452 Ausländische Eisenbahnen. — Direktion: Dir. k. k. Sektions-Chef a. D. Dr. F. Zehetner. Verwaltungsrat: Präs. Th. Ritter von Taussig, Vizepräs. Adolf Ritter von Schenk, Dr. J. Freih. von Haimberger, Max E. Graf Hardegg, Julius Herz, J. Freih. von Liebieg, Friedr. Redlich. Prof. Dr. E. Sax, P. Ritter von Schoeller. Zahlstelle: In Deutschland keine, nur in Wien: Gesellschaftskasse. Die Zahlung der Div. der Aktien Lit. A erfolgt halbjährl. und zwar am 1./1. 2½ % u. 1./7. Rest resp. Super- Div.; die Zahlung der Div. der Aktien Lit. B am 1./7. und zwar in Kronen. Privil. österr.-ungar. Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, Wien. Gegründet: 1./1. 1855 als k. k. privil. österr. Staats-Eisenbahn-Ges.; Statuten genehmigt durch Kaiserl. Dekret v. 12./1. 1855, Anderungen zum Statut v. 12./2. 1862, 20./9. 1867, 25./7. 1870, 25./1. 1873; neues Statut v. 26./1. 1883 mit Anderung der Firma in „Privil. österr.-ungar. Staatseisenbahn-Ges.“; hierzu Nachträge vom 31./5. 1884, genehmigt durch die ungar. Reg. am 18./8. 1884 und durch die österr. Reg. am 27./10. 1884; vom 9./7. 1891, genehmigt durch die österr. Reg. am 21./1. 1892; ferner vom 25./5. 1892, genehmigt durch die österr. Reg. am 30./7. 1892 und endlich vom 29./5. 1905, genehmigt durch die ö6sterr. Reg. am 5./10. 1905. Zweck: Vollendung und Betrieb der durch die Konc.-Urkunde vom 1./1. 1855 und durch spätere Konc.-Urkunden überlassenen Eisenbahnen; Bau, Vollendung und Betrieb aller anderen Eisenbahnen und Verbindungsstrassen, welche in Zukunft von der Ges. durch Konc. erworben, gepachtet oder eingelöst werden; jeder Fahrdienst zu Wasser und zu Lande, welcher in Verbindung mit den der Ges. gehörigen oder durch sie gepachteten Eisenbahnen eingerichtet wird, unbeschadet aller bereits erteilten Privil. und Konc.; Benutzung und Betrieb aller Grundstücke, Forsten, Berg- und Metallwerke, Maschinen- und anderen Fabriken, welche gegenwärtig oder künftig von der Ges. durch Konc. erworben, gekauft oder gepachtet werden. Koncessionsdauer: Bis 31./12. 1965. Rückkaufsrecht: Die österreichische Regierung ist berechtigt, vom 14. Sept. 1902 ab jeder- zeit die auf österr. Gebiete liegenden Eisenbahnen der Gesellschaft einzulösen; rück- sichtlich der gesellschaftlichen Lokalbahnen jederzeit. Bei Brünn-Rossitz ist kein staat- liches Einlösungsrecht normiert. Als Basis für den Einlösungspreis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen, doch darf die- selbe nicht geringer sein als der Reinertrag des letzten Jahres. Dieser Durchschnitts- betrag ist der Ges. in halbjährl. Raten bis zum Ablauf der Koncessionsdauer zu zahlen. Die ungarische Regierung hat lt. Vertrag vom 7. Juni 1891, genehmigt durch Beschluss der Generalversammlung vom 9. Juli 1891, die auf ungarischem Gebiete liegenden Eisenbahnlinien der Gesellschaft samt allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör v. 1./1. 1891 an eingelöst. Als Einlösungspreis zahlt die Regierung jährl. K 21 330 000 = fl. 10 665 000 unter Abzug von 10 % Steuer K 19 197 000 = fl. 9 598 500 der Gesellschaft bis zum 31./12. 1965. Diese Zahlungen sind frei von allen jetzigen und zukünftigen Steuern etc. Sollte in dem Monate vor der Fälligkeit einer halbjährlichen Rate der Durchschnitts-Geldkurs der fl. 8 Goldstücke in Wien den Kurs von fl. 9.36 Noten (= 117 %) übersteigen, so erhöht sich die von der Regierung zu entrichtende Rate um die Kurs- steigerung über 117 % auf K 6 500 000 = fl. Gold 3 250 000 (Aufzahlung 1902 K 277 848). — Die seit 1./1. 1891 für die Marchthalbahn und Lokalbahn Ipolysagh-Balassa-Gyarmath bezahlten Beträge und Auslagen für Investitionen inkl. Fahrmaterial werden der Ge- sellschaft ersetzt. Zur Beschaffung der hierzu nötigen Mittel gewährte die Ges. dem Staate einen Vorschuss von K 10000 000 = fl. 5 000 000. Dieser Vorschuss wurde am 1./1. 1905 zurückgezahlt. Für die an den Staat übergebenen 11 406 Aktien u. die eingelösten per 1./3.1892 gekündigten 5 % Prior.-Oblig. der Arad-Temesvar-Eisenbahn zahlt Ungarn eine steuerfreie Annuität von K 577 490 = fl. 288 745 in halbjährlichen Raten à K 288 745 = fl. 144 372.50, erstmals 1./3. 1892 und letztmals 1./9. 1958. Die nicht den Gegenstand der Einlösung bildenden Domänen, Fabriken, Berg- und Hüttenwerke der Ges. nebst den Werksbalmen Bogsän-Resicza, Bogsän-Moravicza und Resicza-Szekul bleiben vollkommen freies Privat- eigentum der Ges. Mitte 1905 kündigte die Österr. Regierung die Verstaatlichung an. Zur Zeit schweben Verhandlungen wegen der Verstaatlichung zwischen der Regierung und der Gesellschaft. Bahngebiet am 31. Dez. 1907: Alte Linien, Brünn-Rossitz und Sekundärbahnen; Teil- strecke der Verbindungsschleife zwischen dem unteren und oberen Bahnhofe Brünn 0.554 km, Bodenbach-Brünn und Trübau-Olmütz 471,390 km, Marchegg-ungarische Grenze 2,304 km, Wien-Bruck-ungarische Grenze 41,170 km, Brünn-Segen Gottes-Oslavan (samt Abzweigungen) 27,970 km, Chotzen-Braunau und Wenzelsberg-Starkotsch 107,495 km, Chotzen-Leitomischl 21,778 km, Pfrelouc-Prachovic und Tasowitz-Kalk-Podol 21,310 km, Pofican-Sadska 5,762 km, Kralup-Welwarn 9,744 km, Lobositz-Libochovitz 13,763 km, Sadska-Nimburg 7,716 km, Minkovic-Svolenoves 7,593 km, Pecek-Zasmuk-Becvar, Bosic-Kaufim u. Bosic-Svojsic 28,419 km, Rudelsdorf-Landskron 3,486 km, Brünn-Tischnowitz-Vorkloster und Zwittawa-Uferbahn 29,350 km, Schwarzbach-Littau 2,531 km, Jensovic-Luzec 3, 173 km, Segen-Gottes-Ckrisko U. Studenetz-Gross-Meseritsch 73,559 km, Freudenauer Flügelbahn 1,156 km, Enzersdorf-Poys-