Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 339 Pfandbriefe. Die Pfandbr. werden, wie oben angeführt, auf Grund des Ges.-Art. XXXVI vom Jahre 1876 und XXX vom Jahre 1889 ausgegeben. Zur Sicherheit der Pfandbr. dienen ausser den erworbenen Hypothi.-Forder. ein Spec.-Sicherstell.-F. von mind. K 3 000 000, der stets 5 %% des Pfandbr.-Umlaufes betragen muss, und ausserdem das ganze Vermögen der Bank. Die Pfandbr. sind pupillarsicher, sind bei der Österr.-Ungar. Bank belehnbar und können zum Erlage von Heirats-Kautionen im österr. und ungar. Heere verwendet werden. 4½ % Pfandbriefe Serie 4, seit 1899 ausgegeben. Stücke à K 200, 1000, 2000 u. 10 000. J vierteljährl., am 1./2., 1./5., 1./8. u. 1./11. Jetzt und künftighin ohne jeden Steuerabzug- stempel und spesenfrei. Tilg. innerh. 50 Jahren durch Verl. 1./2. u. 1./8. per 1./5. resp. 1./11. Verstärkte Verl. vor 1./1. 1908 nur nach Massgabe ausserord. Rückzahlungen der Hypoth.- Schuldner zulässig. Zahlst.: Budapest: Gesellschaftskasse u. Ungar. Escompte- u. Wechsler- Bank; Wien: Union-Bank; Berlin: Berliner Handels-Ges., A. Schaaffh. Bankver.; Frankf. a. M.: Deutsche Eff.- u. Wechsler-Bank; Amsterdam: Amsterdamsche Bank, Wertheim & Gompertz; london: Glyn. Mills, Currie & Co. K 12 000 000 wurden von einem Konsortium (Union-Bank, Ungar. Escompte- u. Wechsler-Bank, Berl. Handels-Ges.) am 25./7. 1899 zu 99.80 % aufgelegt. Kurs in Wien Ende 1900 –1906: 97, 97, 100.50, 100.10, 101.25, 100, 100 %. Verj. der Coup. in 6, der Stücke in 20 J. Weinbau-Oblig. Diese Oblig. werden im Sinne des $§ 16 des Ges.-Art. V vom Jahre 1896 zum Zwecke der Geldbeschaffung für Darlehen emittiert, welche zur Regenerierung der durch die Reblaus verwüsteten Weingärten durch eine vom ungar. Ackerbauminister ernannte Kommission bewilligt werden. Zur besonderen Sicherstellung dieser Oblig. dient ein im Sinne des Gesetzes, ausschliesslich zu diesem Zwecke gegründeter, unter staatl. Verwaltung stehender R.-F., aus welchem die rückständigen Zs. und Annuitäten gedeckt und zu gunsten desselben diese Rückstände sodann durch die königl. ungar. Finanz-Direktionen in gleicher Weise wie bei den direkten Steuern eingetrieben werden. Das Staatsärar ist verpflichtet, diesen R.-F. in der Höhe des Betrages der einjährigen Zs. und Annuitäten zu erhalten, event. vor jedem Fälligkeitstermine zu ergänzen. Hierdurch ist diesen Oblig. der Charakter von Staats-Oblig. verliehen. Ein vom Finanzminister entsendeter Reg.-Kommissar ist betraut zu kontrollieren, dass das Geldinstitut Öblig. nur bis zur Höhe der denselben als Grundlage dienenden Darlehens-Forder. emittiere und dass die Zs. und Annuitäten zur Einlösung der fälligen Coup, und verl. Titres verwendet werden. Die Weinbau-Oblig. sind pupillarsicher, sind bei der Osterr.-Ungar. Bank belehnbar und können zum Erlage von Heirats-Kautionen im österr. und ungar. Heere verwendet werden. 4 % Weinbau-Oblig, seit 1898 ausgegeben. Stücke à K 200, 2000 u. 10 000. Zs.: 1./6. u. 1./12. Die Oblig. u. Zs.