―――‚―f―§―――― ―― 4 ― . 212 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 5 % Chinesische Gold-Anleihe von 1905. £ 1 000 000, davon noch in Umlauf am 1./4. 1908: £ 350 000, in Stücken à £ 100. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Von 1906 ab durch Verlosung im Januar per 1./3. in gleichmässigen jährlichen Raten von je £ 50 000; bei dem 2. Verlos.-Termin 3./1. 1907 gelangte ein Betrag von £ 500 000 zur ausserordentl. Tilg.: da auch fernerhin die jährliche Tilg.-Rate von 50 000 unverändert bleibt, so wird die Anleihe bereits im Jahre 1915 getilgt sein und nicht erst 1925, wie ursprünglich in Aussicht genommen war. Sicherheit: Die Chinesische Regierung hat sich verpflichtet, aus den auf Taéls 800 000 fürs Jahr geschätzten Octroi Steuereingängen in Peking, welche so wie sie eingehen, an die Hongkong & Shanghai Banking Corporation abzuführen sind, die für den Anleihedienst erforderl. Mittel vierteljährlich bei dieser anzuweisen. Für den Fall, dass diese Eingänge hierfür nicht genügen, verpflichtet sich die Chines. Reg., den Rest durch weitere Zahlungen an die Hongkong & Shanghai Banking Corporation aus anderen Einnahmequellen zu decken. Die Anleihe, für deren Kapital u. Zs. die Chines. Reg. sich bedingungslos verpflichtet, ist speziell sichergestellt durch Verpfändung der Einkünfte aus der Likin-Steuer in der Provinz Shansi in Höhe von Taäéls 800 000, und für den Fall der Nichterfüllung ist vorgesehen, dass diese Likin-Steuer von der Verwalt. der Seezölle eingezogen wird. Für den Fall, dass die Chines. Reg. während der Laufzeit der Anleihe über eine Revision des chinesischen Zolltarifs in Verhandlung tritt, ist einerseits vereinbart, dass eine solche Tarif-Revision zwar nicht dadurch gehindert werden soll, dass die Anleihe durch die obengenannten Likin-Einkünfte sichergestellt ist, andererseits aber sollen die für den Dienst der Anleihe verpfändeten Likin-Einkünfte weder vermindert noch abgeschafft werden, ausser durch ein Abkommen mit der Hongkong & Shanghai Banking Corporation, und dann nur, wenn gleichzeitig ein gleich hohes erstes Pfandrecht an den durch eine solche Tarif-Revision vermehrten Zolleinnahmen bestellt wird. Unbeschadet der Rechte der bereits bestehenden Anleihen hat die Anleihe gegenüber allen zukünftigen An- leihen, Verpfändungen oder Belastungen den Vorrang für Kapital u. Zs., und solange die Anleihe oder ein Teil derselben nicht zurückgezahlt ist, verpflichtet sich die Chines. Reg., keine Anleihen aufzunehmen, Verpfändungen oder Belastungen vorzunehmen, welche die durch Verpfändung der vorerwähnten Likin-Einkünfte, soweit sie für den Dienst der Anleihe erforderlich sind, gegebene Sicherheit schmälern oder aufheben und jede zukünftige Anleihe, Verpfändung oder Hyoth. unter Belastung dieser Likin-Einkünfte nur im Range nach dieser Anleihe aufzunehmen bezw. zu bestellen und dies in jedem Abkommen über irgend eine solche zukünftige Anleihe, Verpfändung oder Hypoth. zum Ausdruck zu bringen. Zahlst.: London: Hongkong & Shanghai Banking Corporation; Hamburg: Nordd. Bank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, L. Behrens & Söhne, Hongkong & Shanghai Banking Corporation. Zahlung von Kapital und Zs. frei von allen gegenwärt. u. zukünft. chines. Steuern in London in £ u. in Hamburg in Reichsmark zum Tageskurse für avista London. Aufgelegt in London u. Hamburg v. 11.– 13./2. 1905 zu 97 %. Kurs in Hamburg Ende 1905–1907: 100.20, 99.80, 100.10 9%. 5 % Chinesische Tientsin-Pukow Staatseisenbahn-Anleihe von 1908. £ 5 000 000 in Stücken à £ 20, 100. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Verlos. im Oktober (zuerst Okt. 1918) per 1./4. des folgenden Fahres in 20 gleichen Raten von je £ 250000: jedoch hat die Chines. Regierung das Recht sich vorbehalten, vom 1./10. 1918 ab die Verlosungsquote zu verstärken, oder auch die ganze Anleihe mit 6monat. Frist auf den 1./4. eines Jahres zu kündigen. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so hat die Rückzahlung der auf einen Termin, welcher vor dem 1./4. 1929 liegt, über die planmässige Tilg. hinaus ausgelosten oder gekündigten Obligationen zum Kurse von 102.50 %, später d. h. vom 1./4. 1929 ab al pari zu erfolgen. Sicherheit: Für die Bestreitung des Dienstes der Anleihe sind in erster Linie die Einnahmen der Eisenbahn bestimmt; sollten diese zur Bezahlung der Zs. u. der Amort.-Raten nicht ausreichen, so hat sich die Chines. Reg. verpflichtet, hierfür andere ihr zur Verfügung stehende Einnahmequellen heranzuziehen. Falls dagegen die Netto-Einnahmen der Eisenßahn nach Zahlung des Anleihedienstes einen Überschuss ergeben, so ist solcher bis zur Höhe des Zinserfordernisses des nächsten Jahres bei den mit dem Anleihedienst beauftragten beiden Banken einzuzahlen. Ferner ist die Anleihe für Kapital u. Z8. sicher- gestellt: 1. durch die Likinzölle u. die internen Einnahmen der Provinz Chihli zum Betrage von Haikuan-Taels 1 200 000 für das Jahr; 2. durch die Likinzölle und die internen Einnahmen der Provinz Schantung zum Betrage von Haikuan-Taels 1 600 000 für das Jahr. 3. durch die Einnahmen des Likin-Zollamtes in Nanking zum Betrage von Haikuan-Taels 900 000, desjenigen in Huai-an in der Provinz Kiangsu zum Betrage von Haikuan-Taels 100 000 für das Jahr. Die Gesamtsumme vorbezeichneter Beträge von Haikuan-Taels 3 800 000 entsprich bei einem Kurse von Haikuan-Taels von 2 sh 10 d einem Betrage von £ 538 333 für das Jahr, während der Anleihedienst im Laufe der ersten 10 Jahre $ 250 000, in den letzten 20 Jahren £ 500 000, fallend bis zum 30. Jahre auf £ 262 500, erfordert. Die Chines. Reg- hat erklärt, dass die vorbezeichneten Provinzeinnahmen frei von allen Anleihen, Belastungen oder Verpfändungen sind. Solange, als Kapital u. Zs. der Anleihe regelmässig bezahl werden, darf in diese Provinzeinnahmen nicht eingegriffen werden. Wenn indessen 6= Verzug in der Zahlung des Anleihedienstes eintreten sollte, s80 wird, nach Verlauf einer zu gewährenden angemessenen Frist, der Likinzoll u. andere geeignete Einnahmen der 3 Provinzen in genügender Höhe, um den genannten Sicherheitsbeträgen zu entsprechen, der Verwaltung der ausländischen Seezölle übertragen u. von dieser im Interesse 3 Oblig.-Inhaber verwaltet werden. Die Chines. Reg. verpflichtet sich, dass, solange die Anlei 1 nicht vollständig getilgt ist, sie bezüglich Kapital u. Zs. den Vorrang vor allen zukünftige