Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Gymnich, stellv. Vors. Landeshauptmann Reg.-Präs. a. D. Dr. von Renvers, Landeshaupt- mann a. D. Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Dr. Klein, Beigeordn. a. D. Dietze, Gütsbes. Destrée, Oberstleutnant a. D. Schmidt von Schwind. „ Provinz Sachsen. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1875, anfangs 4½ %, dann auf 4 % herabgesetzt, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 900 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Jan. per 1. Juli mit 1 % und Zinsenzuwachs bis 1915. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1881, anfangs 4 %, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 450 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rück- kauf oder Ausl. im Juni per 2. Jan. des folg. Jahres mit 1 % und Zinsenzuwachs innerhalb 40J. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1886, anfangs 4 %, seit 1./1. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1./1. 1898 gekündigt. M. 800 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im März per 1./10. mit 1 % und Zinsenzuwachs innerh. längstens 40 J. Kurs in Halle a. S. Ende 1896–1907: 102.50, 101.10, –, –, 91, 97.25, 99.50, 99.60, 99, 98.25, 95.50, 91 %. 3½ % Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1888. M. 2 150 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres mit mind. 1½ % und Zs.-Zuwachs; Verstärkung zulässig. Kurs in Halle a. S. mit der alten 3½ % konvert. Anl. zus. notiert. Zahlst. für sämtl. Anleihen: Merseburg: Provinzial-Hauptkasse; Berlin: Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Magdeburg: Dingel & Co. Provinz Schlesien. Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlesien in Breslau. Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 24./5. 1853; gegenwärtig bestehendes Statut vom 21./6. 1891; Ordnung vom 3./8. 1900 nebst Nachträgen vom 18./3. 1903 u. 14./3. 1907, Die Provinzial-Hilfskasse untersteht als kommunalständisches Kreditinstitut der Provin: Schlesien der staatlichen Aufsicht, welche durch den Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien aus- geübt wird. TJweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden. Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten an die Provinz Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblicklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u. öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tiflg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden. Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden. Deichverbände u, öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage 3 Präsentationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestelluns be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Fro vinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei 1 Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer-Nutzungswerte den 24facl nt Grundsteuer-Reinertrag u. bezw. den 10- bezw. 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb ½ bei innerhalb % bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist 3900 vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 165