gestrichen. Usance: Seit 1. 1. 1899 wird beim Handel an der Börse £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher ..... 3½ % privil. Egybt. Staats-Anleihe von 1890. Emiss. $£ 29 400 000 lt. Dekrete vom 6. u. 7./6. 1890 zur Rückzahlung bezw. Konvert. der 5 % privil. Anleihe (£ 22 296 800)/, zur Rückzahlung der 4½ % Anleihe von 1888 ($, 2 239 320), für Bewässerungsanlagen. Regelung von Pensionsansprüchen und Kosten dieser Emiss. (Liv. Egypt. 1 300 000), hierzu Emiss £ 1 734 200 lt. Dekret vom 12./7. 1900 für Eisenbahnzwecke. In Umlauf am 31./10. 1900 2. 31 127 780 in Stücken à £ 20, 100, 500 u. 1000 = frs. 500, 2500, 12 500 u. 25 000. Z8.: 15./., 15./10. Zs. u. Kapital zahlbar in Gold ohne jeden Abzug unter denselben Bedingungen wWis 3½ 0% priv. Anleihe von 1890, Tilg.: Vom 15./7. 1910 ab durch Rückkauf, falls der Kurs unter parl, sonst durch Verl.; v. 15./7. 1910 ab Totalkünd. zulässig. Die Besitzer der 5 % priv. Oblig. waren be: rechtigt, v. 13.–23./6. 1890 Pari-Rückzahl. zu verlangen; diejenigen, die sich innerh. dieser Frist nicht gemeldet, waren den Bestimmungen der oben erwähnten Dekrete unterworfen. Alle nicht zurückbezahlten, also konv. 5 % privil. Oblig. bleiben, ohne irgend eine Veränderung m den Stücken oder Coup. zu erfahren, als 3½ % privil. Oblig. in Umlauf. Sie mussten zur Bescheinig. bei einer der Zeichnungsstellen eingereicht werden, infolge dessen alsdann den Besitzern auf je £ 100 nom. £ 9 und weiter £ 2.2.6 für den im voraus einzulösenden. am 15./10. 1890 verfall. Coup. (Zus. M. 226.95) bar herausgezahlt wurde; dagegen findet die Einlös. der v. 15./4. 1891 ab fällig werdenden Coup., deren Beträge auf 5 % Zins = 4 0.10, 2.10, 124, 25 = frs. 12.50, 62.50, 312.50, 625 lauten, nur im Verhältnis von 3 % jährl., also jeder Cou, zu £ 0.7, 1.15, 8.15, 17.10 = frs. 8.75, 46.25, 218.75, 437.50 statt. Die Jahresannuität von Livres Egypt. 130 000 (£ 133 000) wird vom Finanz-Ministerium an die Staatsschuldenkasse in M raten von Livres Egypt. 10 833 entrichtet. Dieser Betrag ist durch Dekret v. 6.ö. 1890 a Livres Egypt. 15 093 erhöht worden. Im Fall des Verzuges in der Entrichtung einer einzigen dieser Monatsraten soll der Ertrag der direkten und indirekten Auflagen der Stadt Kairb,