206 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Rückzahlungs- termin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofia bezahlt. 4½ % steuerfreie Bulgar. Staats-Gold-Anleihe von 1907. Leva Gold 145 000 000 = frs. 145 000 000 = M. 117 450 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = M. 405 == Rbl. 187.50 9.16 76 nf. 240. Zs.: 19. Jan./1. Febr., 19. Juli/l. Aug. Ti?ß 19. Dez. 1907/1. Jan. 1908 ab durch halbjährl. Verlos. innerhalb 60 Jahren; für den Fall, dass nach dem 1./14. Nov. 1915 eine verstärkte Tilg. der 5 % Anleihe von 1904 vor- genommen werden sollte, wird die Bulg. Reg. auch eine verstärkte Tilg. der 4½ %, Anleihe von 1907 eintreten lassen. Sicherheit: Als Garantie sind bestellt: 1) der Überschuss aus der Tabak-Banderole- u. der Stempel-Steuer nach Entnahme der für den Dienst der 5 % Anleihen von 1902 u. 1904 nötigen Beträge; 2) Nötigenfalls der Uberschuss aus der Mourourié-Steuer, der für die gleichen Anleihen nicht erforderl. ist. Die Überwachung der in Frage kommenden Einkünfte geschieht in derselben Weise wie bei den 5 % Anleihen von 1902 u. 1904 und werden auch die Stempeleinnahmen in gleichmäss. Weise an die Banque de Paris et de Pays-Bas abgeführt werden. Zahlst.: in Paris, Petersburg, Berlin, Frankf. a. M., London, Wien, Amsterdam (an diesen Orten in der Landeswährung), in Brüssel, Genf, Basel, Zürich (an letzteren Orten in frs. zum Vistakurs auf Paris), in Sofia in Gold Leva. Aufgelegt in Paris, Brüssel, Genf, Amsterdam 22./4. 1907 zu 90 %. Die Besitzer von Stücken der 6 % Anleihen von 1888 (gekündigt per 1./8. 1907) u. von 1889 (gekündigt per 1./10. 1907) konnten dieselben in Stücke der neuen Anleihe umtauschen. Sie erhielten hierbei ausser der Kapitalsdifferenz u. der Zinsdifferenz bis zum Verfalltag eine Extravergütung von frs. 2.50. Die Differenzen wurden, so weit wie möglich, in Titeln der neuen Anleihe reguliert. In London und Wien wurden nur Konvertierungs-Anmeldungen entgegengenommen. Sofia. 5 % steuerfreie Gold-Anleihe von 1906. Frs. 35 000 000 = M. 28 350 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = M. 405 = K 476 = hfl. 240, hiervon sind 30 000 Stücke (Nr. 40 001 bis 70 000) in Abschnitten über je 5 Schuldverschreib. ausgefertigt. Zs.: 1./14. Mai, 1./14. Nov. Tilg.: Von 1907 ab durch halbjährl. Verlos. 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Mai bezw. 1. 14. Nov. oder durch Rückkauf in 50 Jahren, vom 1./14. Mai 1916 ab verstärkte Tilg. und Totalkündig. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist garantiert vom Staate Bulgarien. Für den Anleihedienst sind folg. städt. Einnahmen verpfändet. 1) Der Octroi; 2) die Schlacht- gebühr; 3) die Steuer auf die die Stadt betretenden Lastwagen und Lasttiere; 4) die Miets- zinsen der städt. Liegenschaften: 5) die Wasserverbrauchsgebühren. Die verpfändeten Ein- künfte werden unter Aufsicht des Staates vereinnahmt und unmittelbar an die Banque Genérale de Bulgarie abgeführt; die verpfändeten Einkünfte dürfen während der ganzen Dauer der Anleihe weder verändert noch aufgehoben werden, es sei denn, dass sie ergänzt oder ersetzt werden durch andere gleichwertige Einkünfte; dies gilt jedoch nicht für die Octroi-Steuer, welche, soweit sie der Stadt Sofia zufliesst, weder aufgehoben noch er- mässigt werden kann. Zahlst.: Sofia: Banque Genérale de Bulgarie; Berlin: Berl. Handels-Ges., Bank für Handel u. Ind.; Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind.; Budapest: Pester Ung. Commercial-Bank; Wien: Oesterr. Länderbank. Zahlung der Zs. u. des Kapitals frei von allen bulgar. Steuern und Abgaben in Deutschland in Reichsmark. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. 5./3. 1906 frs. 26 000 000 = M. 21 060 000 zu 91.50 %. Kurs Ende 1906–1907: In Berlin 97.40, 95 %. Verj. der Zinsscheine in 57, der verl. Stücke in 20 J. (F.). Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 ge- schaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roustchouk, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas und Agenturen in Widdin, Pleven und Sistov. Sie hat das ausschliessliche Privileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit des Wertes der ausgegeb. Gold-Banknoten u. ½ des Wertes Silber-Banknoten in gemünztem Gelde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindl. Banknoten der Kassenbestand oder leicht realisierb. Werte in der Kasse der Bank vorhanden sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Im Jahre 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 des Banknofenge zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank frs. 10 000 000, welches der Staat eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der u. darf nicht verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger verluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank 3 herzustellen. Vom Reinertrag d. Bank wird zur Bildung eines R.-F. ¼ vorweggenommen. Soba der R.-F. bis zum Verhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu Erhöhung ¼o von dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des erreicht hat. (Gesetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reserpelebitl Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt 3 1 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 38 höchstens; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wer 10 a30 Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. 30 Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung 01