Türkische Eisenbahnen. 479 die Anschlusslinien nach Massgabe der dem Baron Moriz von Hirsch durch Firman des Sultans vom Okt. 1869 erteilten Betriebskonzession zu betreiben. Eine ausserordentil. G.-V. dieser Ges., welche inzwischen am 18./5. 1872 mi der Türk. Reg. eine neue, die urspr. au-- hebende Betriebskonzession abgeschlossen hatte, ermächtigte am 3./9. 1877 ihren Verwaltungsrat, die Ges. aufzulösen, falls er es für angezeigt halten sollte, u. sie in eine solche österr. Na- tionalität umzuwandeln. Nachdem die Türk. Reg. dieser Umwandlung zugestimmt u. das Oesterr. Minist. des Innern dureh Erlas-e vom 31./12. 1878 . 24./6. 1879 die Bildung der österr. Ges. genehmigt hatte, wurde am 23./12. 1879 die Betriebsgesellschaft der Orient. Eisen- bahnen errichtet, u. zwar mit einem A.-K., welches in Höte u. Einzahlungsquote domj migen der franz. Ges gleich war. Diese franz. Ges. beschloss darauf in einer ausserordentl. G.-V. vom 31./12. 1879 ihre Auflö ung zum 1. 1. 1880 u. die neue Ges. trat in die Rechte u. Pflichten der alten Ges. ein. Gemäss Bestätigung des österr. Finanzminist. vom 5./2. 1879 ist die Ges. von der Deklaration ihres Einkommens zur österr. Steuer befreit, insoweit u. solange sie ihre Unternehmungen in der Türkcei u. den jenseits der Donau u. der Save gelegenen ehe- maligen Vasallenstaaten derselben betreibt. Unter dieser Voraussetzung hat die Ges. nur eine fixe Erwerbssteuer von 1 %0 des zehnten Teiles des eingezah ten A.-K. zu entrichten; die Gesamtsteuer, welche die Ges. in Osterreich zu zahlen hat, einschliesslich der Land- u. Gemeindeumlagen beträgt rund frs. 8000 pro Jahr. Zweck: a) Die Ausübung der Rechte u. die Erfüllung der Verpflichtungen der Compagnie generale pour Texploitation des chemins de fer de la Turquie d' Europe in Rechtsnachfolge dieser franz. anonymen Ges. b) Der Bau u. Betrieb aller in der Türkei und in anderen Ländern bestehenden oder herzustellenden Eisenbahnen, für welche die Ges. die Bau- und Betriebskonzession bereits besitzt oder künftig noch erwerben sollte; c) die Errichtung u. der Betrieb von Transportunternehmungen, Häfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, zergwerken oder sonstigen Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- und anderen Rechte. Zurzeit betreibt die Ges. folgende Linien: 1) Von Konstantinopel über Adrianopel und Tirnova nach Bellova mit Abzweigungen von Adrianopel nach dem Hafenplatze Dedeagatsch am Aegäischen Meer, sowie von lirnova nach YVamboli mit einer Länge von 816 km. 2) Von Salonik am Aegäischen Meer nach Uesküb u. von hier nach Mitrowitza in Albanien mit einer Länge von 362 km. 3) Von Uesküb (Knotenpunkt der Linie 2) nach Zibeftsche (An- schiluss an die Serbische Staatsbahn) mit einer Länge von 86 km. 4 Von Tfchirpan über Stara Zagora nach Nova Zagora (Knotenpunkt an der unter 1) erwähnten Abzwe gung von Tirnova nach Yamboli) mit einer Länge von 80 km. 5) Von Salonik nach Monastir mit einer Länge von 219 km. Die Verwaltung der Linie 5) erfolgt vollständig getrennt von derjenigen der übrigen Strecken derart, dass die Betriebseinnahmen und Ausgaben dieser Linie in den Rechnungen der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen nicht mitenthalten sind, letztere vielmehr nur die Betriebsergebnisse der übrigen 1344 km darstellen. In der Betriebs- rechnung dagegen erscheinen auch die Beträge, welche die Eisenbahn Salonik-Monastir zu den allgemeinen Verwaltungskosten leistet. Ferner hatte die Ges. nach ihren Verträgen das Anrecht auf den Betrieb der Linie von Bellova nach Vakarell (Anschluss an die bulg. Staatsbahnen) mit einer Länge van 47 km, welche Eigentum der türk. Reg. bildet. Sie hat jedoch auf dieses Anrecht durch Übereinkommen vom März 1894 zugunsten der bulgar. Reg. gegen Zuweisung eines Drittels des von letzterer an die türk. Reg. zu zahlenden Pachtzinses von frs. 2250 pro km u. Jahr verzichtet. Rechtsverhältnis zwischen der türkischen Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer für die Linie 1– 3, welche Eigentum der türkischen Reg. sind, war in der Konvention vom 18./5. 1872 auf 50 Jahre, vom Tage der vollstänigen In- betriebsetzung der hauptsächlichsten Linien ab bemessen, festgesetzt; durch die Erklärung vom 1./13. März 1894 ist ihr Ablauf auf den 1./1. 1958 (n. St.) festge egt worden. Nach Ab- lauf der Konzession tritt die türkische Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonstige Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständigen festzustelleuden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Wenn während der Konzessionsdauer der Betrieb ganz oder teil- weise durch Schuld der Ges. unterbrochen wird, so ergreift die Reg. die erforderlichen Massregeln, um den Betrieb vorläufig zu sichern. Falls darauf die Ges. nicht binnen 3 Monaten den Nachweis erbringt, dass sie imstande ist, den Betrieb wieder ordnungsmässig zu führen, u. den Betrieb selbst wicht wieder aufgenommen hat, kann die Ges. der Konzession für verlustig erklärt werden. In solchen Fällen werden Betriebskonzession, Materialien u. Vorräte öffentlich versteigert u. der Erlös nach Abzug der Ausgaben der Reg. für den pro- visorischen Betrieb an die der Konzession verlustig gegangene Ges. ausgezahlt. Von den Betriebseinnahmen des 1264 km langen Bahnnetzes nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg zur Deckung der Betriebskosten u. zur Verßinsung des Betriebskapitals. Vom dem Überschuss behält sie weitere 55 %, während die restlichen 45 % an die türk. Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der fürk. Reg. aus den ihr gehörigen 45 % eine Mindesteinnahme von frs. 1500 pro km und Jahr garantiert. Die auf die 1178 km der Linien I und 2 entfallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottomanischen Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris gezahlt. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folgender Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Streckenabschnitt u.