Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 431 die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und Zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der Rangordnung begründet wurde“. Auch diese Fassung schliesst noch nicht jeden Zweifel aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die Intabulierung des- halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten Anleihe unter- einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch eingetragen, später aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des Wiener ÖOberlandes- gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, wonach bei den in Rede stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nach dem Zeitpunkt der erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obigen Prioritäten mit dem Tage der Zusicherung zusammenfällté. Danach erscheint nicht zweifelhaft, dass die älteren Em. hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Rangordnung untereinander einfach nach dem Datum ihrer Em. rangieren. Die 3 % Oblig. IX. Em. und die 5 % II. Em. stehen in gleicher Rangordnung, weil das Datum der Oblig. bezw. der Zu- sicherung das gleiche ist. Die obige Tabelle zeigt übersichtlich die Rangordnung der verschiedenen Em., festgestellt und geordnet auf Grund genauer Ermittelung, welche die „Frankfurter Ztg. im Grundbuche selbst hat vornehmen lassen. Die Tabelle giebt ferner zur leichteren Unterscheidung der verschiedenen Kategorien die Nummern der Oblig., weiche jede Kategorie umfasst. Diese Nummern sind besonders für die 3 % Oblig. deshalb von Interesse, weil aus dem einzelnen Stücke nicht ersichtlich ist, zu welcher Serie bezw. Em. dasselbe gehört. Prioritäts-Obligationen I.–X. Emission. frs. 569 326 000 = K 542 145 274.84, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1906: frs. 475 896 500 in Stücken à frs. 500. Zs.: 1./3. 1./9. Tilg.: Durch Verl. im August per 1./9. bis 1965. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank, Mendelssohn & Co.; Darmstadt: Bank f. Handel u. Ind.; Dresden: Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Gebr. Bethmann; Hamburg: Nordd. Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug in Gold. Die Zs. wurden früher ohne Steuerabzug bezahlt. Am 5./8. 1892 beschloss jedoch der V.-R., vom 1./9. 1892 an „das der Ges. gesetzlich zustehende Recht, bei Auszahlung der Coup. ihrer 3 % Oblig. die 10 % Einkommensteuer in Abzug zu bringen, auszuüben“. Demzufolge gelangten die am 1./9. 1892 fälligen Coupons der Em. ddo. 1./6. 1855, 1./1. 1857, 1./12. 1857, 22./5. 1858, 12./3. 1859, 25./8. 1859, 4./7. 1863, 1./10. 1869, 23./12. 1874, 1. Juli 1885; Ergänzungsnetz, Serie A ddo. 20. Febr. 1867, 1. Juli 1868, 1. Juli 1870, 1. Sept. 1873 unter Abzug des 10 % Einkommensteuerbetrages von 0.75 frs. mit nur 6.75 frs. zur Auszahlung. Nach längeren Verhandlungen gelangte auf folg. Grundzügen am 27. Juni 1893 ein Vergleich definitiv zum Abschluss: „1) Die Staatseisenbahn-Ges. ver- zichtet auf die Ausübung des von ihr behaupteten von der Gegenseite jedoch nicht anerkannten gesetzlichen Abzugsrechtes für die gegenwärtige österr. Einkommensteuer, bezw. ungar. Kapitalszins- und Rentensteuer, bezw. an deren Stelle tretenden neuen Steuern bis zur Höhe von 10 %. Sollte dieser gesetzliche Steuerabzug in der Zukunft höher als mit 10 % normiert werden, so soll bezüglich dieses Mehrbetrages aus dem abzuschliessenden Vergleiche bezw. aus der infolge desselben eintretenden Nichtausübung eines Steuerabzuges gegen die Ges. weder ein Verzicht noch eine Verj. oder Ersitzung, noch ein Präjudiz abgeleitet oder geltend gemacht werden können. 2) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisationsdauer der von ihr ausgegebenen und noch in Cirkulation befindlichen 3 % Prior.-Oblig. der I.–IXX. Em. des alten Netzes, welche laut des auf diesen Prior, ersichtlichen Tilgungsplanes bis zum Jahre 1947 inkl. reichen würde, in Gemässheit eines neu aufgestellten Tilgungsplanes bis zum Jahre 1965 inkl. zu ver- längern. 3) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisation der noch in Cirkulation befind- lichen 3 % Prior.-Oblig. der X. Em. zukünftig nach einem vereinbarten neuen Tilgungs- blane vorzunehmen, welchem die Analogie mit den Prior. der I.–IX. Em. eine Ver- schiebung in der Amortisation, jedoch ohne Verlängerung der. Amortisationsdauer, zu Grunde gelegt ist. 4) Die Ges. wird berechtigt, 75 % der nach dem Gesamttilgungsplane jährl. zu amortisierenden 3 % Prior.-Oblig. des Ergänzungsnetzes statt im Wege der Ausl. im Wege des freihändigen Rückkaufes zu tilgen, sodass die Ausl. für die ganze noch laufende Amortisationsdauer nur für 25 % der alljährl. nach dem aufgestellten Gesamttilgungsplane zur Amortisation gelangenden Prior. zu erfolgen hat. 5) Die Ges. wird berechtigt, wann immer eine grössere, als die tilgungsplanmässige Zahl der 3 % Oblig. aller Em. des alten und des Ergänzungsnetzes zur Ausl. zu bringen oder auch die cirkulierenden 3 % Oblig. auf einmal zur Rückzahlung al pari zu kündigen. 6) Auf die bereits einkassierten oder noch mit Abzug der Steuer zur Einkassierung ge- langenden Coup. per 1. Sept. 1892 erhalten die Einreicher eine Nachzahlung von 75 cent. ber Coup.; die bis zur Perfektion dieses Übereinkommens nicht einkassierten Coup. der gleichen Skadenz werden mit 7 frs. 50 cent. eingelöst. 7) Der Coup. per 1. März 1893 wird vollgezahlt, ohne jedes Präjudiz gegen die Ges. Die Nachzahlung von 75 cent. auf den Sept.-Coup. ist denn auch erfolgt und der März-Coup. 1893 wieder zum vollen Be- —