6= £ 1 umgerechnet. B. Innere Schuld. Grossherzogtum Luxemburg. – Vereinigte Staaten von Mexiko. 229 Die obigen Anleihen, welche in £ emittiert sind, sind nach der neuen Relation von 3 % konsolidierte Anleihe von 1885 $ 46 635 700 5 % amortisable Anleihe, I. Serie. „ 19 368 600 9 3 „ I. „ 19 257 400 „ 5 „ III. „ „ 19 505 600 5 % „ „IVY, „ „ 19 668 300 5 % „ 3% „ 6 411 600 verschiedere Eisenbahn-Bonds und Zertifikate 3 44 900 Sa. $ 130 892 100 Budget 1893/94: Einnahmen $ 41 300 000, Ausgaben $ 44 634 793 3 1894/95: „43 074 052, „45 610 280 1895/96: 3 „ 44 077 522, „46 069 413 5 1896/97: . „46 101 825, „ 47 554 926 „ 1897/98: 5 „49 967 900, 5 „ 50 581 983 1898/99: 7 „52 109 500, 3 „ 52 672 448 „3399/1900: % „ 54 913 000, 3 „56 028 629 „19007/1901: „ „ 58 234 000, 3 „58 940 896 1901/1902: * „61 694 000, 3 „6 7 9921993 „64 823 400, „64 738 816 „ 1903/1904. 5 %000, 3 67597097 019055 „ „79 965 000, „„... 14995/1906 5 „88 104 000, „ „85 474 316 „ 1906/1907: „90073 500, „89 897 398 „ 1907/1908: „98 835 000, 3 „92 966 595 brechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 396/97: „ 51 500 628, „48 330 505, 3 „ 3177% 1897/98: 5 „ 52 697 93, „ „391 819 285 3 „ 882 699 1898/99: 3 „ 139 1 3 „53 499 542, 5 „ 6 639 671 1899/1900: 3 „ 64 261 076, 5 „57 944 688, „ 6 316 389 1900/1901: „ 2 998 805, 3 „59 423 006, 5 „ 3 575 799 1901/1902: „ 66 147 048, 3 „63 081 514, 3 „ 3 065 535 1902/1903: „76 023 416, „68 222 522, 3 „ 7 800 894 1903/1904: „ 86 473 801, 0 „76 381 643, „10 092 158 1904/1905: „ „ 92 083 887, 7 79 152 796, 3 „12 931 091 905/1906: „101 972 624, „79.466 912, 0 „22 505 712 Wiährungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- estaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- igt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon 16/4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- stellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. vikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. ige Silberpeso mit 24, 4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm eingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 M 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner entavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen 9 260/000 Feingold und 100% 00 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 271000 Feinsilber und 97 /1000 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen r 00/00 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle kxaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- hliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lissen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Lahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- Hlich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- 13 80 dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind Die Münzeinheit Der bis- alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. t voöllig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- kwetär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner tatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- häften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Hlande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren fl ehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her- gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- ichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung