342 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. dieselbe Kursnotiz, während früher der Kurs sich verstand in fl. per Stück, wobei fl. 100 = M. 200 gerechnet wurden. Der Div.-Schein wird auch nach dem 1./1. mitgeliefert. Verwaltungsrat: Gouverneur Graf Max Montecuccoli-Laderchi, Vicepräs. Otto Seybel, Eduard Palmer; Verwaltungsräte: Baron Bourgoing, Maxime Duyal, Rich. Elbogen, Vicomte d'Harcourt, Fr. Hardtmuth, Ludw. Aug. Lohnstein, Eduard Medinger, Wilh. Neuber, F. Baron Hely d'Oissel, Dr. Leonh. Schweigert. Dr. Rich. Ritter von Skene, Joh. Graf Stadnicki, Alexander Fürst Thurn u. Taxis, Rob. Baron Biedermann-Turony. Direktion: Gen.-Dir. Ludw. Aug. Lohnstein, Direktoren in Wien: Max Kraus, Marcus Rotter. Direktoren in Prag: Emil Freund, Berthold Steiner. Direktoren in Paris: Ferdinand Long- thaler, Filipp Schneider. Direktor in London: Charles Bölken, Dirig. in Graz: Richard Winterstein. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank u. deren Filialen, Dresdner Bank: Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank: Stuttgart: Württ Vereinsbank: Wien u. Paris: Eigene Kassen. Zahlung der Div. in Deutschland zum Kurse von kurz Wien. Oesterreichisch-ungarische Bank in Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma „Priv. österr. Nationalbanké. Jetzige Firma seit 30./10.1878. Ausser den beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest unterhält die Bank noch 79 Filialen u. 174 Nebenstellen. Sie beschäftigte Ende 1907: 985 Beamte (inkl. Aspiranten), 65 Unterbeamte, 414 Diener, 280 Arbeiter u. 114 Arbeiterinnen. Das alleinige Noten-Priv. wurde ihr lt. Ges. v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV. ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51 u. XXVI. ungar, Gesetzart. v. J. 1887) bis 31./12. 1897, alsdann provis. bis 31./12. 1899 u. durch die kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 bis 31./12. 1910 verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privil. hat die G.-V. in Beratung zu ziehen, ob die Ern. des Privil. an- zu suchen ist. Die a. o. G.-V. v. 30./12. 1907 beschloss, den Gen.-Rat zu ermächtigen, das Ansuchen um weitere Verlängerung des Privilegs bei den beiden Regierungen einzubringen. Für den Fall, dass die Oesterr.-ungar. Bank das Ansuchen um weitere Verlängerung des Privil. stellen will, hat sie dasselbe wenigstens zwei Jahre vor Ablauf des Privil. bei beiden Reg. einzubringen. Im Falle des Ablaufes des Privil. oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privil. sind die Österr. u. die Ungar. Reg. berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt und nach Massgabe der Einlösung der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. –— Anlässlich der Verlängerung des Privil. wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von. fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu durch vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 400 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten, Am 1./9. 1901 is der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp. Forder. nicht übersteigen. 9 Kapital: K 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K 1400. Das A.-K. bestan 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 59 621 Aktien mit einer