-Coup. sind lt. zitierten Gesetzes von der Kapitalszinsen- u. Renten- steuer, sowie dem allgemeinen Einkommensteuer-Zuschlag und der Coup.-Stempelgebühr, ferner von jeder sonst. Stempelpflicht, von allen Gebühren und Steuern befreit und wird den- selben auch für die Zukunft die volle Stempel-, Gebühren- und Steuerfreiheit zugesichert. Tilg. innerh. 20 Jahren durch Verl. am 1./12. per 1./6. des folgenden Jahres; verstärkte Verl. und Totalkünd. vorbehalten. Kurs an der Wiener Börse Geit 14./2. 1898 notiert) Ende 1898 bis 1906: 96.50, 95.50, 94, 94, 96.75, 98, 98, 96, 96 %. Auch in Amsterdam notiert. Verj der Stücke in 20 J., der Coup. in 6 J. Rentenscheine. Die Ges. emittiert Rentenscheine auf Grund statutengemäss erworbener Forder. und Werte, wenn dieselben unbelastet und zu einer spec. Bedeckung nicht heran- gezogen worden sind. Die Nominalsumme der jeweilig im Umlaufe befindl. Rentenscheine darf niemals den Gesamtbetrag der Darlehen und den Erwerbungspreis der Wertpapiere überschreiten, welche zu deren Bedeckung dienen. Die Annuität der umlaufenden Renten- scheine muss durch mind. gleich hohe Annuitäten-Eingänge aus der Emission zugrunde liegenden Darlehen und Wertp. volle Deckung finden. Die Rentenscheine werden lt. Erlass süimtl. ungar. Minister in allen Zweigen der Verwaltung und des Justizwesens als Geschäfts- kautionen und Vadien angenommen und sind bei der Osterr.-Ungar. Bank belehnbar. 4 % Rentenscheine zu 102 % rückzahlbar, seit 1898 ausgegeben. Stücke à K 200, 2000 u. 10 000. Zs.: vierteljährlich, 1./2., 1./5., 1./8. u. 1./11. Coup.-Einlösung im Sinne des Gesetz- Art. XXII vom Jahre 1875 §6, ohne Abzug der Kapitals-Zs. u. Rentensteuer. Tilg. innerh. 90 Jahren durch Verl. 1./2. per 1./5. zu 102 %; verstärkte Verl. und Totalkünd. mit mind. 3 monat. Frist vorbehalten. Zahlst.: Budapest: Ges.-Kasse u. Ungar. Escompte- u. Wechsler- Bank; Wien: Union-Bank. Kurs an der Wiener Börse (notiert seit 20./7. 1898) Ende 1898–1906: 99.75, 98.75, 96, 96, 100.25, 100.70, 101.70, 100.25, 100 %. Verj. der Stücke in 20 J., der Coup. in 6 J. Eisenbahn-Renten-Oblig. Die Ges. besass nach der Bilanz vom 31./12. 1906 K 25 696 172 Prior.-Aktien ungarischer Eisenbahnen. Auf Grundlage dieser Werte können im Sinne des (iesetzes-Artikel XXXII vom Jahre 1897 4 % Eisenbahn-Renten-Obligationen höchstens bis zum Betrage des Kaufpreises der als Emiss. - Grundlage dienenden Iitres und der auf solche Titres gegebenen Faustpfand- Darlehen, jedoch niemals über den Nominalwert dieser Titres hinaus emittiert werden. Diese Werte sind solange, als sie thatsächlich als Emiss.-F. dienen vom anderen Vermögen der Ges. abgesondert zu ver- walten oder unter Gegensperre eines kgl. öffentl. Notars aufzubewahren. Sie dienen zur Sicherstellung der Gesamtheit der betr. Oblig., es kann auf dieselben keine Exekution ge- richtet werden und können auf sie dritte Personen Rechte zum Nachteil der Oblig.-Besitzer in keinem Falle erwerben. Die emittierten Renten-Oblig. müssen in dem Verhältnisse, in welchem der Status der als Grundlage für dieselben dienenden Werte durch Verkauf bezw. XXII- =